Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PP190050 • OG ZH PP190050 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Incapacity Finding and Scope Overreach

Geschäftsnummer PP190050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The lower court determined that a defendant in a debt collection action was postulationally incapable and issued an order requiring the defendant to appoint legal counsel within ten days or face the court appointing a representative, which the defendant challenged by appealing this order and simultaneously demanding the return of documents from previous counsel and requesting the initiation of criminal proceedings. The appellate court dismissed the appeal because the defendant failed to specifically address the lower court's reasoning regarding the necessity of legal representation and the finding of incapacity, and because the appeal improperly sought to challenge matters not decided by the contested order, such as the document return and criminal investigation requests, which are either new or outside the scope of an appeal against a procedural ruling.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 69 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Address Incapacity Finding and Scope Overreach: The appellate court dismissed the appeal because the defendant failed to specifically address the lower court's reasoning regarding the necessity of legal representation and the finding of incapacity, and because the appeal improperly sought to challenge matters not decided by the contested order, such as the document return and criminal investigation requests, which are either new or outside the scope of an appeal against a procedural ruling.

Schlagwörter

KI-generiert
Inkasso unentgeltliche Rechtsverbeiständung verfahrensrechtliche Fragen Strafuntersuchung beschränkte Handlungsfähigkeit formelle Verfahrenseinstellung Forderung (Bezeichnung Rechtsvertretung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 BGG

The decision explicitly states that the ruling is an interlocutory decision in the sense of Art. 93 BGG.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for ordering the court costs against the losing party (the Appellant) in order 3.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning explaining why no party compensation is awarded, which is reflected in order 4.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning for waiving the response from the opposing party due to the inadmissibility of the appeal, which justifies order 1 (non-admission).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP190050-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 27. Februar 2020

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Forderung (Bezeichnung Rechtsvertretung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. November 2019 (FV190060-C)

Erwägungen:

1.1 Am 13. August 2019 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes … vom 6. August 2019 Klage auf Bezahlung von Fr. 11'649.05 zuzüglich 5% Zins ab 16. Mai 2017 sowie auf Ersatz der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 ein (Urk. 5/1-3). In der Folge fand am 30. Oktober 2019 die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.). Diese wurde schliesslich wegen fraglicher Postulationsfähigkeit der Beklagten abgebrochen (Prot. I S. 12). In der Folge verfügte die Vorinstanz am 12. November 2019 Folgendes (Urk. 5/16 S. 4 = Urk. 2 S. 4):

1. Der Beklagten A._____ wird eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um einen Vertreter oder eine Vertreterin mit der Wahrung ihrer Interessen im vorliegenden Verfahren zu beauftragen und dem Gericht eine entsprechende Vollmacht einzureichen.

Wird dem Gericht innert der Frist kein Mandatsverhältnis von einer Anwältin oder einem Anwalt mitgeteilt, so wird der Beklagten vom Gericht eine Vertretung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse], bestellt.

2. (Schriftliche Mitteilung).

3. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage).

1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 26. November 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. November 2019) innert Frist Beschwerde, mit welcher sie unter anderem die Herausgabe "ihrer" Unterlagen von den Rechtsanwälten Dr. iur. X1._____ und lic. iur. X2._____ sowie von Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ verlangt (Urk. 1).

2. Mit der formellen Aufforderung, innert Frist eine Vertretung zu bestellen, ansonsten eine solche nach Art. 69 Abs. 1 ZPO durch das Gericht ernannt werde, hat die Vorinstanz die Postulationsunfähigkeit der Klägerin festgestellt (vgl. hierzu BSK ZPO-Trenchio, Art. 69 N 17; Urk. 2 S. 3).

3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an

welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.2 Auf die Beschwerde ist aus verschiedenen Gründen nicht einzutreten:

3.2.1 Zum einen äussert sich die Beklagte nicht zur von der Vorinstanz getroffenen Anordnung, wonach sie einen Rechtsvertreter zu bezeichnen habe, andernfalls ihr Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Rechtsvertreter bestellt werde (Urk. 1). Sie setzt sich mit keinem Wort mit den diesbezüglich massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, mit welchen diese darlegt, warum sich die Beklagte eine Rechtsvertretung suchen soll. Ebenso wenig beanstandet sie die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie nicht in der Lage sei, ihre Parteirechte auch künftig in gehöriger Weise selbst wahrzunehmen (vgl. Urk. 2 S. 3). Entsprechend vermag die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben an eine solche (s. Erw. 2.1 hiervor) nicht zu genügen.

3.2.2 Zum anderen ist das Beschwerdeverfahren ein reines Rechtsmittelverfahren, in welchem einzig das Dispositiv des angefochtenen Entscheides überprüft werden kann. Was nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides war, kann nicht mit Beschwerde angefochten werden. Die Beklagte macht im Beschwerdeverfahren – zu Recht – nicht geltend, dass sie vor Vorinstanz einen Editionsantrag gestellt hat und die Vorinstanz dementsprechend darüber hätte entscheiden müssen. Damit kann der Editionsantrag nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Ohnehin handelt es sich bei diesem um einen im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag, welcher damit neu und demzufolge unzulässig und unbeachtlich ist (vgl. Erw. 2.1 hiervor).

3.3 Schliesslich verlangt die Beklagte die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens, indem sie die Überweisung des "Falles" an die Polizei zur Untersuchung verlangt (Urk. 1). Die Anzeigepflicht setzt einen Tatverdacht voraus, wobei für Anzeigen von Gerichten ein qualifizierter Tatverdacht verlangt wird (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 167 N 4). Worin ein qualifizierter Tatverdacht zu erblicken ist, legt die Beklagte nicht dar. Geht die Beklagte von einem strafbaren Verhalten aus oder fühlt sie sich in ihrer Persönlichkeit verletzt, bleibt es ihr unbenommen, selber die entsprechenden rechtlichen Schritte einzuleiten. Damit ist auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten.

3.4 Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihr zufolge ihres Unterliegens keine solche zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3/1-15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 11'649.05.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: am