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PP170041 • OG ZH PP170041 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Lack of Disadvantage

Geschäftsnummer PP170041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A lower court dismissed a claim seeking a declaration that the claimant was not indebted to a creditor, finding that procedural prerequisites for both a debt enforcement action and a civil claim were not met. The defendant appealed this dismissal, seeking reimbursement of costs and the debt enforcement expenses. However, the appellate court refused to consider the appeal because the defendant suffered no disadvantage from the dismissal; the lower court had not ruled on the debt itself and had already imposed costs on the claimant as the defendant desired.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 88 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 68 Abs. 2 SchKG; Debtor's Appeal Dismissed for Lack of Disadvantage: The defendant appealed this dismissal, seeking reimbursement of costs and the debt enforcement expenses. However, the appellate court refused to consider the appeal because the defendant suffered no disadvantage from the dismissal; the lower court had not ruled on the debt itself and had already imposed costs on the claimant as the defendant desired.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Verfahrenskosten ordentliches Konkursverfahren Rückzug der Zivilklage Hinterlegung der Schuld Beschwerdelegitimation Negative Feststellungsklage gem. Art. 85a SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision is cited in point 3.b of the 'Erwägungen' and point 3 of the dispositive to impose court costs on the defendant due to her losing the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision is cited in point 3.c of the 'Erwägungen' in relation to the denial of party compensation for the appeal proceedings.

Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO

These provisions are cited in point 2.d of the 'Erwägungen' to establish that the defendant lacks a legally protected interest to appeal because she suffers no disadvantage from the appealed decision, leading to the inadmissibility of the appeal.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

This provision is cited in point 1.c of the 'Erwägungen' to justify dispensing with the defendant's appeal response because the appeal is manifestly inadmissible.

Art. 85a SchKG

This provision is mentioned in point 2.a of the 'Erwägungen' as a potential basis for the initial claim, but the court's decision not to enter into the appeal is based on procedural grounds, not the substance of Art. 85a SchKG.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP170041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 20. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend negative Feststellungsklage gem. Art. 85a SchKG

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. September 2017 (FV170062-C)

Erwägungen:

1. a) Am 6. September 2017 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine Klage ein mit dem primären Begehren, dass festzustellen sei, dass die Klägerin nicht Schuldnerin der mit Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2017) betriebenen Forderung von Fr. 579.95 sei (Urk. 1). Mit Verfügung vom 14. September 2017 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, legte die Entscheidgebühr von Fr. 100.-- der Klägerin auf und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 3 = Urk. 6).

b) Gegen diese Verfügung hat die Beklagte am 12. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 5 S. 5):

"Ich fordere, dass alle Kosten, inkl. Betreibungskosten und 100 Fr. Entscheidungsgebühr geht an B._____ AG."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Klägerin habe nicht spezifiziert, ob ihre Klage eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG oder eine gewöhnliche (negative) Feststellungsklage im Sinne von Art. 88 ZPO sei. Wenn es sich um eine Klage im Sinne von Art. 85a SchKG handle, dann sei die Prozessvoraussetzung der laufenden Betreibung nicht erfüllt, denn der von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag sei nicht beseitigt. Wenn es sich um eine Klage im Sinne von Art. 88 ZPO handle, dann sei die Prozessvoraussetzung des vorgehend durchgeführten Schlichtungsverfahrens nicht erfüllt. So oder so sei damit eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Die Kosten seien der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 6 S. 2-4).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein

soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Die Beklagte legt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen dar, dass und wieso die von ihr in Betreibung gesetzte Forderung berechtigt und die Klägerin die Schuldnerin derselben sei (Urk. 5 S. 1-4). Sie verlangt sodann, dass die Betreibungskosten und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zu belasten seien (Urk. 5 S. 5).

d) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind vom Obergericht von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

Die Vorinstanz hat über die in Betreibung gesetzte Forderung gar nicht entschieden, sondern ist auf die Klage nicht eingetreten. Dadurch wird die Beklagte zu nichts verpflichtet; sie erleidet keinen Nachteil.

Die Vorinstanz hat auch über die Betreibungskosten nicht entschieden (diese waren gar nicht Thema des vorinstanzlichen Verfahrens). Auch in dieser Hinsicht wird die Beklagte zu nichts verpflichtet und erleidet keinen Nachteil (sie wird die Betreibungskosten ohnehin von – allfälligen – Zahlungen der Klägerin vorweg beziehen können; Art. 68 Abs. 2 SchKG).

Die Vorinstanz hat schliesslich die Gerichtskosten ihres Verfahrens der Klägerin auferlegt. Indem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung genau das bereits getan hat, was die Beklagte mit ihrer Beschwerde verlangt, erleidet die Beklagte offensichtlich keinen Nachteil.

e) Nach dem Gesagten ist der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochten Verfügung vom 14. September 2017 abzuspre-

chen, da sie durch diese Verfügung keine Nachteile hat. Auf die Beschwerde der Beklagten kann daher nicht eingetreten werden.

3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 579.95 (die Beklagte hat sich in ihrer Beschwerde nicht bloss auf die gemäss dem Antrag angefochtenen Kostenfolgen, sondern auf die Forderung als solche bezogen). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 579.95.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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