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PP190017 • OG ZH PP190017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer PP190017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision to dismiss their claim due to a lack of jurisdiction. The appellate court ordered the appealing party to pay a cost deposit, and after the party failed to do so within the granted extensions, the court did not entertain the appeal. The court reasoned that the payment of the cost deposit is a procedural prerequisite, and failure to comply with this requirement results in the appeal not being considered.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The appellate court ordered the appealing party to pay a cost deposit, and after the party failed to do so within the granted extensions, the court did not entertain the appeal. The court reasoned that the payment of the cost deposit is a procedural prerequisite, and failure to comply with this requirement results in the appeal not being considered.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses sachliche Unzuständigkeit Verfahrenskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution Beschwerdelegitimation Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO

Cited as the procedural basis for not entering a judgment because the court fee was not paid.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing costs on the plaintiff.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding legal costs to the defendant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP190017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 3. Juli 2019

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____,

gegen

C._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 5. April 2019 (FV190033-L)

Erwägungen:

1.1 Am 21. Februar 2019 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 31. Januar 2019 ein (Urk. 1). Sie forderte vom Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) Fr. 1'830.90 für Malerund Reinigungsarbeiten, Fr. 125.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 12 und ersuchte um Beseitigung des Rechtsvorschlags, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (Urk. 1). Mit Verfügung vom 8. März 2019 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um eine verbesserte Klageeingabe inklusive Beilagen einzureichen. Diese Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis die Klageeingabe als nicht erfolgt gelte oder darauf nicht einzutreten wäre (Urk. 3 S. 3). Mit Schreiben vom 25. März 2019 liess sich die Klägerin vernehmen (Urk. 6; Urk. 8/1- 3). Mit Verfügung vom 5. April 2019 trat die Vorinstanz auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht ein (Urk. 10 = Urk. 15).

1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 2. Mai 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 3. Mai 2019) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens (Urk. 14; Urk. 16/1-2).

2.1 Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2019 wurde der Klägerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– zu leisten. Diese Verfügung erging unter der Androhung von Säumnisfolgen und wurde am 27. Mai 2019 zugestellt (Urk. 17). Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde der Klägerin mit Präsidialverfügung vom

12. Juni 2019 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, nämlich dass bei Nichtbezahlen innert Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 18 S. 2). Diese Verfügung wurde am

14. Juni 2019 zugestellt (Urk. 18). Die 5-tägige Nachfrist zum Leisten des Kostenvorschusses lief demnach am 19. Juni 2019 ab.

2.2 Die Klägerin hat den Kostenvorschuss weder innerhalb der mit Verfügung vom 21. Mai 2019 angesetzten Frist noch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 12. Juni 2019 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschusses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Diese ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14 und Urk. 16/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'830.90.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Juli 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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