Appeal Dismissed for Lack of Standing Regarding Opposing Party's Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court order that set a cost advance payment deadline for the opposing party in a claim regarding a monetary demand valued at over CHF 26,000. The appellate court determined it could not consider the appeal because the decision being challenged only concerned the imposition of a cost advance on the opposing party and did not obligate or impose any disadvantage upon the appellant, thus negating the appellant's standing to appeal due to a lack of a protectable interest. Consequently, the court refused to entertain the appeal, waived court fees for the appeal proceedings, and awarded no party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Standing Regarding Opposing Party's Cost Advance: The appellate court determined it could not consider the appeal because the decision being challenged only concerned the imposition of a cost advance on the opposing party and did not obligate or impose any disadvantage upon the appellant, thus negating the appellant's standing to appeal due to a lack of a protectable interest. Consequently, the court refused to entertain the appeal, waived court fees for the appeal proceedings, and awarded no party compensation.
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KI-generiertThe decision specifies that the current ruling is an interlocutory decision in the sense of Art. 93 BGG, which governs appeals to the Federal Supreme Court against such decisions.
Cited in the reasoning (point 3b) regarding the non-award of party compensation in the appeal proceedings, although not directly in the final orders, it is confirmed by order 3.
Cited in the reasoning (point 3b) regarding the non-award of party compensation in the appeal proceedings, confirmed by order 3.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP180050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 4. Januar 2019
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 13. November 2018 (FV180094-C)
Erwägungen:
1. a) Am 7. November 2018 ging beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 26'141.40 ein (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 13. November 2018 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'640.-- an (Urk. 2).
b) Hiergegen hat die Beklagte am 14. Dezember 2018 sinngemäss Beschwerde erhoben (Urk. 1).
c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, konnte auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten und weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
b) Mit der angefochtenen Verfügung wird einzig der Klägerin eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Die Beklagte wird dagegen zu nichts verpflichtet; sie erleidet durch diese Verfügung keinen Nachteil. Sie wendet sich in ihrer Beschwerde denn auch gegen die eingeklagte Forderung als solche; diese Forderung ist jedoch gar nicht Thema der angefochtenen Verfügung.
c) Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.
3. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'141.40.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am