Appeal Dismissed: Non-Entry of Judgment Against Non-Existent Party; Costs Assessed Against Individual Filer
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal because the lower court's decision was a non-entry of judgment against a non-existent party, which deprives the opposing party of a legally protected interest to challenge the decision's disposition, regardless of dissatisfaction with the reasoning. Furthermore, the purported representative's authority to appeal was not established after a procedural request for clarification, leading the court to attribute the appeal filings to an identified individual whose prior procedural filings matched the style, thus imposing the appellate costs on that individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 108 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed: Non-Entry of Judgment Against Non-Existent Party; Costs Assessed Against Individual Filer: Furthermore, the purported representative's authority to appeal was not established after a procedural request for clarification, leading the court to attribute the appeal filings to an identified individual whose prior procedural filings matched the style, thus imposing the appellate costs on that individual.
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KI-generiertThe provision cited in the reasoning section which justifies ordering B._____ to bear the costs, as confirmed by the reasoning that follows the dispositive orders.
Cited in the final section (after order 5) to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190038-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.
et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 2. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Geschäftsführerin/Kauffrau B._____, gegen
C._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirkgerichts Zürich vom 5. August 2019; Proz. FV190131
Erwägungen:
Mit Verfügung vom 5. August 2019 trat die Einzelrichterin auf eine Klage gegen die nicht existierende Partei "A._____" nicht ein (act. 10). Mit Eingabe vom
22. August 2019 wandte sich ein(e) angebliche(r) D._____ als angebliche(r) Vertreter(in) einer "E._____ Ltd." unter Bezugnahme auf diesen Entscheid an die Kammer. Diese setzte eine Frist an zur Klärung, wer der oder die "D._____" sei, und deren Berechtigung zur Vertretung nachzuweisen (act. 12). Innert Frist erfolgte keine Reaktion. Nach Fristablauf ging eine nicht unterzeichnete Zuschrift ein (act. 14).
Wenn auf eine Klage nicht eingetreten wird, fehlt es der Gegenpartei an einem rechtlich geschützten Interesse, das anzufechten. Auch wenn ihr die Begründung nicht genehm ist, ändert das nichts, da die "Beschwer" einzig aufgrund des Dispositivs beurteilt wird.
Damit spielt es keine Rolle, ob der oder die "D._____" zur Vertretung (wessen auch immer) befugt war. Auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten.
Die Verfügung vom 2. September 2019 stellt in Aussicht, dass B._____ als Urheberin der Eingabe vermutet werde, wenn nichts anderes nachgewiesen werde. Das Letztere ist nicht erfolgt, und der bekannte Stil sowohl der ersten als auch der zweiten Eingabe ist zweifelsfrei B._____ zuzuordnen. Diese hat daher die Kosten zu tragen (Art. 108 ZPO), welche angesichts des Streitwertes von Fr. 7'153.-- auf Fr. 500.-- festzusetzen sind.
Der Kläger hatte mit der Beschwerde keine Aufwendungen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Die Verfügung vom 2. September 2019 konnte B._____ an die Adresse in … [Ort] zugestellt werden (act. 13/1). So ist auch der heutige Entscheid zu adressieren.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und B._____ auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an B._____, … [Adresse], und an den Kläger, sowie an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht für SchK- Klagen), je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'153.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Diggelmann MLaw M. Schnarwiler
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