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PP190026 • OG ZH PP190026 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Seek Relief from Default Judgment in Lower Court

Geschäftsnummer PP190026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, against whom a default judgment was issued for an outstanding debt after failing to appear at a scheduled hearing despite being properly summoned and warned of the consequences, appealed the lower court's decision, claiming excusable absence due to a family emergency and seeking to present substantive defenses regarding a portion of the claim. The appellate court declined to consider the substance of the appeal because the appellant introduced new facts and evidence in the appeal stage, which is prohibited, and correctly determined that any request for relief from the missed hearing—a request for reinstatement—must be directed to the lower court that held the original hearing, not the appellate instance, resulting in the appeal being dismissed without review of the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Dismissal of Appeal for Failure to Seek Relief from Default Judgment in Lower Court: The appellate court declined to consider the substance of the appeal because the appellant introduced new facts and evidence in the appeal stage, which is prohibited, and correctly determined that any request for relief from the missed hearing—a request for reinstatement—must be directed to the lower court that held the original hearing, not the appellate instance, resulting in the appeal being dismissed without review of the merits.

Schlagwörter

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Restschuldbefreiung Vorladung Säumnis des Parteivertreters Feststellungsklage ordentliches Konkursverfahren Verzugszinsen Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for not entering the appeal concerning new factual allegations presented by the appellant.

Art. 148 Abs. 1 ZPO

Mentioned in the reasoning regarding the procedural requirement for a request for reinstatement (Wiederherstellungsgesuch) when missing a procedural deadline or hearing.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited as a general rule concerning the requirement for a timely and reasoned appeal submission.

Art. 320 ZPO

Cited as a general rule concerning the grounds for appeal (incorrect application of law or obviously incorrect finding of facts).

Art. 326 ZPO

Cited as the basis for excluding new facts and evidence in the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited regarding the general principle of cost allocation in the appeal proceedings, justifying the decision not to award costs.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited regarding the principle of not awarding legal costs to the appellee when they incurred no compensable expenses.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to justify dispensing with obtaining a response to the appeal due to its inadmissibility.

Art. 319 ff. ZPO

Cited as the governing procedural framework for the appeal proceedings.

Art. 90 BGG

Cited in the dispositive section to classify the decision as a final decision (Endentscheid) for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive section to indicate the relevant articles for a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the dispositive section to indicate the relevant articles for a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive section in conjunction with other articles to govern the form and admissibility of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the legal basis for the decision on costs in the appeal procedure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the legal basis for the decision on refusing legal costs to the respondent in the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP190026-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 16. Juli 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 11. April 2019; Proz. FV180026

Erwägungen:

1. Die B._____ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin, fortan Beschwerdegegnerin) reichte gegen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) – unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom

9. November 2018 – am 18. Dezember 2018 beim Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (nachfolgend Vorinstanz), eine Klage ein (act. 1 und 3). Die Vorinstanz setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'600.– an und sie lud die Parteien auf den 7. Februar 2019 zur Hauptverhandlung vor (act. 5-6). In der Vorladung verwies die Vorinstanz u.a. auf Art. 234 Abs. 1 ZPO, wonach bei Säumnis einer Partei ohne weitere prozessuale Schritte ein Entscheid gefällt und dem Entscheid die Akten sowie Vorbringen der anwesenden Partei zugrunde gelegt werden könne (act. 6

S. 2). Die Beschwerdegegnerin leistet den Kostenvorschuss innert Nachfrist (act. 9, Prot. Vi S. 5). Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 teilte die Klinik Beau- Site, Hirslanden Bern, im Namen des Beschwerdeführers mit, dass dessen Mutter bei ihnen hospitalisiert sei, sich in einer lebensbedrohlichen Situation befinde und dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Verhandlung nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz verschob die Verhandlung infolgedessen auf den 11. April 2019 (act. 11-12), was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13/2). An der Hauptverhandlung vom 11. April 2019 war D._____ als bevollmächtigter Vertreter für die Beschwerdegegnerin anwesend. Er stellte sinngemäss das folgende modifizierte Rechtsbegehren (Prot. Vi S. 7; act. 14):

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 8'700.– nebst Zins zu 5% seit 27. August 2018 zu bezahlen.

2. In diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH aufzuheben.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 40.– zu bezahlen sowie die Kosten des Friedensrichteramtes C._____ ZH in der Höhe von Fr. 375.– zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer erschien zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht (Prot. Vi S. 7). In der Folge entschied die Vorinstanz was folgt (act. 17 S. 2 f.):

1. In vollumfänglicher Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 8'700.– nebst Zins zu 5% seit 27. August 2018 zu bezahlen.

2. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 17. August 2018) aufgehoben.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.

Sie werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezogen, sind ihr aber vom Beklagten vollumfänglich zu ersetzen.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 40.– zu bezahlen und ihr die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 375.– zu ersetzen.

6./7. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel: Beschwerde, 30 Tage].

Das vorinstanzliche Urteil erging zunächst unbegründet. Der Beschwerdeführer verlangte fristgerecht die Begründung (act. 18/2 und act. 19). Das begründete Urteil wurde ihm am 31. Mai 2019 zugestellt (act. 22/2; act. 21 = act. 27).

2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 (Datum Poststempel: 28. Juni 2019) erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 11. April 2019 (act. 25; act. 22/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-23). Da sich die Beschwerde – wie zu sehen sein wird – sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen.

3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige

Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog kurz zusammengefasst, die Parteien seien gehörig vorgeladen und auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden. Der unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienene Beschwerdeführer habe die Möglichkeit verloren, sich zu äussern. Insoweit die Beschwerdegegnerin an der Verhandlung

(neue) Tatsachen vorgebracht habe, könnten diese grundsätzlich als nicht bestritten dem Entscheid zugrunde gelegt werden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Sachdarstellung sodann mit der eingereichten E-Mailkorrespondenz zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sowie den vorgelegten Rechnungen genügend untermauert. Sie habe darlegen können, dass ein Vertragsverhältnis bestanden habe und keine gültige Unterbrechung des Studiengangs vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher den geforderten Betrag von Fr. 8'700.– zu bezahlen. Die Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. August 2018 gelte als Mahnung. Ab diesem Tag habe sich der Beschwerdeführer in Verzug befunden. Es sei erstellt, dass er den geforderten Verzugszins in Bestand und Umfang schulde. Der Rechtsvorschlag sei im Umfang der eingeklagten und gutgeheissenen Forderung aufzuheben (act. 27 S. 4 f.).

4.2. Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm eine neue Möglichkeit gewährt werde, seine Ansicht darzustellen. Er führt zur Begründung aus, er habe wegen dem Tod seiner Mutter und der Rückführung in ihr Heimatland Kolumbien die Hauptverhandlung vom 11. April 2019 verpasst und sich nicht um eine Stellungnahme kümmern können (act. 25 S. 1). In der Sache führt der Beschwerdeführer aus, nicht zu bestreiten, dass er Fr. 5'400.– für den ersten Lehrgang schulde, er sei bereit den noch offenen Betrag mit Zinsen und Gebühren zu bezahlen. Die Forderung der Beschwerdegegnerin aus dem zweiten Lehrgang werde von ihm jedoch voll und ganz bestritten. Er erklärt dazu im Wesentlichen, dem Sekretariat der Beschwerdegegnerin mehrmals mündlich und schriftlich mitgeteilt zu haben, dass er den Unterricht für mehrere Monate unterbrechen müsse und er keine Prü-

fungen mehr schreiben werde. Sein Anliegen sei jedoch ignoriert und seine Prüfungen als "nicht erschienen" mit einer Eins notiert worden. Der Beschwerdeführer führt an, die Beschwerdegegnerin habe zu dieser Zeit Probleme mit der Leitung gehabt, es habe ein grosses Chaos auf allen Ebenen geherrscht. Dies könne durch einige Mitschüler klar bezeugt werden. Dazu passe überdies, dass die offene Rechnung erst nach vier Jahren eingetrieben werde (act. 25 S. 1 f.).

4.3.1. Der Beschwerdeführer wurde gehörig zur vorinstanzlichen Verhandlung vom 11. April 2019 vorgeladen, mithin auch auf die Säumnisfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens aufmerksam gemacht. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Seine Ausführungen zur Sache in der Beschwerde stellen neue Tatsachenvorbringen dar und beim Verweis auf Mitschüler als Zeugen handelt es sich um neu angerufene Beweismittel. Das erstmalige Aufstellen der Behauptungen und Anführen der Beweismittel im Beschwerdeverfahren erweist sich als verspätet, der Beschwerdeführer ist damit im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und auf seine Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. 3.).

4.3.2. Die einzige Möglichkeit, den Mangel der Verspätung zu heilen, wäre eine Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO. Die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er den Verhandlungstermin versäumte, zusammen mit der Forderung, es solle ihm Gelegenheit zur Darstellung seiner Ansicht gegeben werden, kann sinngemäss als Wiederherstellungsgesuch verstanden werden. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Ein Gesuch um Wiederherstellung wäre bei derjenigen Instanz zu stellen, vor welcher eine Handlung resp. ein Termin versäumt worden ist (vgl. z.B. Merz, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 148 N 37). Dies ist vorliegend das Einzelgericht am Bezirksgericht Pfäffikon. Die Kammer ist zur Behandlung eines Wiederherstellungsgesuches nicht zuständig. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde ist dem Einzelgericht zuzustellen.

5. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Kosten

zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 25 und act. 26/1-3, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon (unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift samt Beilagen act. 26/2 und 3), je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'300.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: