Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PP180049 • OG ZH PP180049 KI-generiert

Advertising Contract Jurisdiction Dispute

Geschäftsnummer PP180049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant appealed a lower court's judgment which ordered payment based on an advertising space contract, arguing the initial court lacked jurisdiction because the defendant resided in a different canton and asserting the right to withdraw from the contract as a distance selling transaction. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that while the defendant correctly cited the general place of jurisdiction, the contract contained a clause establishing jurisdiction in the lower court's location, and the defendant failed to adequately contest this specific basis for jurisdiction or address the lower court's reasoning in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 10 ZPO, Art. 17 ZPO, Art. 106 ZPO; Advertising Contract Jurisdiction Dispute: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that while the defendant correctly cited the general place of jurisdiction, the contract contained a clause establishing jurisdiction in the lower court's location, and the defendant failed to adequately contest this specific basis for jurisdiction or address the lower court's reasoning in the appeal.

Schlagwörter

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Bekanntgabe des Auftrags sachliche Unzuständigkeit Zuständigkeit für Verbrauchersachen Fernabsatzverträge kaufmännische Streitigkeiten Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 ZPO

The defendant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was dismissed.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

This provision was mentioned in the context of procedural rules applicable to the appeal proceedings, specifically concerning the exclusion of new facts and evidence, although the final ruling was based on the merits/unfoundedness of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP180049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler

Urteil vom 9. Mai 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. November 2018; Proz. FV180041

Erwägungen:

I.

Mit Klage vom 22. Mai 2018 leitete die B._____ AG (in der Klageschrift versehentlich als B._____ GmbH bezeichnet) mit Sitz in C._____ beim Bezirksgericht Bülach ein Verfahren gegen A._____ mit Wohnsitz in D._____ (Gemeinde E._____/VS) ein (act. 1–4). Das Rechtsbegehren lautete auf Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 2'672.– nebst Zins zu 5 % seit 12. April 2017 und Fr. 20.– Mahngebühren. Als Klagegrund nannte die Klägerin einen Werbeflächenvertrag vom 21. Juni 2016.

Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes lud die Parteien auf den 13. September 2018 zur Hauptverhandlung vor (act. 5). Mit Schreiben vom 3. September 2018 teilte der Beklagte dem Gericht mit, er bestreite den Gerichtsstand Bülach, weil er im Kanton Wallis wohne. Zudem berief er sich auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Widerruf bei Haustürgeschäften (Art. 40 [richtig: 40a] ff. OR) und machte geltend, dass er das Angebot zum Vertragsabschluss widerrufen habe und der Vertrag nie respektiert worden sei (act. 8 f.). Der Hauptverhandlung vom

13. September 2018 blieb er fern (Prot. I S. 4). Mit (Säumnis-) Urteil vom 15. November 2018 hiess das Einzelgericht die Klage gut (act. 21).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe an das Bezirksgericht vom 3. Dezember 2018 Beschwerde (act. 19 f. [= act. 15]). Er machte geltend, Gerichtsstand sei E._____. Das Bezirksgericht leitete die Eingabe zusammen mit seinen Akten an das Obergericht weiter (vgl. act. 18).

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden vom Beklagten aufforderungsgemäss bevorschusst (act. 22–24).

II.

Mit seiner Beschwerde reichte der Beklagte die Kopie eines von ihm an den Juge de Commune de E._____ gerichteten Schlichtungsgesuchs vom 12. Juni 2017 ein, dessen Rechtsbegehren auf Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des oben erwähnten Vertrages lautet (act. 20; vgl. auch act. 12/9–10). Die Kammer sah sich deshalb veranlasst zu prüfen, ob der Klage allenfalls anderweitige Rechtshängigkeit entgegenstehe (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Auf Anfrage berichtete die Gemeinderichterin von E._____, sie habe am 18. Juli 2017 in Sachen A'._____ & Fils gegen B._____ AG eine Klagebewilligung ausgestellt (act. 25 und 26). Der Beklagte wurde aufgefordert mitzuteilen, ob und allenfalls bei welchem Gericht er eine Klage eingereicht habe, andernfalls angenommen würde, er habe die Klagebewilligung erlöschen lassen (act. 27). Aus seiner Antwort vom 4. April 2019 ist zu schliessen, dass er die Sache nicht weiterverfolgte (act. 29). Unter diesem Gesichtspunkt steht der vorliegenden Klage nichts entgegen.

III.

1.

Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Nach der Rechtsprechung ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll und inwiefern er abzuändern ist. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Bei Eingaben von Laien wird sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (OGer ZH PS110192 vom

21. Februar 2012 Erw. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1. Der Beklagte stellt keinen förmlichen Beschwerdeantrag, bringt aber zum Ausdruck, dass der Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht stattgegeben werden soll. Damit ist den Anforderungen, die an den Beschwerdeantrag eines Laien gestellt werden können, genügt.

2.2. Der zur Begründung der Beschwerde vorgebrachte Einwand des Beklagten, zuständig sei das Gericht an seinem Wohnsitz, lässt sich auf Art. 10 ZPO stützen, wonach sich der allgemeine Gerichtsstand für Klagen gegen eine natürliche Person an ihrem Wohnsitz befindet. Der Beklagte übersieht indessen, dass das Gesetz neben dem allgemeinen Gerichtsstand besondere Gerichtsstände vorsieht, etwa den von den Parteien vereinbarten Gerichtsstand (Art. 17 ZPO). Die Vorinstanz hat denn auch erwogen, dass Ziffer 21 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin den Gerichtsort Bülach statuiere und Vertragsbestandteil geworden sei (act. 21 Erw. 2.1.1). Dem hält der Beklagte nichts entgegen. Auch mit den übrigen Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Klägerin sind im Beschwerdeverfahren keine Kosten entstanden, die es zu entschädigen gälte.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.

Die Gebühr wird aus dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– bezogen. Dessen Überschuss wird dem Beklagten zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von act. 18–20 und 29, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'692.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

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