Settlement Barring Appeal on Merits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAfter the parties reached a settlement in a debt claim arising from a traffic accident, where the initial claim was reduced, an amount was recognized, set-offs were applied for legal fees and court costs, and mutual final releases were given, the lower court dismissed the proceedings based on this agreement. The appellant subsequently filed what was titled an appeal, arguing further on the merits of the original claim, but the appellate court refused to consider the substance of the dispute because a settlement approved by the court has the effect of a final judgment, meaning any challenge based on a defect of consent would require a petition for revision to the lower court, and the appeal did not contest the cost allocation, therefore the court did not rule on the merits and dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 328 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Settlement Barring Appeal on Merits: The appellant subsequently filed what was titled an appeal, arguing further on the merits of the original claim, but the appellate court refused to consider the substance of the dispute because a settlement approved by the court has the effect of a final judgment, meaning any challenge based on a defect of consent would require a petition for revision to the lower court, and the appeal did not contest the cost allocation, therefore the court did not rule on the merits and dismissed the appeal.
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KI-generiertThe cost of the appeal procedure is imposed on the appellant (Kläger).
Cited to confirm that this decision constitutes a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190047-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
Beschluss vom 6. November 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. September 2019; Proz. FV190031
Erwägungen:
1.
1.1. Die Parteien hatten am 6. März 2017 einen Verkehrsunfall (act. 3/2). Am
6. Mai 2019 erhob A._____ (Kläger) beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) Klage mit dem Antrag, B._____ (Beklagter) sei zu verpflichten, ihm für den entstandenen Schaden Fr. 3'425.– sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten zu bezahlen; zudem sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen (act. 1-2).
1.2. An der Verhandlung vom 12. September 2019 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (act. 20; Prot. S. 10):
" 1. Der Kläger reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von Fr. 500.– und der Beklagte anerkennt sie in diesem Umfang. Dieser Betrag wird mit der vom Kläger gemäss Ziffer 2 an den Beklagten geschuldeten Parteientschädigung vollumfänglich verrechnet.
2. Der Kläger verpflichtet sich dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Parteien übernehmen die (reduzierten) Gerichtskosten je zur Hälfte.
4. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche als auseinandergesetzt."
Infolgedessen schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom
13. September 2019 ab (act. 34 = [act. 21]).
1.3. Mit als "Beschwerde" betiteltem Schreiben vom 8. Oktober 2019 (Datum Poststempel) wandte sich der Kläger an die Vorinstanz, machte weitere Ausführungen zum Unfallereignis und verlangte die Zahlung weiterer Kosten durch den Beklagten (act. 23 = act. 31). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 erläuterte die Vorinstanz dem Kläger die Rechtsmittelmöglichkeiten und wies darauf hin, ohne schriftlichen Gegenbericht bis am 23. Oktober 2019 würde angenommen, der Kläger wolle beim Obergericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. September 2019 erheben (act. 25). Mit Nachtrag vom 18. Oktober 2019 (Datum Post-
stempel) machte der Kläger weitere Ausführungen zu seiner Forderung, ohne sich zum beabsichtigten Rechtsmittel zu äussern (act. 27 = act. 32). Am 28. Oktober 2019 übermittelte die Vorinstanz die Akten an das Obergericht zur Behandlung der Beschwerde des Klägers (act. 33).
2.
2.1. Das Rechtsmittel des Klägers richtet sich gegen die auf einen Vergleich gestützte Erledigung des Verfahrens. Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Will eine Partei geltend machen, ein gerichtlicher Vergleich sei namentlich wegen einem Willensmangel unwirksam, hat sie eine Revision des rechtskräftigen Entscheids zu verlangen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Revision wird von der Instanz behandelt, welche den Prozess erledigte (Art. 328 Abs. 1 Ingress ZPO). Der Abschreibungsentscheid bildet gemäss Bundesgericht hingegen kein Anfechtungsobjekt und ist einzig hinsichtlich der Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechtbar (BGE 139 III 133
E. 1.2.). Entsprechend lauten auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid sowie die Erläuterungen der Vorinstanz im Schreiben an den Kläger vom 15. Oktober 2019 (act. 25; act. 34 Dispositiv-Ziffer 6). Die Kammer liess eine Berufung bzw. Beschwerde an das Obergericht in ihrer bisherigen Praxis überdies zu, wenn die Rügen des Rechtsmittelklägers Fehler bei der Erledigung des Verfahrens an sich betrafen (so wenn streitig war, ob die Parteierklärung tatsächlich oder formell gültig abgegeben wurde, ob ein Vertreter bevollmächtigt war oder ob eine Widerrufsfrist ungenutzt abgelaufen ist; vgl. z.B. OGer NP130033 vom
20. März 2014; OGer PD110003 vom 4. März 2011 = ZR 110/2011 Nr. 34; OGer PF110004 vom 9. März 2011).
2.2. Der Kläger macht in seinen beiden Schreiben ausschliesslich Ausführungen zu seiner Forderung gegen den Beklagten (act. 31-32). Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich kann nach dem Gesagten vom Gericht inhaltlich nicht mehr überprüft werden. Soweit der Kläger geltend machen will, seine Zustimmung zum Vergleich sei wegen einer mangelhaften Willensbildung unwirksam, wäre das
wie erwähnt bei der Vorinstanz mit einer Revision geltend zu machen (Art. 328 ZPO Abs. 1 lit. c ZPO). Das Obergericht ist dafür nicht zuständig. Die Kostenund Entschädigungsfolgen werden vom Kläger nicht angefochten, weshalb seine Eingabe auch nicht als Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO entgegen zu nehmen ist. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie von act. 31-32, sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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