Appeal Dismissed: Disputed Debt and Court Fee Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a decision that dismissed a claim asserting the non-existence of a debt and imposed a court fee. The claimant appealed, arguing that the court fee was disproportionately high. The court found that the fee was calculated based on the debt amount and was appropriately reduced according to the relevant fee schedule, even though a further reduction was not mandated. Therefore, the appeal regarding the fee was dismissed, but the court, considering the limited dispute value for the appeal itself, set the second-instance court fee at 100 Swiss Francs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 88 Abs. 2 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed: Disputed Debt and Court Fee Assessment: The claimant appealed, arguing that the court fee was disproportionately high. The court found that the fee was calculated based on the debt amount and was appropriately reduced according to the relevant fee schedule, even though a further reduction was not mandated. Therefore, the appeal regarding the fee was dismissed, but the court, considering the limited dispute value for the appeal itself, set the second-instance court fee at 100 Swiss Francs.
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KI-generiertUsed to impose the costs of the appeal proceedings on the plaintiff.
Used to deny legal costs to the defendant due to a lack of relevant expenses.
Determined the judicial fee for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 10. November 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 17. September 2020 (FV200096-L)
Erwägungen:
1. a) Am 22. Juni 2020 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer gegen sie in Betreibung (Betreibungsamt Zürich 7, Betreibung Nr. ...) gesetzten Forderung von Fr. 7'336.50 nebst Zinsen ein (Urk. 1 und 2; Verfahren FV200096-L). Mit Verfügung vom 17. September 2020 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein; die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 690.-- festgesetzt und der Klägerin auferlegt; dem Beklagten wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 26).
b) Gegen diese ihr am 28. September 2020 zugestellte (Urk. 21) Verfügung – und drei weitere – erhob die Klägerin am 28. Oktober 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 25 S. 1):
"1. Der Entscheidsgebühr von CHF 400 im Bezug auf FV200095 ist auf CHF 100 zu reduzieren.
2. Der Entscheidsgebühr von CHF 690 im Bezug auf FV200096 ist auf CHF 100 zu reduzieren.
3. Der Entscheidsgebühr von CHF 650 im Bezug auf FV200097 ist auf CHF 100 zu reduzieren.
4. Der Entscheidsgebühr von CHF 210 im Bezug auf FV200099 ist auf CHF 100 zu reduzieren.
5. Alles Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten dem Bezirksgericht."
c) Für die Beschwerden gegen die Entscheide in den vorinstanzlichen Verfahren FV200095-L, FV200097-L und FV200099-L wurden hierorts separate Beschwerdeverfahren angelegt.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig
sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin sei im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht mehr Betriebene gewesen, da die Frist für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG am 2. Juni 2020 und mithin bereits vor Klageeinreichung abgelaufen gewesen sei. Damit fehle es an einer Prozessvoraussetzung für eine Klage nach Art. 85a SchKG, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Die Prozesskosten seien ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Für die Entscheidgebühr sei vom Streitwert von Fr. 7'336.50 auszugehen, dem Betrag der Betreibungsforderung. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts sei die um die Hälfte reduzierte Entscheidgebühr auf Fr. 690.-- festzusetzen (Urk. 26 S. 3 f.).
c) Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde einzig gegen die Höhe der ihr auferlegten Entscheidgebühr. Sie macht geltend, die Gebühren der vorliegend angefochtenen und der drei weiteren Verfügungen (vgl. oben 1.c) würden viel zu hoch erscheinen im Vergleich zum Aufwand und seien daher unverhältnismässig hoch; die vier Verfügungen seien fast identisch. Die Entscheidgebühren seien auf je Fr. 100.-- zu reduzieren. In einem anderen Verfahren FV200077 sei es für das gleiche Gericht möglich gewesen, die Entscheidgebühren mit Fr. 100.-- gering zu halten; jenes Verfahren sei allerdings kostenintensiver gewesen, da dort eine Verhandlung stattgefunden habe (Urk. 25 S. 2).
d) Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie vorliegend – bildet der Streitwert die Grundlage für die Höhe der Entscheidgebühr (§ 2 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG]). Vorliegend beträgt angesichts des Streitwerts von Fr. 7'336.50 die volle Entscheidgebühr Fr. 1'377.-- (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz hat diese Gebühr in Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG auf (rund) die Hälfte reduziert. Gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG hätte die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwands nochmals ermässigt werden können. Dass die Vorinstanz keine solche weitere Ermässigung vorgenommen hat, stellt jedoch keine unrichtige Rechtsanwendung dar, denn einerseits ist § 4 Abs. 2 GebV OG eine Kann-Vorschrift und andererseits decken
bei eher geringen Streitwerten – wie vorliegend – auch schon die vollen Entscheidgebühren die effektiven Kosten der Gerichtsbehörden nicht wirklich. Ein Missverhältnis zwischen festgesetzter Entscheidgebühr und Aufwand des Gerichts liegt nicht vor.
Die Höhe der Entscheidgebühr im von der Klägerin angeführten Verfahren FV200077-L ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen. Selbst wenn sie im Vergleich zum Streitwert allenfalls zu tief ausgefallen wäre, könnte die Klägerin daraus nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Ohnehin wurde jenes Verfahren mit einem Vergleich abgeschlossen und für die Entscheidgebühr wurde erwogen, es sei nicht auf den relativ hohen Streitwert der Klage abzustellen, da die in Betreibung gesetzte Forderung grösstenteils getilgt sei (Urk. 28/5
S. 3). Die Entscheidgebühr im Verfahren FV200077-L ist daher für die Höhe der Entscheidgebühr im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Bei Streitwerten bis Fr. 1'000.– beträgt die Entscheidgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG 25% des Streitwertes, mindestens aber Fr. 150.–; die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 100.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 590.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. November 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Dr. D. Scherrer lic. iur. F. Rieke
versandt am: rl