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PP190036 • OG ZH PP190036 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Postpone Hearing Deemed Moot After Subsequent Scheduling Change

Geschäftsnummer PP190036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint against a lower court's decision that denied its request to postpone a scheduled main hearing in a debt collection case for approximately CHF 14,450.11. However, the appellate court found the appeal moot because the lower court, subsequent to the appeal filing, had already withdrawn the original hearing date and scheduled a new one following the appellant's separate request for the recusal of the judge. The court further reasoned that the original decision, being merely procedural concerning a scheduling matter, likely would have been deemed inadmissible on appeal because it did not cause an irreparable disadvantage that needed immediate redress, meaning the appeal would have failed anyway, thus justifying the assessment of appeal costs against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Appeal Against Refusal to Postpone Hearing Deemed Moot After Subsequent Scheduling Change: However, the appellate court found the appeal moot because the lower court, subsequent to the appeal filing, had already withdrawn the original hearing date and scheduled a new one following the appellant's separate request for the recusal of the judge. The court further reasoned that the original decision, being merely procedural concerning a scheduling matter, likely would have been deemed inadmissible on appeal because it did not cause an irreparable disadvantage that needed immediate redress, meaning the appeal would have failed anyway, thus justifying the assessment of appeal costs against the appellant.

Schlagwörter

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Parteianhörung Verhandlungsverschiebung Verfahrensvorschriften anfechtbarer Zwischenentscheid verspätete Einwendungen Verfahrenskosten Forderung (Verschiebung)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

The appeal procedure was closed due to the matter becoming moot.

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Rule applied by the court for distributing procedural costs in case of mootness.

Art. 95 Abs. 1 ZPO

Provision governing the distribution of procedural costs, referenced in the context of determining the costs for the appeal procedure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Provision cited to deny compensation for the appeal procedure costs.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning indicating that the appeal would have been inadmissible.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding the admissibility requirements for appeals against procedural rulings.

Art. 93 BGG

Cited in relation to the classification of the decision as an interlocutory appealable decision for the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP190036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 16. September 2019

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung (Verschiebung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung vom 19. August 2019 (FV190094-L)

Erwägungen:

1. a) Am 24. Mai 2019 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich eine Forderungsklage über Fr. 14'450.11 nebst Zins und Kosten ein (Vi-Urk. 2; samt entsprechender Klagebewilligung vom 16. April 2019, Vi-Urk. 1). Nach Einreichung der Klageantwort (Vi-Urk. 7) lud die Vorinstanz die Parteien am 25. Juni 2019 zur Hauptverhandlung auf den 26. August 2019 vor (Vi-Urk. 13). Auf Verschiebungsgesuch der Klägerin (Vi-Urk. 14) lud die Vorinstanz am 9. Juli 2019 die Parteien neu zur Hauptverhandlung auf den 28. August 2019 vor (Vi-Urk. 15). Die Klägerin stellte am 13. August 2019 ein neues Verschiebungsgesuch (Vi-Urk. 17). Mit Verfügung vom 19. August 2019 wies die Vorinstanz dieses neue Verschiebungsgesuch ab (Vi-Urk. 18 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob die Klägerin am 23. August 2019 fristgerecht (vgl. Urk. 19/2) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1).

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die auf den 28. August 2019 angesetzte Hauptverhandlung sei zu verschieben.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Aufgrund eines bei der Vorinstanz eingereichten Ausstandsgesuchs der Klägerin vom 23. August 2019 (Vi-Urk. 22) nahm die Vorinstanz am 26. August 2019 die Ladung zur Hauptverhandlung vom 28. August 2019 ab und stellte eine neue Vorladung nach Behandlung des Ausstandsgesuchs in Aussicht (Vi-Urk. 24-27).

d) Infolge der Ladungsabnahme ist die Beschwerde, welche sich gegen die Abweisung der Verschiebung dieser Verhandlung richtet, gegenstandslos geworden (die Verhandlung ist aus anderen Gründen bereits verschoben worden) und das Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

2. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Bei Abschreibung eines Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit sind die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich nach Ermessen des Gerichts zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist in Betracht zu ziehen, wel-

che Partei vermutlich obsiegt hätte, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat.

Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben hier nicht einschlägigen, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann zulässig, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II - Sterchi, Art. 321 N 17 und Art. 319 N 15). Die Beschwerde äussert sich hierzu jedoch mit keinem Wort und ein solcher Nachteil ist auch nicht offensichtlich (er ist sogar bei Verfügungen betreffend Terminverschiebungen grundsätzlich zu verneinen und die entsprechenden prozessleitenden Anordnungen können erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden; BK ZPO II - Sterchi, Art. 319 N 14). Die Beschwerde wäre damit offensichtlich unzulässig gewesen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und die Klägerin wäre unterlegen. Demgemäss sind ihr die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge der Kostenauflage, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'450.11.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. September 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf