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PP200029 • OG ZH PP200029 KI-generiert

Appeal Regarding Security Deposit for Costs in Inheritance Division Lawsuit

Geschäftsnummer PP200029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The plaintiffs appealed a lower court's order requiring them to pay a security deposit for costs in an inheritance division lawsuit and sought, alternatively, free legal aid or that the defendants bear all costs. The appellate court found the requests regarding free legal aid inadmissible because they should have been addressed to the lower court, and the challenge to the cost allocation premature as the final decision on costs had not yet been made. The court dismissed the appeal concerning the cost deposit itself, reasoning that the lower court correctly followed statutory provisions by ordering a security deposit based on the estimated case value, and the plaintiffs' claim that a mediator promised them no upfront costs was irrelevant as mediators lack authority over such judicial orders.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 114 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Appeal Regarding Security Deposit for Costs in Inheritance Division Lawsuit: The appellate court found the requests regarding free legal aid inadmissible because they should have been addressed to the lower court, and the challenge to the cost allocation premature as the final decision on costs had not yet been made. The court dismissed the appeal concerning the cost deposit itself, reasoning that the lower court correctly followed statutory provisions by ordering a security deposit based on the estimated case value, and the plaintiffs' claim that a mediator promised them no upfront costs was irrelevant as mediators lack authority over such judicial orders.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Erbteilung Kostenverlegung Sicherheitsleistung Zahlungsbefehl unbezahlte Mietkaution Erbteilung (Kostenvorschuss)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Cited because the appeal was deemed hopeless, thus justifying the denial of legal aid for the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to impose the costs of the appeal proceedings on the appellants based on their losing status.

Art. 106 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the solidarity of cost liability for the appellants.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited regarding the non-award of party compensation due to the appellants' losing status.

Art. 93 BGG

Cited in the final remarks to qualify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP200029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 21. Oktober 2020

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

1. C._____,

2. D._____, Beklagte und Beschwerdegegner

betreffend Erbteilung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. September 2020 (FV200024-I)

Erwägungen:

1. a) Am 24. August 2020 (Postaufgabe) reichten die Kläger beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) eine Erbteilungsklage ein (Vi-Urk. 2). Mit Verfügung vom 3. September 2020 setzte die Vorinstanz den Klägern eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'660.-- an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhoben die Kläger am 14. September 2020 (Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 5) Beschwerde und stellten die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):

"a) Wir beantragen unentgeltliche Rechtspflege, bzw. dass der Fall ohne Kostenvorschuss geführt wird.

b) ALLE entstandenen Kosten gehen zu Lasten der Beklagten, bzw. deren Erbanteil, welcher aktuell je ca. CHF 6'000.– beträgt."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter Absehen von einem Kostenvorschuss (Beschwerdeantrag a), kann mit Blick auf die angefochtene Verfügung nur das vorinstanzliche Verfahren gemeint sein. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ist aber bei der Vorinstanz zu stellen und von dieser zu entscheiden (vgl. Art. 119 Abs. 1 bis 3 ZPO). In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

b) Mit einer Beschwerde anfechtbar ist das Dispositiv eines erstinstanzlichen Entscheids, d.h. der eigentliche Entscheid. In der angefochtenen Verfügung wurde einzig den Klägern ein Kostenvorschuss auferlegt. Über die Verteilung der Prozesskosten wurde noch kein Entscheid gefällt (darüber wird voraussichtlich mit dem Endentscheid im vorinstanzlichen Erbteilungsprozess entschieden werden). Daher kann auch in Bezug auf den Antrag, alle entstandenen Kosten den Beklagten aufzuerlegen (Beschwerdeantrag b) auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. a) Der Entscheid der Vorinstanz, von den Klägern einen Kostenvorschuss zu verlangen, ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei unklar, ob die Teilung an sich strittig sei, weshalb auf den Nettowert des Nachlasses abzustellen sei. Demnach sei der Streitwert einstweilen auf Fr. 26'340.80 zu beziffern. Bei diesem Streitwert müsse mit Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 3'660.-- und einer Parteientschädigung von mutmasslich Fr. 4'600.-- gerechnet werden. Die Kläger hätten für die Gerichtskosten gemäss Art. 98 ZPO einen Vorschuss zu leisten (Urk. 2

S. 2).

c) Die Kläger machen in ihrer Beschwerde geltend, der Friedensrichter habe ihnen versichert, dass sie keinerlei Kosten vorschiessen müssten bzw. dass die Kosten zu Lasten der Beklagten gehen würden (Urk. 1 S. 1).

d) Ein Friedensrichter kann offensichtlich nicht darüber entscheiden, ob in einem Gerichtsverfahren ein Gerichtskostenvorschuss gefordert wird; dieser Entscheid liegt in der Kompetenz des angerufenen Gerichts. Demgemäss kann ein Friedensrichter hierzu auch keine verbindliche Zusage abgeben. Dass die Vorinstanz von den Klägern einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt hat, entspricht sodann der gesetzlichen Regelung (Art. 98, Art. 114 ZPO); eine unrichtige Rechtsanwendung liegt nicht vor. Demgemäss ist in dieser Hinsicht die Beschwerde der Kläger abzuweisen.

e) Dass die Kläger einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten haben, heisst nicht, dass sie die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen haben. Dies hängt vom Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ab (vgl. Art. 106 ff. ZPO). Die Vorinstanz wird darüber voraussichtlich in ihrem Endentscheid befinden (vgl. oben Erwägung 2.b).

f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen (oben Erw. 3.d), soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2).

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'660.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 400.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO).

c) Die Kläger haben für das Beschwerdeverfahren kein eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Klägern zufolge ihres Unterliegens, den Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

5. Ein Doppel der Beschwerdeschrift ist der Vorinstanz als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuzustellen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten je unter Beilage von Doppeln der Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz, unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'660.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Oktober 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Kriech lic. iur. F. Rieke

versandt am: am