Plaintiff's Case Dismissal and Appeal Over Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff filed a claim for damages and labor costs. The court gave the plaintiff a deadline to submit a lawsuit authorization, threatening to dismiss the case if she failed to comply. The plaintiff stated she thought a conciliation procedure could be avoided and that she could not meet the deadline due to the lengthy conciliation process, asking her claim be considered as "not received." The court then dismissed the case as withdrawn and ordered the plaintiff to pay costs. The plaintiff appealed, arguing she did not withdraw her claim and that any deficiencies were due to incorrect information from court staff. The appellate court dismissed the appeal, holding that the plaintiff's claim of incorrect information required a revision procedure, not an appeal of the cost decision, and that her assertion of not withdrawing the claim was procedurally flawed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO; Plaintiff's Case Dismissal and Appeal Over Procedural Deficiencies: The court gave the plaintiff a deadline to submit a lawsuit authorization, threatening to dismiss the case if she failed to comply. The plaintiff stated she thought a conciliation procedure could be avoided and that she could not meet the deadline due to the lengthy conciliation process, asking her claim be considered as "not received." The court then dismissed the case as withdrawn and ordered the plaintiff to pay costs. The plaintiff appealed, arguing she did not withdraw her claim and that any deficiencies were due to incorrect information from court staff. The appellate court dismissed the appeal, holding that the plaintiff's claim of incorrect information required a revision procedure, not an appeal of the cost decision, and that her assertion of not withdrawing the claim was procedurally flawed.
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KI-generiertCited for the principle that the withdrawal of a claim is considered a loss, justifying the imposition of costs on the plaintiff.
Cited in relation to the awarding of party compensation, indicating that no compensation is granted to the defendant due to lack of relevant activity.
Cited as the legal basis for appealing decisions on costs to the higher court.
Cited to establish that decisions on costs can be appealed without the requirement of a loss that is difficult to remedy.
Cited to define the grounds for appeal, allowing claims of incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts.
Cited to justify dispensing with obtaining a response to the appeal because the appeal is obviously unfounded or inadmissible.
Cited generally for the principle that proceedings pending before a court must be formally concluded.
Used in conjunction with § 4 Abs. 1 GebV OG to determine the court fee for the second instance.
Used in conjunction with § 12 GebV OG to determine the court fee for the second instance.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Urteil vom 24. September 2019
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 3. Juni 2019 (FV190005-A)
Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz eine Forderungsklage über insgesamt Fr. 5'126.60 (bestehend aus Fr. 2'800.– Diebstahlsschaden, Fr. 2'250.– von der Klägerin geleistete Arbeit und Fr. 76.60 Versandkosten) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) anhängig (Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen an, um dem Gericht eine allfällige Klagebewilligung einzureichen unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten würde (Urk. 4 S. 2f., Dispositiv-Ziffer 1).
b) Mit Eingabe vom 1. Juni 2019 teilte die Klägerin der Vorinstanz mit, sie habe gedacht, in ihrem Fall könne ein Schlichtungsverfahren vermieden werden. Da dieses Schlichtungsverfahren mindestens zwei Monate in Anspruch nehme und es ihr daher nicht möglich sei, innert zehn Tagen eine Klagebewilligung einzureichen, sei ihre Klage "als … nicht empfangen" zu betrachten (Urk. 6). Daraufhin schrieb die Vorinstanz mit zunächst unbegründeter (Urk. 7) und hernach auf Begehren der Klägerin (Urk. 10) begründeter Verfügung vom 3. Juni 2019 das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 150.– fest und auferlegte die Kosten der Klägerin (Urk. 12 = Urk. 19 S. 4,
Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8. August 2019 innert Frist (vgl. Urk. 13) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2):
"1) Befreien mich von obengenannter Entscheidgebühr, weil die Klage von mir, in Sinne des Art. 241 ZPO, nicht zurückgezogen wurde;
2) Entlassen von weiterer Führung meiner Fallen die Gerichtsschreiberin Frau C._____;
3) Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner."
3. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, es stimme nicht, dass sie ihre Klage zurückgezogen habe. Die mangelhafte Form der Klage, nämlich deren Einreichung ohne Klagebewilligung sei nicht ihre
Schuld. Sie habe sich speziell telefonisch bei der Vorinstanz erkundigt, das Gespräch habe über zehn Minuten gedauert, das sei ausreichend gewesen, um zu verstehen, dass keine Klagebewilligung erforderlich sei (Urk. 18 S. 2). Die Klägerin führt weiter aus, sie habe am 4. Juli 2019 Kontakt mit dem Friedensrichteramt D._____ aufgenommen. Telefonisch sei vereinbart worden, dass sie ihre Klage einreichen dürfe. Am 10. Juli 2019 habe sie ihre Klage an das erwähnte Friedensrichteramt geschickt; dieses habe die Parteien auf den 13. September 2019 vorgeladen (Urk. 18 S. 2). Die Klägerin hält weiter ausdrücklich fest, dass eine Revision im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO nicht erforderlich sei, da ihre Klage "geblieben" sei (Urk. 18 S. 2).
4. a) Die Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens als durch Rückzug erledigt wäre - wie dies die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung zu Recht festhält (Urk. 19 S. 4f., Dispositiv-Ziffer 5) - mit Revision anzufechten. Wie bereits ausgeführt, macht die Klägerin in der Beschwerdebegründung widersprüchliche Ausführungen: Einerseits führt sie aus, sie habe die Klage nicht zurückgezogen (Urk. 18 S. 1 unter dem Titel Begründung und Urk. 18 S. 2, fett gedruckte Passage), anderseits erklärt sie ausdrücklich, eine Revision sei nicht nötig, und stellt überdies ausdrücklich lediglich einen Antrag betreffend Kostenfolgen (Urk. 18
S. 2). Ein Revisionsgesuch ist sodann nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern bei derjenigen Behörde einzureichen, bei der zuletzt über die Sache verhandelt wurde bzw. verhandelt worden wäre und bei der die fragliche Parteierklärung eingereicht wurde (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 7; zustimmend Schwander, DIKE- Komm-ZPO, Art. 328 N 20; Obergericht Zürich, Beschluss vom 27. März 2019, RU190018-O, E. 2). Ein Revisionsgesuch wäre damit bei der Vorinstanz einzureichen.
Da die Klägerin in ihrer Eingabe ausdrücklich keine Revision erheben möchte (Urk. 18 S. 2) und auf ein allfälliges Revisionsbegehren mangels Zuständigkeit ohnehin nicht eingetreten werden könnte, ist die Eingabe der Klägerin vom 8. August 2019 als Beschwerde gegen den Kostenentscheid der Verfügung vom 3. Juni 2019 (Art. 110 ZPO) entgegenzunehmen.
b) Entscheide über die Kostenfolgen sind ohne Zulassungsvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Entsprechend ist die Beschwerde zulässig.
c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
5. a) Die Klägerin macht in der Beschwerdebegründung einerseits wiederholt geltend, sie habe ihre Klage nicht zurückgezogen. Die Klage sei nach wie vor (nunmehr beim Friedensrichteramt D._____) hängig (Urk. 18). Die Klägerin müsste indessen - wie bereits ausgeführt - ein Revisionsverfahren anstrengen, wenn sie geltend machen wollte, dass ihre Erklärung vom 1. Juni 2019, ihre Klage sei als "nicht empfangen" zu betrachten (Urk. 6), zu Unrecht als Klagerückzug verstanden worden sei. Die Rechtsmittelinstanz kann auch nicht im Rahmen der Überprüfung des Kostenentscheids indirekt oder vorfrageweise den Hauptentscheid überprüfen (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 110 N 1). Auf diese Vorbringen der Klägerin ist daher nicht mehr näher einzugehen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass ein bei einem Gericht anhängig gemachtes Verfahren in formeller Weise abzuschliessen ist (vgl. Art. 236 - 242 ZPO). Eine Klage darf daher von einem Gericht auch dann nicht einfach "als nicht empfangen betrachtet" werden, wenn sie sich sogleich als unbegründet oder unzulässig erweist.
b) Anderseits bringt die Klägerin sinngemäss vor, es sei nicht ihre Schuld, dass sie die Klage mangelhaft eingeleitet habe, sondern dies sei die Folge einer falschen Auskunft eines nicht namentlich bekannten männlichen Juristen bei der Vorinstanz (Urk. 18 S. 2). Den Namen des Juristen habe sie nicht fixiert, weil sie nicht gedacht habe, dass sie sich bei der Behörde Beweismittel beschaffen müsse (Urk. 18 S. 1). Sie macht damit sinngemäss geltend, dass ihr die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wegen der Verletzung des Vertrauensschutzes in die falsche Auskunft nicht hätten auferlegt werden dürfen. Die Klägerin unterlässt es indes, genau darzulegen, wer ihr wann auf welche Fragen welche genauen Auskünfte gegeben hat. Eine gerichtliche Überprüfung, ob die Klägerin im Vertrauen auf die ihrer Meinung nach falsche Auskunft zu schützen wäre, ist somit nicht möglich.
c) Weitere Rügen, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu hören wären, wie namentlich eine fehlerhafte, nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Kostenregelung, werden von der Klägerin nicht vorgebracht. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich, gilt doch der Rückzug der Klage als Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6. Zusammengefasst ist daher die Beschwerde der Klägerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
7. Die Klägerin beantragt ferner, dass die vorinstanzliche Gerichtsschreiberin, Frau MLaw C._____, "von weiterer Führung" ihres Falles zu entlassen sei (Urk. 18 S. 2). Es handelt sich hierbei um ein Ausstandsgesuch, welches sich aber offensichtlich auf die Zukunft bezieht. Da das vorinstanzliche Verfahren durch die Verfügung vom 3. Juni 2019 abgeschlossen wurde, hat das Ausstandsbegehren für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung mehr. Auch insoweit ist auf die Beschwerde der Klägerin nicht einzutreten.
8. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 150.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 GebV OG in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels von Urk. 18, 20 und 21/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: bz