Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PP180008 • OG ZH PP180008 KI-generiert

Untimely Appeal of Procedural Order Denied

Geschäftsnummer PP180008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal against a lower court's order that limited the proceedings to the question of whether the claim was admissible, finding the appeal to be untimely. Although the lower court incorrectly stated the appeal period as 30 days, the court held that the appellant's legal representative should have known, based on their own acknowledgment that the order was procedural, that the correct appeal period was 10 days. Therefore, the appeal, filed more than 10 days after the decision was received, was late and could not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 125 lit. a ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 125 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 319 lit. c ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO; Untimely Appeal of Procedural Order Denied: Although the lower court incorrectly stated the appeal period as 30 days, the court held that the appellant's legal representative should have known, based on their own acknowledgment that the order was procedural, that the correct appeal period was 10 days. Therefore, the appeal, filed more than 10 days after the decision was received, was late and could not be considered.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle Einrede der Verfassungswidrigkeit Klagefrist Verhandlungsverschiebung Forderung (Verfahrensbeschränkung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 2 ZPO

The court used this provision to establish that the appeal period for the procedural order was ten days, not thirty as stated in the lower court's decision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was used to determine that the plaintiff, as the party filing the appeal that was not admitted, had to bear the court costs.

§ 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

These provisions were used for the calculation of the court costs.

Art. 93 BGG

This provision is cited to indicate that the current decision is an interim decision that can be appealed to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP180008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 19. März 2018

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung (Verfahrensbeschränkung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2017 (FV150176-L)

Erwägungen:

1. a) Die Vorinstanz hat am 20. Dezember 2017 gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO das Folgende verfügt (Urk. 58 S. 9):

" 1. Das Verfahren wird auf die Frage beschränkt, ob auf die Klage einzutreten ist.

2. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) nahm diese Verfügung am 10. Januar 2018 in Empfang (vgl. Urk. 54).

b) Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 (gleichentags zur Post gegeben) erhob die Klägerin mit dem folgenden Antrag Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung (Urk. 57 S. 2):

" 1. Es sei die Ziffer 1 der Verfügung vom 20. Dezember 2017 des Kantonsgerichts Zürich, Verfahren FV150176-L / U, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

2. a) Wird eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Unter der prozessleitenden Verfügung versteht man die ihm Rahmen der formellen und materiellen Prozessleitung ergehende gerichtliche Anordnung, die von verhältnismässig unbedeutenden Massnahmen wie etwa der Festsetzung des Sitzungstermins zu einschneidenden Anordnungen, z.B. der Verweigerung des Kostenerlasses, reicht (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 124 N 4). Bei den Anordnungen gemäss Art. 125 ZPO handelt es sich um prozessleitende Verfügungen, welche nur mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbar sind, sofern ein nicht leicht wiedergutzu-

machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder die Anordnung zu einer Rechtsverzögerung führt (Art. 319 lit. c ZPO; BK ZPO-Frei, Art. 125 N 28 m.w.H.).

b) Die Vorinstanz belehrte in der angefochtenen Verfügung eine 30-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde (Urk. 58 S. 9 Dispositivziffer 2). Ihr ist dabei entgangen, dass die Dispositivziffer 1 einen prozessleitenden Entscheid darstellt, bei dem die Beschwerdefrist lediglich zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Da die Beschwerde erst am 9. Februar 2018 der Post übergeben wurde, ist sie betreffend die angefochtene Dispositivziffer 1 als verspätet zu betrachten; die zehntägige Beschwerdefrist lief bereits am 22. Januar 2018 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

c) Einer Partei, welche sich auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verliess und verlassen konnte, darf daraus kein Nachteil erwachsen. Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Es besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für die Rechtssuchenden bzw. ihren Rechtsvertreter schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird. Dies gilt nicht nur für das Verfahren vor Bundesgericht, sondern auch für das kantonale Verfahren. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über entsprechende Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (BGer 6B_295/2011 vom 26. August 2011, E. 1.3 m.w.H.).

Dem Rechtsvertreter der Klägerin musste bewusst sein, dass die Beschwerdefrist vorliegend lediglich zehn Tage beträgt, erwähnte er doch in seiner Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2018 selber, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung handle (Urk. 57 S. 2 Ziff. I.2). So hätte er mit einem Blick auf den Gesetzeswortlaut von Art. 321 Abs. 2 ZPO erkennen müssen, dass die Beschwerdefrist in Bezug auf die angefochtene Dispositivziffer 1 lediglich zehn und nicht 30 Tage beträgt. Der Vertrauensschutz findet somit vorliegend keine Anwendung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen sind. Für die Bemessung der Gerichtskosten gelangen § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Aufwendungen ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 57 und 60, je gegen Empfangsschein, sowie an die Vorinstanz.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 29'700.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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