Appealability of Order Requiring Security Deposit for Court Costs in Non-Indebtedness Action
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant appealed a lower court order that required the plaintiff, who had filed a negative declaratory action under enforcement law to establish non-indebtedness for two separate claims of CHF 10,000 and CHF 15,000, to provide a security deposit for court costs. The reviewing court held that the appeal must not be entertained because the challenged decision imposed no obligation on the appealing defendant but instead ordered the opposing party to pay the security deposit, meaning the defendant suffered no legal disadvantage and was therefore not an aggrieved party entitled to appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appealability of Order Requiring Security Deposit for Court Costs in Non-Indebtedness Action: The reviewing court held that the appeal must not be entertained because the challenged decision imposed no obligation on the appealing defendant but instead ordered the opposing party to pay the security deposit, meaning the defendant suffered no legal disadvantage and was therefore not an aggrieved party entitled to appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning for denying party compensation to the plaintiff (Klägerin) due to lack of substantial effort in the appeal proceedings, which informs the decision in the dispositive.
Justified the court's decision to waive obtaining a response from the opposing party because the appeal was clearly inadmissible.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 6. März 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 16. Januar 2019 (FV180265-L)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG mit folgenden Begehren (Urk. 5/1 S. 2):
1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht Schuldnerin der mit Betreibung Nr. 1 vom 10.05.2016 des Stadtammannund Betreibungsamts Zürich 8 betriebenen Forderung im Umfang von Fr. 10'000 nebst Zinsen und Kosten ist.
2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht Schuldnerin der mit Betreibung Nr. 2 vom 06.11.2018 des Stadtammannund Betreibungsamts Zürich 8 betriebenen Forderung im Umfang von Fr. 15'000 nebst Zinsen und Kosten ist.
3. Das Stadtammannund Betreibungsamt Zürich 8 sei anzuweisen, die Registereinträge der Betreibung Nr. 1 vom 10.05.2016 des Stadtammannund Betreibungsamts Zürich 8 und der Betreibung Nr. 2 vom 06.11.2018 des Stadtammannund Betreibungsamts Zürich 8 zu löschen resp. diese keinem Dritten mitzuteilen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Gestützt auf diese Klage setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 16. Januar 2019 eine Frist von 10 Tagen an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 3'550.– zu leisten (Urk. 5/4).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist mit Eingabe vom 22. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1).
3.a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet.
b) Der Beklagte wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2019 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die klagende Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Dem Beklagten er-
wächst demgegenüber aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5.a) Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 25'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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