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PP190018 • OG ZH PP190018 KI-generiert

Plaintiff's Motion for Undue Delay Dismissed as Moot

Geschäftsnummer PP190018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff's claim for Fr. 15,000 was dismissed by the lower court. The plaintiff then filed a motion alleging undue delay. However, because the lower court's judgment had already been issued, rendering the claim for delay moot, the court dismissed the motion as no longer having a legal interest for the plaintiff. The court found no undue delay by the lower court, as the proceedings involved multiple filings and responses, and the overall duration was approximately one year. Consequently, the plaintiff was ordered to pay the costs of the motion.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 106 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 93 BGG; Plaintiff's Motion for Undue Delay Dismissed as Moot: Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 4 und 10 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, so kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kostenverlegung ist je nach der Lage des Falles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und welche Partei die Gründe der Gegenstandslosigkeit verursacht hat (vgl. etwa BGer 4A_667/2015 E. 2.2. m.w.H.).

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Forderungseingabe Rechtsverzögerung Ausstandsbegehren Zivilrechtsstreitigkeit Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Forderung (Proz. FV180022) / Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Used to dismiss the proceedings as having become moot due to the loss of legal interest.

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Allows deviation from distribution principles for costs when proceedings become moot.

Art. 93 BGG

Used to identify the decision as an interim decision and to specify the appeal procedure to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP190018-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Beschluss vom 7. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Forderung (Proz. FV180022) / Rechtsverzögerung

Erwägungen:

1.

1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) machte mit Eingabe vom 20. April 2018 (Eingangsdatum: 23. April 2018) gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) eine Forderungsklage in Höhe von Fr. 15'000.– (zzgl. Zins) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) anhängig (act. 7/1-7/5). Nachdem der mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verlangte Kostenvorschuss und am 19. Juni 2018 die Stellungnahme des Beschwerdegegners eingegangen waren (vgl. act. 7/6-7/8, act. 7/11-7/15), lud die Vorinstanz am 11. Juli 2018 die Parteien auf den 20. September 2018 zur Hauptverhandlung vor (vgl. act. 7/17 und act. 7/18). Am 26. Juli 2018 (Eingangsdatum) erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (vgl. act. 7/19-21). Im Nachgang zur Hauptverhandlung reichte der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 (Eingangsdatum) eine weitere Eingabe ein (vgl. act. 7/26), zu welcher der Beschwerdegegner am 6. bzw. 27. November 2018 (Eingangsdatum) Stellung bezog (vgl. act. 7/28-7/32 und act. 7/33-7/37). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 (Eingangsdatum, vgl. act. 7/39).

1.2. Mit (unbegründetem) Urteil vom 8. Mai 2019 wies die Vorinstanz die Klage ab (vgl. act. 43). Noch bevor dieser Entscheid seinem Vertreter am 16. Mai 2019 zugestellt wurde (vgl. act. 7/44), liess der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom

12. Mai 2019 (Datum Poststempel) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben (vgl. act. 2 und act. 4).

1.3. Mit dem Erlass des obgenannten Urteils der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung der Rechtsverzögerung mehr. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Antrages ist daher im Nachhinein weggefallen. Dies führt – wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht (vgl. act. 5) – zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens, welches abzuschreiben ist (vgl. Art. 242 ZPO).

2.

2.1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 4 und 10 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, so kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kostenverlegung ist je nach der Lage des Falles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und welche Partei die Gründe der Gegenstandslosigkeit verursacht hat (vgl. etwa BGer 4A_667/2015 E. 2.2. m.w.H.).

2.2. Das Beschwerdeverfahren wurde vom Beschwerdeführer eingeleitet. Welche Partei die Gründe der Gegenstandslosigkeit verursachte, ist im vorliegenden Fall nicht massgebend. Für die Festlegung der Kostenund Entschädigungsregelung ist daher vielmehr der mutmassliche Prozessausgang entscheidend.

Der Beschwerdeführer hatte – wie oben ausgeführt (vgl. E. 1.1.) – im Nachgang zur Hauptverhandlung am 3. Oktober 2018 unaufgefordert eine Stellungnahme eingereicht, die weitere Stellungnahmen nach sich zog. Erst nachdem sich der Beschwerdegegner zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom

10. Dezember 2018 nicht mehr geäussert hatte, war der Prozess spruchreif. Inwiefern die Vorinstanz zeitnah nach der Verhandlung hätte entscheiden können, ist damit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 S. 12 lit. d) – nicht ersichtlich. Diese vom Beschwerdeführer verursachte Verzögerung ist nicht der Vorinstanz, sondern dem Beschwerdeführer anzurechnen (vgl. BGer 5A_201/2018 E. 2.1. m.w.H.). Auf seine schriftliche Erkundigung vom 15. April 2019 beim Gerichtspräsidenten (vgl. act. 4/34) erhielt er mit Schreiben vom

18. April 2019 die Auskunft, der Prozess befinde sich in Bearbeitung (vgl. act. 4/35), und als er weniger als einen Monat später diese Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob, war das Urteil bereits gefällt, aber noch nicht zugestellt. Seit Verfahrensbeginn wurden immer wieder Prozesshandlungen getätigt und es sind keine übermässig langen, durch das Gericht bedingten Bearbeitungslücken zu erkennen. Dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund während längerer Perio-

den untätig geblieben sein soll, behauptet der Beschwerdeführer damit zu Recht nicht. Insgesamt erweist sich die kritisierte Verfahrensdauer nicht als unangemessen bzw. ungerechtfertigt. Dies zeigt sich letztlich auch am Umstand, dass mittlerweile über die am 23. April 2018 anhängig gemachte Klage mit Urteil vom

8. Mai 2019, d.h. nach rund einem Jahr, entschieden wurde. Da nach dem Gesagten nicht von einem für den Beschwerdeführer günstigen mutmasslichen Verfahrensausgang auszugehen ist, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, act. 4/1-35, act. 5, act. 6/36-39, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

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