Appellant Lack of Standing to Appeal Procedural Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision that required the opposing party to post a cost deposit and submit a duplicate set of documents in a debt collection case involving a claim of approximately CHF 2,095.20 for coaching services. The appellate court dismissed the appeal, ruling it inadmissible because the challenged decision was directed solely at the opposing party and did not impose any obligations or restrictions on the appellant, thus the appellant lacked a legally protected interest required for standing to appeal such a procedural order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 110 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO; Appellant Lack of Standing to Appeal Procedural Order: The appellate court dismissed the appeal, ruling it inadmissible because the challenged decision was directed solely at the opposing party and did not impose any obligations or restrictions on the appellant, thus the appellant lacked a legally protected interest required for standing to appeal such a procedural order.
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KI-generiertThe basis for not entering the appeal was the lack of a legitimate interest for the appellant to challenge the decision, as per the cited procedural rule.
Cited to justify waiving the requirement to obtain a response from the opposing party because the appeal was immediately found to be inadmissible.
Cited as a basis for not awarding party compensation.
Cited as a basis for not awarding party compensation.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 21. Juni 2019
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG …, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. Mai 2019; Proz. FV190030
Erwägungen:
1.1 Die Parteien stehen sich in einem Forderungsprozess gegenüber. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hat beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage (act. 5/2) samt Klagebewilligung (act. 5/1) und Beilagen (act. 5/3/1-8) eingereicht, in welcher sie gegenüber der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Forderung von Fr. 2'095.20 betreffend "Coaching Erbteilung" geltend macht (vgl. act. 5/3/3).
1.2 Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 (act. 5/4 = act. 4/1 = act. 6 [Aktenexemplar]) setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung eines zweiten Exemplars der eingereichten Unterlagen an.
1.3 Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 (Poststempel) wendet sich die Beklagte und Beschwerdeführerin an die Kammer (vgl. act. 2).
1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1 - 8). Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig erweist, kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.1 Mit Beschwerde sind insbesondere prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenentscheide (selbständig) anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Grundsätzlich ist die Beschwerde somit das richtige Rechtsmittel, um sich gegen die angefochtene Verfügung zur Wehr zu setzen.
2.2 Auf eine Beschwerde ist jedoch insbesondere nur dann einzutreten, wenn die Beschwerde führende Partei dazu berechtigt bzw. legitimiert ist. Beschwerdelegitimiert sind die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere, soweit sie durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert sind und damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
2.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 28. Mai 2019, mittels welcher der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung eines zweiten Exemplars der eingereichten Unterlagen angesetzt wurde. Damit wurde keine Anordnung getroffen, welche sich an die Beschwerdeführerin richtet. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieser Verfügung haben könnte. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb von vornherein darauf nicht einzutreten ist.
In der Sache selbst wird die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz zu gegebenener Zeit noch Gelegenheit erhalten, sich zu äussern. Da sich die Eingabe der Beschwerdeführerin mutmasslich auf die Sache selbst bezieht, ist der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz eine Kopie davon zuzustellen.
3.1 Auch wenn wie vorliegend "nur" ein Kostenvorschuss bzw. ein prozessleitender Entscheid im Sinne der Zivilprozessordnung angefochten ist, ist für die Streitwertberechnung auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen (vgl. DIG- GELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 7). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'095.20.
3.2 Auf die Festsetzung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber jedoch zu verzichten. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Kosten werden keine erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage einer Kopie von act. 2 – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, alles gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'095.20.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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