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PP190041 • OG ZH PP190041 KI-generiert

Appeal Regarding Court Cost Advance Inadmissibility

Geschäftsnummer PP190041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant appealed a lower court's decision that required the plaintiff to pay a court cost advance of CHF 1,325 following the filing of a claim for CHF 6,964.55. The appellate court declined to rule on the appeal, finding it inadmissible because there is no legal remedy against the mere initiation of court proceedings, and furthermore, the challenged order compelling the advance payment did not impose any obligation upon the appealing defendant, meaning the necessary prerequisite of suffering a disadvantage for an appeal was not met. The court waived court fees for the appeal proceedings but awarded no party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 42 BGG; Appeal Regarding Court Cost Advance Inadmissibility: The appellate court declined to rule on the appeal, finding it inadmissible because there is no legal remedy against the mere initiation of court proceedings, and furthermore, the challenged order compelling the advance payment did not impose any obligation upon the appealing defendant, meaning the necessary prerequisite of suffering a disadvantage for an appeal was not met. The court waived court fees for the appeal proceedings but awarded no party compensation.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Forderungseingabe Entschädigungsregelung Parteientschädigung nachträglicher Rechtsvorschlag Forderung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the reasoning as the basis for dispensing with further procedural steps because the appeal was obviously inadmissible (though not explicitly in the final orders, it pertains to the procedural handling described in the reasoning which leads to order 1).

Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO

This provision concerning the requirement of a legal interest (Beschwer) was cited in the reasoning to justify the non-admission of the appeal in relation to the appealed order, leading to order 1.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the decision not to award party compensation (order 3).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning regarding the decision not to award party compensation (order 3).

Art. 93 BGG

Cited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 as part of the rules governing the form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited in order 5 as governing the running of deadlines for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP190041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 26. September 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 13. September 2019 (FV190158-L)

Erwägungen:

1. a) Am 5. September 2019 ging bei der Vorinstanz eine Forderungsklage über Fr. 6'964.55 ein, woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. September 2019 der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'325.-- ansetzte (Urk. 2).

b) Hiergegen erhob der Beklagte am 23. September 2019 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1):

"Hiermit ist Beschwerde gegen die Eröffnung des Verfahrens an sich eingelegt"

c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Abgesehen von einer (hier nicht in Frage kommenden) Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann ein Rechtsmittel nur gegen konkrete erstinstanzliche Entscheide erhoben werden. Gegen die Einreichung einer Klage und die dadurch veranlasste Anlegung eines Gerichtsverfahrens gibt es kein Rechtsmittel. Insoweit sich die Beschwerde gegen die "Eröffnung des Verfahrens" richtet, kann demgemäss nicht darauf eingetreten werden.

b) Insoweit sich die Beschwerde gegen die – mit der Beschwerde eingereichte – Verfügung vom 13. September 2019 richtet, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Für ein Rechtsmittel ist Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels und ist dementsprechend darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Durch die Verfügung vom 13. September 2019 wird der Beklagte zu nichts verpflichtet; die Prozessvoraussetzung der Beschwer ist damit nicht erfüllt.

3. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'964.55.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. September 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz