Painter's Cost Advance and Legal Aid Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party initiated a lawsuit for painter work, and the lower court requested a cost advance. The appellate court affirmed that a cost advance is generally required for such claims but found that the lower court had not yet ruled on the party's implicit request for legal aid. Therefore, the appellate court dismissed the appeal but remanded the matter to the lower court to decide on the legal aid request, after which a new deadline for the cost advance could be set.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 68 Abs. 1 ZPO, Art. 140 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 114 ZPO, Art. 116 Abs. 1 ZPO; Painter's Cost Advance and Legal Aid Determination: The appellate court affirmed that a cost advance is generally required for such claims but found that the lower court had not yet ruled on the party's implicit request for legal aid. Therefore, the appellate court dismissed the appeal but remanded the matter to the lower court to decide on the legal aid request, after which a new deadline for the cost advance could be set.
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KI-generiertBasis for the legal requirement that a party must have insufficient means and a non-hopeless legal claim to be granted legal aid.
Provision stating that a party granted legal aid is exempt from paying a deposit.
Allows the court to request a deposit from the plaintiff to cover estimated court costs.
Governs the awarding of costs, stating that the losing party typically bears their own costs and those of the opposing party.
Cited to classify the decision as an interim decision, which has implications for further appeals.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
Urteil vom 3. April 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. lic. oec. X._____, betreffend Forderung / Kostenvorschuss UP
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. März 2020; Proz. FV200034
Erwägungen:
1.
1.1. Am 25. Februar 2020 reichte A._____ als Inhaber des Einzelunternehmens C._____ (nachfolgend Kläger) gegen B._____ als Inhaber des Einzelunternehmens D._____ (nachfolgend Beklagter) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) eine Forderungsklage für Malerarbeiten im Betrag von Fr. 17'500.– zuzüglich Betreibungskosten ein (act. 5/1).
1.2. Mit Verfügung vom 5. März 2020 erwog die Vorinstanz, aufgrund des angegebenen Streitwerts fielen gestützt auf die Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 2'800.– an, und sie forderte den Kläger auf, einen Kostenvorschuss in entsprechender Höhe zu leisten (act. 6 [act. 4 = act. 5/4]).
1.3. Dagegen reichte E._____ am 16. März 2020 im Namen und mit Vollmacht des Klägers rechtzeitig Beschwerde ein (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. Die Vorinstanz führte als Kläger im Rubrum die "C._____" auf. Dabei handelt es sich um ein Einzelunternehmen. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit ist dieses weder parteinoch prozessfähig. Als Partei auftreten kann einzig der dahinter stehende Inhaber. Das Rubrum ist daher anzupassen, und es ist der im Handelsregister eingetragene Inhaber A._____ als Kläger aufzunehmen.
2.2. Zwar kann sich grundsätzlich jede prozessfähige Partei im Prozess von einem Vertreter vertreten lassen (vgl. Art. 68 Abs. 1 ZPO). Vertritt ein Vertreter eine Partei jedoch berufsmässig, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. zum Begriff der Berufsmässigkeit etwa BGer 5A_289/2014 vom 21. Oktober 2014
E. 2.3). Für Zustellempfänger nach Art. 140 ZPO gilt diese Einschränkung nicht.
Die auf E._____ lautende Vollmacht (act. 3) deutet darauf hin, dass eine berufsmässige Vertretung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Dem Kläger wäre an sich Frist anzusetzen, sich dazu zu äussern. Da sich die Beschwerde ohnehin als erfolglos erweist, kann darauf jedoch verzichtet werden. Die Einreichung der Beschwerde kann aufgrund der Umstände einstweilen als durch den Kläger gewollt erachtet werden. E._____ ist als Zustellempfänger des Klägers ins Rubrum aufzunehmen.
2.3. Der Kläger beantragt sinngemäss, es sei von der Einholung eines Kostenvorschusses abzusehen bzw. es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. act. 2).
2.3.1. Nach Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Art. 114 ZPO regelt abschliessend, welche Entscheidverfahren kostenlos sind. Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO können die Kantone weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren. Für die vom Kläger eingereichte Forderungsklage ist keine Kostenbefreiung vorgesehen. Die Fristansetzung durch die Vorinstanz zur Leistung eines Vorschusses ist insoweit nicht zu beanstanden. Zur Bemessung des Vorschusses äussert sich der Kläger nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
2.3.2. Von der Vorschussleistung würde auch die gerichtliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist von der Instanz zu prüfen und zu bewilligen, bei welcher die Kosten anfallen - in diesem Fall also vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, welches die angefochtene Verfügung erlassen hat. Die heute zu behandelnde Beschwerde kann und muss nach Treu und Glauben als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren verstanden werden, und dieses ist daher zur Behandlung der Vorinstanz zu überweisen. Diese wird den Kläger über die im Einzelnen einzureichenden Unterlagen aufzuklären haben (Art. 97 und 56 ZPO). Das Obergericht ist für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in erster Instanz nicht zuständig. Erst wenn die Vorin-
stanz das Gesuch abweisen würde, stünde dagegen die Beschwerde an das Obergericht offen (Art. 121 ZPO).
2.3.3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.4. Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist konnte daher nicht säumniswirksam ablaufen (BGE 138 III 163). Über die allfällige Neuansetzung einer Frist zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses wird die Vorinstanz nach ihrem Entscheid über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu befinden haben.
3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dem Beklagten nicht, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage einer Kopie von act. 2 – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'500.-- Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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