Appeal Regarding Denial of Hearing Postponement Dismissed Due to Lack of Irreparable Harm Showing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a claim for damages, the defendant appealed a lower court's procedural decision that denied her request to postpone a scheduled main hearing, arguing that not admitting the appeal was required because the appellant failed to demonstrate a risk of irreparable harm as mandated for appealing such procedural rulings. The court dismissed the appeal because the appellant failed to sufficiently articulate the requisite irreparable harm, noting that a subsequent judgment on the merits had already been issued, which could be challenged in an appeal against the final decision, thus negating the claim of a significant, unrecoverable detriment from the refusal to postpone the initial hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Regarding Denial of Hearing Postponement Dismissed Due to Lack of Irreparable Harm Showing: The court dismissed the appeal because the appellant failed to sufficiently articulate the requisite irreparable harm, noting that a subsequent judgment on the merits had already been issued, which could be challenged in an appeal against the final decision, thus negating the claim of a significant, unrecoverable detriment from the refusal to postpone the initial hearing.
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KI-generiertThe court applied this article to order the costs of the appeal proceedings to be imposed on the Appellant (Beklagte).
Cited in the final section to define the decision as an interim decision appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur.
T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Beschluss vom 21. August 2020
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Forderung (Verschiebung Verhandlung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Juni 2020; Proz. FV190048
Erwägungen:
1. B._____ (nachfolgend Kläger) erhob mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur eine Forderungsklage gegen A._____ (nachfolgend Beklagte; act. 7/1). Nachdem die Parteien auf den
15. Juni 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden waren (act. 7/16), ersuchte die Beklagte mit E-Mail und Faxschreiben vom 14. Juni 2020 um Verschiebung der Verhandlung (act. 7/18 und act. 7/20). Mit Verfügung vom
15. Juni 2020 wurden die Verschiebungsgesuche abgewiesen (act. 7/25 = act. 6).
2. Hiegegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 29. Juni 2020 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer, mit den Anträgen, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Verschiebungsgesuch zu genehmigen, die Verhandlung abzunehmen und unter Rückweisung an die Vorinstanz die Verhandlung in Absprache mit den Parteivertretern neu anzusetzen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers, eventualiter der Staatskasse (act. 2).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 wurde die Beklagte zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren verpflichtet (act. 8). Dieser Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 11). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet.
3. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, gegen welche gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO Beschwerde geführt werden kann, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist von der beschwerdeführenden Partei darzulegen. Fehlt es an einem Nachteil oder wurde ein solcher nicht dargetan, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH, PF110056 vom 11. Oktober 2011; OGer ZH, RU110002 vom 14. Februar 2011).
4. Die Beklagte setzt sich in der Beschwerdeschrift hauptsächlich inhaltlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und legt dar, weshalb die Vorinstanz ihrer Ansicht nach die Verschiebungsgesuche zu Unrecht abgewiesen habe (act. 2 S. 2-7). Im Zusammenhang mit dem drohenden Nachteil führt die Beklagte
lediglich an, dieser sei bereits eingetreten, nachdem zwischenzeitlich infolge Säumnis ein Urteil ergangen sei (act. 2 S. 7).
5. Tatsächlich hat die Vorinstanz mit Urteil vom 17. Juni 2020 bereits über die Klage entschieden (act. 10/33 und act. 10/35). Alleine dieser Umstand stellt jedoch noch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil dar, zumal die Beklagte die Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Verfügung ohne ersichtlichen Nachteil mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid rügen kann. Insbesondere entsteht in Anbetracht des Umstandes, dass der Endentscheid bereits ergangen ist, auch keine wesentliche zeitliche Verzögerung. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwiesen, dass im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) auch eine Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz erfolgen kann. Die Beklagte geht daher fehl, wenn sie (mit Blick auf das Eintreten auf die vorliegende Beschwerde) argumentiert, ihr drohe der Verlust einer gerichtlichen Instanz und das sei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (vgl. act. 2 S. 8).
Es ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
6. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 300.-- festzusetzen (§§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und
2 GebV OG). Mangels Umtrieben in diesem Verfahren ist dem Kläger keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde vom 29. Juni 2020 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt, der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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