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PP190044 • OG ZH PP190044 KI-generiert

Defendant Not Aggrieved by Court Cost Ruling

Geschäftsnummer PP190044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept the defendant's appeal because the plaintiff was ordered to pay a court cost advance, not the defendant, thus the defendant was not negatively affected by the ruling and therefore not "aggrieved."

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Defendant Not Aggrieved by Court Cost Ruling: Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist (vgl. Urk. 3/6/1) mit Eingabe vom 20. Oktober 2019, zur Post gegeben am 26. Oktober 2019, "Einspruch" (Urk. 1). Seine Eingabe ist als Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO entgegenzunehmen.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beschluss, keine Einwände zu erheben Rechtsschutzinteresse Klagegründe Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

The defendant was not aggrieved by the appealed decision as it did not obligate him to do anything, and therefore he was not entitled to appeal.

Art. 319 lit. b ZPO

The defendant's submission was to be regarded as an appeal according to this provision.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

The court waived the need to obtain a response from the opposing party as the appeal was obviously inadmissible.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation was awarded due to the defendant's loss and the plaintiff's lack of significant efforts in the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

The decision is an interlocutory decision in the sense of this provision, meaning an appeal to the Federal Supreme Court is subject to specific conditions.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP190044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 6. November 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Oktober 2019 (FV190185-L)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 erhob der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) bei der Vorinstanz unter Einreichung der Klagebewilligung vom 15. Juli 2019 eine Forderungsklage mit folgenden Begehren (Urk. 3/2 S. 1f.):

"Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 5'000.00 nebst CHF 108.30 Betreibungskosten zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 11.7.2018 sei aufzuheben;

und

es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 5'000.00 nebst CHF 108.30 Betreibungskosten zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 11.7.2018 sei aufzuheben;

Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."

Gestützt auf diese Klage setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 eine Frist von 10 Tagen an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 1'750.– zu leisten (Urk. 3/5 = Urk. 2).

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist (vgl. Urk. 3/6/1) mit Eingabe vom 20. Oktober 2019, zur Post gegeben am 26. Oktober 2019, "Einspruch" (Urk. 1). Seine Eingabe ist als Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO entgegenzunehmen.

3.a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet.

b) Der Beklagte wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2019 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die klagende Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Dem Beklagten erwächst demgegenüber aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vom Beklagten in Aussicht gestellte Ergänzung seiner Beschwerdebegründung ("Die Gründe Bekommen Sie Per Post bwz. Schriftlich über"; vgl. Urk. 1) ist bis heute nicht eingetroffen und ist bei der vorliegenden Sachlage auch nicht mehr abzuwarten, umso mehr, als die Beschwerdefrist inzwischen ohnehin abgelaufen ist (Urk. 3/6/1, wonach dem Beklagten die angefochtene Verfügung am 21. Oktober 2019 zugestellt worden ist).

5.a) Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: sf