Timeliness of Appeal Deadline Extension Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a motion for an extension of time to appeal a decision denying their request for recusal. The court held that statutory appeal deadlines, like the one at issue, cannot be extended. Because the appeal deadline had already passed before the extension request was made, the court dismissed the request as untimely and declared the original decision final.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 92 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Timeliness of Appeal Deadline Extension Request: The court held that statutory appeal deadlines, like the one at issue, cannot be extended. Because the appeal deadline had already passed before the extension request was made, the court dismissed the request as untimely and declared the original decision final.
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KI-generiertCited to explain that legal deadlines cannot be extended, which was the basis for not entertaining the request for an extension.
Cited to identify the decision as an interim decision, relevant for potential appeals to the Federal Court.
Cited to inform about the admissibility and form of a potential appeal in civil matters to the Federal Court.
Cited to inform about the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
Cited in conjunction with other articles regarding the admissibility and form of appeals to the Federal Court.
Cited concerning the deadlines for appeals to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber
Beschluss vom 15. November 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Wasserversorgungs-Genossenschaft B._____ und C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung (Ausstand)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom
15. Oktober 2019 (BV190008-E)
Erwägungen:
1.1. Am 23. Juli 2019 reichte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Hinwil eine Forderungsklage ein (Urk. 2/2). Das Verfahren ist unter der Geschäfts-Nr. FV190014-E am Bezirksgericht Hinwil pendent. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurden die Parteien auf den 30. September 2019 zur Verhandlung vorgeladen (Urk. 2/5; Urk. 2/9). Anlässlich dieser Verhandlung stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) ein Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Einzelrichter, ... [Funktion] lic. iur. D._____ (Prot. FV190014-E S. 5 f.= Urk. 1). Daraufhin wurde das Verfahren BV190008-E eröffnet. Mit Beschluss vom
15. Oktober 2019 wies die Kanzleikommission des Bezirksgerichts Hinwil (fortan Vorinstanz) das Ausstandsbegehren ab (Urk. 5 = Urk. 8).
1.2. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 (gleichentags der Post übergeben) beantragte die Gesuchstellerin sinngemäss, es sei ihr zur Erstattung der Beschwerde eine Fristerstreckung zu gewähren (Urk. 7). Eine eigentliche Beschwerde erhob sie (noch) nicht.
2. Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO) handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbesondere die Rechtsmittelfristen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) fallen (KUKO ZPO-Hoffmann- Nowotny, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gesetzliche Fristen können gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden. Ohnehin ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass die 10-tägige Beschwerdefrist am 28. Oktober 2019 ablief, nachdem sie den Beschluss der Vorinstanz vom 15. Oktober 2019 am 17. Oktober 2019 in Empfang genommen hatte (Urk. 6; Art. 142 ZPO). Damit ist der Beschluss vom
15. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen. Die beantragte Fristerstreckung ist somit nicht nur unzulässig, sondern das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchstellerin erfolgte auch verspätet. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten und das vorliegende Beschwerdeverfahren damit abgeschlossen.
3. Umständehalber ist im Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Prozesskosten zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchstellerin vom 29. Oktober 2019 wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Vorinstanz vom 15. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 2'642.45.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: am