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PP170015 • OG ZH PP170015 KI-generiert

Substitution of Judge in Liability Case Appeal

Geschäftsnummer PP170015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's administrative order substituting one substitute judge with another in a liability case that had already undergone multiple prior appeals and remands concerning a claim for approximately CHF 2,464.95 plus interest. The appellate court determined that the judge substitution order was an act of judicial administration, governed by internal rules, and not a procedural measure affecting the parties' legal relationship; consequently, it was not subject to the type of appeal filed by the appellant under the Code of Civil Procedure, but rather to a supervisory complaint to a different administrative body, leading the court to refuse to hear the appeal and dismiss the related request for a stay of execution.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Substitution of Judge in Liability Case Appeal: The appellate court determined that the judge substitution order was an act of judicial administration, governed by internal rules, and not a procedural measure affecting the parties' legal relationship; consequently, it was not subject to the type of appeal filed by the appellant under the Code of Civil Procedure, but rather to a supervisory complaint to a different administrative body, leading the court to refuse to hear the appeal and dismiss the related request for a stay of execution.

Schlagwörter

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Haftung der Verwaltung prozessleitende Verfügungen Vorherige Verwaltungsbeschwerde Prozessrecht Praxisänderung Beschwerdelegitimation Forderung (Richterwechsel)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the dispositive to define the nature of the decision as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) regarding appealability to the Federal Supreme Court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive order regarding the non-award of party compensation due to the appellant's failure in the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the dispositive order regarding the non-award of party compensation because the opposing party incurred no compensable costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP170015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Beschluss vom 28. April 2017

in Sachen

Erbe der †A._____, B._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen

Gemeinde C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung (Richterwechsel)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. März 2017 (FV160003-G)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 29. April 2011 liess A._____ die vorliegende Haftungsklage beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vo-

rinstanz), anhängig machen (Urk. 3/1/1/1). Diese trat mit Verfügung vom

6. September 2012 auf die Klage nicht ein (Urk. 3/1/1/67). Am tt.mm.2012 verstarb A._____ (Urk. 3/1/1/62). Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) erhob als Alleinerbe Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung vom

6. September 2012 (Urk. 3/1/1/68A; Urk. 3/1/2/2). Mit Beschluss vom 27. Februar 2013 hob die Kammer den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 3/1/2/2). Diese wies die Klage nach durchgeführter Hauptverhandlung (Urk. 3/1/2/23) mit Urteil vom 8. September 2014 ab (Urk. 3/1/2/31). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 erneut Berufung (Urk. 3/1/2/35; Urk. 3/2). Die Kammer hiess diese mit Urteil und Beschluss vom

18. Mai 2015 teilweise gut, hob das Urteil bezüglich der Klageabweisung im Umfang von Fr. 2'464.95 nebst Zinsen sowie Kostenund Entschädigungsfolgen auf und wies die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an die Vor-instanz zurück. Im übrigen Umfang von Fr. 9'100.– zuzüglich Zins wies sie die Klage ab (Urk. 3/2). Nach am 2. Dezember 2016 durchgeführter Beweisund Schlussverhandlung (Urk. 3/16-18; Urk. 3/19+20) teilte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom

20. März 2017 mit, Ersatzrichter lic. iur. E. Moretti werde im vorliegenden Verfahren durch Ersatzrichter Dr. iur. C. Kölz ersetzt (Urk. 3/22 = Urk. 2).

1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 6. April 2017 innert Frist (Urk. 3/23/4; Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2):

"In Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 20. März 2017 sei die Ersetzung von Ersatzrichter lic. iur. E. Moretti durch Ersatzrichter Dr. iur. C. Kölz aufzuheben; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten bzw. des Staates."

Überdies stellte er folgenden prozessualen Antrag (Urk. 1 S. 2):

"Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen."

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Die angefochtene, von Ersatzrichter lic. iur. E. Moretti erlassene Verfügung hat einzig seine Ersetzung durch Ersatzrichter Dr. iur. C. Kölz zum Gegenstand. Bei dieser Anordnung handelt es sich weder um eine Massnahme der Prozessführung noch betrifft sie das Prozessrechtsverhältnis der Parteien. Vielmehr stellt die Umteilung eines hängigen Prozesses einen Akt der Justizverwaltung dar. Geschäfte der Justizverwaltung werden für die Vorinstanz durch die Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Meilen geregelt (§ 1 Abs. 1 Geschäftsordnung i.V.m. § 18 GOG). Diese sieht ausdrücklich vor, dass der Gerichtspräsident alle Justizverwaltungsgeschäfte erledigt, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind, und namentlich die Umteilung von Prozessen vornimmt (§ 19 Abs. 1 lit. b Geschäftsordnung).

2.2. Als Akt der Justizverwaltung ist die vorliegende Verfügung entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv Ziffer 4 nicht mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff ZPO anfechtbar. Vielmehr steht in Justizverwaltungssachen die (subsidiäre) Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 GOG an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur Verfügung (§ 18 lit. a Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 82 N 9 ff, N 22 ff).

Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Entsprechend ist der prozessuale Antrag des Klägers, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2), gegenstandslos und abzuschreiben.

3.1. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beklagten und Beschwerdegegnerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag des Klägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 2'464.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

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