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PP190025 • OG ZH PP190025 KI-generiert

Appeal Dismissal for Lack of Party Capacity and Unidentifiable Appellant

Geschäftsnummer PP190025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a claim (refusal to provide a ruling) because the appellant, who was not registered in the Swiss Commercial Register and failed to provide a valid address, could not be definitively identified, and the accompanying documents suggested representation by an individual associated with unregistered offshore entities whose existence could not be proven, leading the court to conclude that the appellant lacked the capacity to be a party, thus rendering the appeal inadmissible without further proceedings, although waiving court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissal for Lack of Party Capacity and Unidentifiable Appellant: e) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Parteientschädigung beschränkte Handlungsfähigkeit formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation Leitverfahren gültige Reisedokumente Forderung (Rechtsverweigerung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO

Cited as the legal basis for declaring the appeal inadmissible due to lack of party capacity.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as a procedural reason for foregoing further procedural steps because the appeal was manifestly inadmissible.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning that no party compensation shall be awarded, which is reflected in order 3.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning that court costs shall be waived for the appeal proceedings, which is reflected in order 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP190025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 28. Juni 2019

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Bezirksgericht Winterthur, Beschwerdegegner

betreffend Forderung (Rechtsverweigerung)

Beschwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 27. Mai 2019, unterzeichnet mit "B._____", erhob die Beschwerdeführerin (auch) beim Obergericht des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt Winterthur sowie Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur (Urk. 1).

b) Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 teilte die Verwaltungskommission des Obergerichts der Beschwerdeführerin mit, dass das Obergericht für die Aufsichtsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt Winterthur nicht zuständig sei, und leitete die Rechtsverweigerungsbeschwerde an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 4).

c) Hinsichtlich der Rechtsverweigerungsbeschwerde können aus der Eingabe keine klaren Anträge herausgelesen werden. Es wird auch nicht angegeben, worin eine Rechtsverweigerung bestehen sollte. Möglicherweise wurde das Bezirksgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, doch bleibt völlig unklar, wann dies geschehen sein soll und welches Verfahren dies betreffen würde (das mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 abgeschlossene Verfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur oder ein Verfahren beim Bezirksgericht Winterthur).

d) Am 26. Juni 2019 gingen am Obergericht zwei weitere Eingaben (ohne Absender, aber wohl von C._____ stammend) ein, in denen mitgeteilt wird, dass C._____ nur noch per EMail oder an ihrer Wohnadresse in D._____, Italien, erreichbar sei (Urk. 5 und 6).

e) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beschwerdeführerin ist nicht in einem schweizerischen Handelsregister eingetragen. Sie hat in der Beschwerdeschrift (und dem entsprechenden Briefumschlag) keine Adresse angegeben. Auf der von ihr beigelegten Verfügung des Friedensrichteramts Winterthur vom 25. Oktober 2018 ist als Absender eine Postfachadresse angegeben, welche gerichtsnotorisch C._____ zuzuordnen ist. Diese ist auch schon als Vertreterin ähnlicher Firmen (z.B. E._____) aufgetreten,

welche ebenfalls nicht im Handelsregister eingetragen sind und von denen geltend gemacht wurde, es handle sich um Ausland-offshore-Firmen ohne Pflicht zum Eintrag in ein Handelsregister (OGer ZH RU180081 vom 20.03.2019). Dass Nachweise der Existenz dieser Firmen nicht erbracht werden, ist gerichtsnotorisch (OGer ZH PS190008 vom 12.02.2019). Die Beschwerde erweist sich damit zufolge fehlender Parteifähigkeit als unzulässig, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO).

3. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

4. Das Obergericht behält sich vor, weitere Eingaben der Beschwerdeführerin in ähnlicher Art – nach Prüfung – ohne Beantwortung abzulegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich wohl um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Ein Streitwert ist nicht bekannt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Juni 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am