Challenge to Refusal of Legal Aid and Dismissal for Non-Payment of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought to challenge a court's decision that had previously granted provisional legal relief to a creditor. The lower court had denied the party's request for free legal aid and subsequently deemed their claim inadmissible due to a failure to pay court costs. The appellate court upheld the lower court's decision, finding the fee assessment to be compliant with the applicable fee regulations and the allocation of costs to the unsuccessful claimant to be in accordance with the law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 238 lit. f ZPO, Art. 319 lit. a i.V.m, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 2 lit. a i.V.m; Challenge to Refusal of Legal Aid and Dismissal for Non-Payment of Costs: The lower court had denied the party's request for free legal aid and subsequently deemed their claim inadmissible due to a failure to pay court costs. The appellate court upheld the lower court's decision, finding the fee assessment to be compliant with the applicable fee regulations and the allocation of costs to the unsuccessful claimant to be in accordance with the law.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to impose the court costs of the appellate procedure on the losing plaintiff.
Cited as the legal basis for dismissing the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Cited for the principle that no party compensation is awarded in the appeal procedure.
Indicates that this decision is a final decision, relevant for appealing to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 16. Januar 2018
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Aberkennung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. November 2017 (FV170028-F)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 21. September 2017 erteilte das Bezirksgericht Horgen der (heutigen) Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Sihltal (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2017) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'417.40, Fr. 116.65 Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 2/2). Am 2. Oktober 2017 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) Klage auf Aberkennung dieser Forderung ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 10. November 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 930.-- an (Urk. 10). Mit Verfügung vom 23. November 2017 trat die Vorinstanz schliesslich auf die Klage nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 450.-- fest und auferlegte diese dem Kläger (Urk. 13 = Urk. 18).
b) Hiergegen hat der Kläger mit bei der Vorinstanz eingereichter Eingabe vom 28. November 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 17).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 23. November 2017 entgegen Art. 238 lit. f ZPO kein Rechtsmittel angegeben. Zulässiges Rechtsmittel ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO) mit einer Frist von 30 Tagen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist ist eingehalten.
b) Der Kläger hat seine Eingabe vom 28. November 2017 nicht als Beschwerde oder sonst als Rechtsmittel bezeichnet (vgl. Urk. 17). Auf telefonische Anfrage der Vorinstanz hat er jedoch erklärt, dass er ein Rechtsmittel gegen den Kostenentscheid einlegen wolle und dass seine Eingabe als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet werden solle (Urk. 16). Die Vorinstanz hat dies getan und die Eingabe vom 28. November 2017 ist hierorts als Beschwerde entgegengenommen worden.
c) Die Beschwerde des Klägers enthält keine konkreten Anträge, wie dies für ein Rechtsmittel eigentlich erforderlich wäre (damit klar ist, was genau angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte). Allerdings wurde er von der Vorinstanz infolge der unterlassenen Rechtsmittelbelehrung hierauf nicht hingewiesen, weshalb sich eine gewisse Grosszügigkeit rechtfertigt. Daher kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der Beschwerde erreichen will, dass er für das vorinstanzliche Verfahren keine oder allenfalls stark reduzierte Gerichtskosten bezahlen muss (vgl. Urk. 17).
d) Die Vorinstanz hat bei der beklagten Partei die Adresse von deren Zweigniederlassung aufgeführt. Da die Zweigniederlassung nicht rechtsund damit nicht parteifähig ist, war das Rubrum entsprechend zu korrigieren.
3. a) Die Vorinstanz erwog zu den Gerichtskosten, diese seien ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. Für die Berechnung der Entscheidgebühr sei von einem Streitwert von Fr. 4'400.-- auszugehen. In Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts sei die auf die Hälfte reduzierte Entscheidgebühr auf Fr. 450.-- festzusetzen (Urk. 18 S. 2).
b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, diese Entscheidgebühr sei viel zu hoch. Zuerst sei ein horrend hoher Kostenvorschuss gefordert worden, dann sei sein Armenrechtsgesuch abgewiesen worden und nun würden Fr. 450.-- für die angefochtene Verfügung verlangt (Urk. 17).
c) Das Obergericht hat für die von den Gerichten zu erhebenden Entscheidgebühren eine Gebührenverordnung erlassen (Art. 95 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 96 ZPO). Nach dieser bildet der Streitwert die primäre Grundlage für die Bemessung der Entscheidgebühr (§ 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung = GebV OG). Der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren betrug Fr. 4'417.40 (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Für diesen Streitwert beträgt die volle Entscheidgebühr Fr. 933.50 (vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG). Der verlangte Kostenvorschuss entsprach damit der Verordnung. Wird, wie vorliegend, das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt, kann die Gebühr sodann auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG) und bei (im Vergleich zum Streitwert) geringem Aufwand seitens des Gerichts
könnte die Gebühr schliesslich weiter ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Von einem im Vergleich zum Streitwert geringen Aufwand ist für das vorinstanzliche Verfahren nicht auszugehen, waren doch nebst dem Endentscheid noch weitere Verfügungen zu erlassen (wobei der Aufwand für die Beurteilung des Armenrechtsgesuchs nicht mitgerechnet wird; Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dem Reduktionsgrund für die Erledigung des Verfahrens ohne inhaltliche Prüfung der Klage hat die Vorinstanz Rechnung getragen. Die Höhe der (von ihr sogar um etwas mehr als die Hälfte reduzierten) Entscheidgebühr entspricht damit der obergerichtlichen Gerichtsgebührenverordnung und ist demnach nicht zu beanstanden.
d) Dass die Gerichtskosten dem unterliegenden Kläger auferlegt wurden, entspricht ebenso dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 450.--. Gemäss § 1 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 12 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 17; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dies schadet ihm jedoch nicht, denn ein solches wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 450.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: sf