Plaintiff's Appeal Dismissed for Improper Filing and Non-Payment of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court refused to consider an appeal because it was improperly filed. The lower court had only ordered the plaintiff to pay a court cost deposit, not ruled on the merits of the case. The plaintiff's request for free legal aid also had to be submitted to the lower court. Since the appeal was deemed inadmissible and the plaintiff did not formally request free legal aid for the appeal itself, the court dismissed the appeal and ordered the plaintiff to pay the appeal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Plaintiff's Appeal Dismissed for Improper Filing and Non-Payment of Costs: The lower court had only ordered the plaintiff to pay a court cost deposit, not ruled on the merits of the case. The plaintiff's request for free legal aid also had to be submitted to the lower court. Since the appeal was deemed inadmissible and the plaintiff did not formally request free legal aid for the appeal itself, the court dismissed the appeal and ordered the plaintiff to pay the appeal costs.
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KI-generiertUsed to impose court costs on the plaintiff in the appeal proceedings because they lost.
Used to deny party compensation to the defendant because they did not incur relevant expenses.
Cited as a condition for free legal aid, stating that the legal claims must not appear hopeless.
Cited regarding the plaintiff's failure to formally apply for free legal aid for the appeal proceedings.
Used to dispense with further procedural steps due to the appeal being obviously inadmissible.
Cited to classify the decision as an interim decision for the purpose of appealing to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 5. Januar 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren, 1. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 16. November 2020 (FV200184-L)
Erwägungen:
1. a) Am 8. November 2020 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage ein mit dem Begehren (Urk. 2 S. 1):
"Der Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger zu bezahlen: CHF 4,000.00"
b) Mit Verfügung vom 16. November 2020 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 850.-- an (Vi-Urk. 5 = Urk. 2).
c) Gegen diese (ihm am 19. November 2020 zugestellte; Vi-Urk. 6/1) Verfügung erhob der Kläger am 24. November 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1):
"Der Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger zu bezahlen: CHF 4,000.00"
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit einer Beschwerde kann (nur) das angefochten werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde. Vorliegend hat die Vorinstanz einzig entschieden, dass der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 850.-- bezahlen müsse. Über die Klage selbst (Forderung von Fr. 4'000.--) hat die Vorinstanz jedoch (noch) nicht entschieden; insbesondere hat sie in der angefochtenen Verfügung das Verfahren nicht abgeschrieben (vgl. Urk. 1 S. 2). Daher kann auf den Beschwerdeantrag auf Zusprechung des mit der Klage geforderten Betrages nicht eingetreten werden.
b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde, soweit verständlich, geltend, er habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, weil er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Klage nicht aussichtslos sei (Urk. 1 S. 2). In der angefochtenen Verfügung wurde jedoch gar nicht über eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden, sondern es wurde einzig vom Kläger ein Gerichtskostenvorschuss verlangt und dabei in den Erwägungen auf die Möglichkeit
der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen (Urk. 2
S. 2). Ein solches Gesuch ist nun aber nicht beim Obergericht, sondern bei der Vorinstanz einzureichen. Auch diesbezüglich kann somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden und die Beschwerdeschrift (bzw. eine Kopie davon) ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zu überweisen.
3. a) Aufgrund des Beschwerdeantrags beträgt der Streitwert für das Beschwerdeverfahren Fr. 4'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 200.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Kläger hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch für das Beschwerdeverfahren kein eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO), und die Beschwerde ist als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehend Erwägung 2.a und 2.b).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Beklagten und die Vorinstanz je unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und 3/1-2, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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