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PP170031 • OG ZH PP170031 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Failure to Provide Mandatory Documentation

Geschäftsnummer PP170031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a claim for loan repayment and subsequently requested legal aid due to inability to pay the required cost deposit; the lower court denied the request for legal aid because the appellant failed to submit mandated financial documentation despite being granted an extension and a final deadline, leading the appellant to file a notice of appeal which was deemed insufficient because it merely reiterated prior claims and introduced new, inadmissible evidence presented after the contested decision, resulting in the appellate court declining to rule on the appeal due to its lack of proper substantiation against the lower court's finding that the appellant failed their mandatory duty to cooperate by not providing the required evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 121 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Failure to Provide Mandatory Documentation: August 2013, E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2.), weshalb von ihm keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf seine Anhörung im Sinne von Art. 119 Abs. 3 ZPO sowie auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet.

Schlagwörter

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Beweislosigkeit Rückzahlung des Darlehens unentgeltliche Rechtspflege ungenügend begründete Rüge Nachweis der Bedürftigkeit unleserliche Rechtsschrift Forderung (unentgeltliche Prozessführung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (E. 3.4) regarding dispensing with inviting a response from the opposing party, which underpins the decision not to proceed with the appeal.

Art. 93 BGG

Cited in the final section explaining the nature of this decision as an interlocutory decision for appeal purposes to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP170031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 3. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Winterthur betreffend Forderung (unentgeltliche Prozessführung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Juli 2017 (FV170013-K)

Erwägungen:

1.1 Am 27. April 2017 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 15. April 2017 Klage gegen B._____ ein, mit welcher er von diesem die Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 15'000.– fordert (Urk. 7/1- 7). In der Folge verlangte die Vorinstanz vom Kläger mit Verfügung vom 4. Mai 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'450.– (Urk. 7/8). Am 23. Mai 2017 setzte die Vorinstanz eine Nachfrist von 7 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an (Urk. 7/10). Hierauf meldete sich der Kläger mit Schreiben vom

27. Mai 2017 und stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 7/11). Entsprechend setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2017 eine Frist von 10 Tagen an, um die von ihr einzeln bezeichneten Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 7/14 S. 4 = Urk. 2 S. 4):

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Dem Kläger wird eine letzte Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur (84-67-9) einen Kostenvorschuss von Fr. 2'450.– zu leisten.

Bei Säumnis wird auf die Klage nicht eingetreten.

3. (Schriftliche Mitteilung).

4. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand hinsichtlich Dispositivziffer 1 gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO).

1.2 Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 reichte der Kläger Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen bei der Vorinstanz ein und teilte erneut mit, dass es ihm nicht möglich sei, den Kostenvorschuss zu bezahlen (Urk. 7/16-19). Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 ersuchte die Vorinstanz den Kläger um Mitteilung, ob er mit seinem Schreiben vom 24. Juli 2017 Beschwerde gegen ihre Verfügung vom 17. Juli 2017 erheben wolle (Urk. 7/20). In der Folge liess sich der Kläger nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 15. August 2017 leitete die Vorinstanz das

Schreiben des Klägers vom 24. Juli 2017 unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 8/22).

2.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juli 2017, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, konnte dem Kläger am 22. Juli 2017 zugestellt werden (Urk. 8/15). Damit lief die 10-tägige Frist zum Erheben der Beschwerde unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 ZPO vorliegend nicht gilt, am 2. August 2017 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 140 III

636 E. 3.6) ist die bei der Vorinstanz am 24. Juli 2017 eingereichte Eingabe des Klägers als rechtzeitig zu betrachten.

2.2 Dem Beklagten im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 vom

19. August 2013, E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2.), weshalb von ihm keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf seine Anhörung im Sinne von Art. 119 Abs. 3 ZPO sowie auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet.

3.1 Unbeantwortet vom Kläger blieb die von der Vorinstanz gestellte Frage, ob er mit seiner Eingabe vom 24. Juli 2017 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juli 2017 erheben wolle. Diese Frage kann vorliegend offenbleiben, da ungeachtet von deren Beantwortung auf die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ohnehin nicht einzutreten ist.

3.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Voraussetzungen des Armenrechts zwar aufgrund der verfahrensrechtlichen Natur des Anspruchs von Amtes wegen zu prüfen seien und die Offizialmaxime gelte. Beschränkt werde die Offizialmaxime allerdings durch die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher seine Einkommensund Vermögensverhältnisses darzulegen und sich zur Sache sowie über seine Beweismittel zu äussern habe (Urk. 2 S. 2 mit Verweis auf Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen würden vom Ge-

suchsteller erst im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten, d.h. auf gerichtliche Aufforderung hin, verlangt werden. Es reiche jedoch eine einmalige richterliche Fristansetzung zur Darlegung der finanziellen Verhältnisse aus. Es bestehe demnach keine generelle Pflicht des Gerichts, bei Nichtbefolgung einer solchen Aufforderung oder bei Unvollständigkeit, fehlender Schlüssigkeit oder Unklarheit des auf entsprechende Nachfrage hin Vorgebrachten noch einmal zur Mitwirkung aufzufordern (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf einen Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts vom 2. Mai 2002, Kass.-Nr. 2001/396, E. 4/1). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Kläger zwar ausgeführt habe, vom Sozialamt unterstützt zu werden und demzufolge mittellos zu sein, doch habe er Belege des Sozialamtes und zu seiner Einkommenssituation im Allgemeinen trotz gerichtlicher Aufforderung nicht eingereicht. So wäre es für ihn ein Leichtes und ohne weiteres zumutbar gewesen, wenigstens seine aktuelle Steuerklärung, welche er beim Steueramt hätte einfordern können, und seine Lohnabrechnungen bzw. seinen letzten Fürsorgeentscheid des Sozialamtes einzureichen. Indem er die vom Gericht mit Schreiben vom 31. Mai 2017 verlangten Unterlagen innert Frist nicht eingereicht habe, sei er seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen. Entsprechend sei sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Urk. 2 S. 3).

3.3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.3.2 Nach dem Gesagten sind die Ausführungen des Klägers, welche er erstmals in seinem Schreiben vom 24. Juli 2017 und damit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 macht, neu und damit unzulässig. Entsprechend unbeachtlich ist die Ausführung, wonach er bereits seit fünf Jahren keine "Steuern mehr gemacht" habe (Urk. 1). Diese Behauptung hätte der Kläger innert der ihm mit Schreiben vom 31. Mai 2017 angesetzten Frist vorbringen müssen. Ebenso neu und damit unzulässig und unbeachtlich sind die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 eingereichten Unterlagen (Leistungsentscheid des Sozialzentrums … der Stadt Zürich vom 21. Juni 2017, Urk. 7/17; Schreiben des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 8. Mai 2017, Urk. 7/18; Verfügung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 8. Mai 2017, Urk. 7/19). Entsprechend ist hierauf nicht weiter einzugehen.

3.3.3 Schliesslich vermögen die vom Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2017 getätigten Ausführungen, wonach er vom Sozialamt der Stadt Zürich unterstützt werde, weshalb es ihm nicht möglich sei, den Vorschuss von Fr. 2'450.– zu leisten, den gesetzlichen Vorgaben einer Beschwerdebegründung nicht zu genügen. So wiederholt der Kläger lediglich das bereits am 27. Mai 2017 Ausgeführte (Urk. 11), ohne sich mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, konkret auseinanderzusetzen. Entsprechend bleibt es bei der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz. Die von der Vorinstanz mit Schreiben vom 31. Mai 2017 angesetzte Frist zum Einreichen von Belegen zu den finanziellen Verhältnissen ist denn auch unter der Androhung der Säumnisfolgen erfolgt, wonach bei Verweigerung der Mitwirkung bzw. Säumnis die Abweisung des Gesuchs drohe, und wurde dieses Schreiben dem Kläger am

10. Juni 2017 persönlich zugestellt. Die Frist, welche am 20. Juni 2016 endete (Urk. 7/12; Urk. 7/13), liess der Kläger ungenutzt verstreichen. Entsprechend hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt.

3.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4.1 Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten.

4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. auch BGE

139 III 334).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Beklagten im Verfahren FV170013-K, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz