Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PP160047 • OG ZH PP160047 KI-generiert

Appellant's Withdrawal of Claim and Cost Allocation in Appeal

Geschäftsnummer PP160047
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a claim for CHF 12,000, but subsequently withdrew both the claim and the related enforcement proceedings before the main hearing, leading the lower court to dismiss the case as settled due to withdrawal and order the appellant to bear the court costs of CHF 1,600 and pay the respondent legal costs of CHF 2,600. The appellate court largely dismissed the appeal, ruling that the appellant was correctly deemed the losing party and liable for costs under procedural law due to the withdrawal, upholding the cost allocation; however, the court only considered the appeal concerning the legal costs award because the appellant failed to specify a concrete, quantifiable claim regarding the amount of the legal costs, while the appeal regarding the court fees was rejected for lack of a specific claim whatsoever.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appellant's Withdrawal of Claim and Cost Allocation in Appeal: The appellate court largely dismissed the appeal, ruling that the appellant was correctly deemed the losing party and liable for costs under procedural law due to the withdrawal, upholding the cost allocation; however, the court only considered the appeal concerning the legal costs award because the appellant failed to specify a concrete, quantifiable claim regarding the amount of the legal costs, while the appeal regarding the court fees was rejected for lack of a specific claim whatsoever.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Kostenverlegung Rückzugsfiktion Parteianhörung prozessleitende Verfügungen Verpflichtung zur Geldzahlung Forderung (Prozesskosten)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the appeal procedure costs on the losing appellant (Kläger).

Art. 95 Abs. 1 ZPO

Cited in reasoning to define the components of the procedural costs (Gerichtskosten und Parteientschädigung).

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in reasoning to justify the omission of requesting a counter-response (Beschwerdeantwort).

Art. 320 ZPO

Cited in reasoning to define the grounds for appeal regarding the application of law and findings of fact.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in reasoning regarding the requirement for a timely and reasoned submission of the appeal.

Art. 326 ZPO

Cited in reasoning to exclude new facts and evidence in the appeal procedure.

Art. 110 ZPO

Cited in reasoning confirming that a decision on costs is independently appealable.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP160047-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Urteil vom 18. November 2016

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung (Prozesskosten)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. September 2016; Proz. FV160021

Erwägungen:

1.

1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) machte mit Eingabe vom 13. April 2016 gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beklagter) eine Forderungsklage in Höhe von Fr. 12'000.– beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vorinstanz) anhängig (act. 1, act. 2 und act. 6). Die Vorinstanz setzte dem Beklagten mit Verfügung vom 9. Mai 2016 Frist zur Stellungnahme an (act. 10). Diese erstattete der Beklagte rechtzeitig (act. 18 und act. 19). Er beantragte die Abweisung der Klage und die Aufhebung der gegen ihn angehobenen Betreibung (vgl. act. 19 S. 2). Die Vorinstanz lud die Parteien am 29. Juni 2016 auf den 5. September 2016 zur Hauptverhandlung vor (act. 21). Mit Eingabe vom 1. September 2016 zog der Kläger seine Klage zurück (vgl. act. 23). Der Rückzug wurde dem Beklagten am

1. September 2016 telefonisch mitgeteilt (act. 24). Mit Schreiben vom

20. September 2016 teilte der Kläger der Vorinstanz sodann mit, er habe die gegen den Beklagten angehobene Betreibung ebenfalls zurückgezogen (vgl. act. 27 und act. 28, siehe auch act. 29). Mit Verfügung vom 22. September 2016 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt und das Begehren des Beklagten um Aufhebung der Betreibung als gegenstandslos ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1'600.– vollständig dem Kläger und verpflichtete diesen, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen (act. 30 = act. 39/3 = act. 40, nachfolgend zitiert als act. 40).

1.2. Gegen diese Verfügung bzw. gegen den Kostenentscheid führt der Kläger mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 38 i.V.m. act. 31/1). Den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 500.– leistete er auf erste Aufforderung hin (act. 41-43). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-36). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei sind konkrete Anträge (Rechtsbegehren) zu stellen und zu begründen. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss daher beziffert werden. Zumindest muss sich der nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei angemessene Betrag aus der Beschwerdebegründung ergeben. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 und E. 6.2.). An die Rechtsmitteleingaben von Laien werden dabei generell nur minimale Anforderungen gestellt. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.2. Der Kläger führt einleitend aus, er erhebe gegen die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung Beschwerde (vgl. act. 38 [nicht nummerierte]

S. 1) und beantragt, es sei "die ausgesprochene Parteientschädigung ganz auszusetzen oder teilweise zu kürzen" (vgl. act. 38 [nicht nummerierte] S. 3). Einen konkreten, bezifferten Antrag stellt der Kläger nicht. Sinngemäss lässt sich seinen Ausführungen aber entnehmen, dass er eine Herabsetzung der Parteientschädigung bzw. deren vollständigen Verzicht verlangt. In Bezug auf die Parteientschädigung kann daher gerade noch von einem genügenden Antrag ausgegangen werden. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig, und der Kläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. In Bezug auf die angefochtene Parteientschädigung ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

Was die Gerichtskosten anbelangt, so stellt der Kläger keinen (sinngemässen) Antrag. Er bringt dazu einzig vor, die Medien hätten das Thema der Kosten für Prozesse ausgeleuchtet, Scheidungen seien in Meilen doppelt so teuer, wie in Horgen, Spezialisten würden einen tieferen und einheitlichen Tarif für die gesamte

Schweiz fordern (vgl. act. 38 [nicht nummerierte] S. 2). Dies genügt den aufgezeigten Anforderungen nicht. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, bei einem Klagerückzug seien die Prozesskosten der klagenden Partei aufzuerlegen. Der Kläger sei ausserdem antragsgemäss zu verpflichten, dem Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Sowohl für die Bemessung der Entscheidgebühr als auch hinsichtlich der Festsetzung der Parteientschädigung sei zu berücksichtigen, dass der Klagerückzug erst zu einem Zeitpunkt beim Gericht eingetroffen sei, in welchem sich sowohl das Gericht als auch der Beklagte bereits auf die Hauptverhandlung vorbereitet hätten (vgl. act. 40 E. 4).

3.2. Der Kläger führt in seiner Beschwerde aus, der Beklagte betreibe betrügerische Machenschaften (vgl. act. 38 [nicht nummerierte] S. 2 f.). Indem er dem Beklagten eine Parteientschädigung bezahlen müsse, werde das Verhalten bzw. das Vorgehen des Beklagten geradezu belohnt. Dies sei stossend (vgl. act. 38 [nicht nummerierte] S. 3). Im Übrigen macht der Kläger Ausführungen zu seiner Forderung, die er gegen den Beklagten zu haben glaubt. Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen.

3.3. Gemäss dem Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt und verfügte, zog der Kläger seine Klage zurück, weshalb er gemäss ausdrücklicher Regelung in der ZPO als unterliegende Partei zu gelten hat (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es ist daher richtig, dass dem Kläger die Prozesskosten auferlegt wurden. Legt – wie hier – das Gericht die Prozesskosten im Rahmen des kantonalen Tarifs fest und bringt – wie vorliegend – keine der Parteien aussergewöhnliche Umstände vor, muss der Entscheid über die Höhe der Prozesskosten nicht begründet werden (vgl. dazu etwa OGer ZH RT120191 vom

30. Mai 2013 E. 4.4. m.H.). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 12'000.– hat

sich die Vorinstanz bei der Zusprechung der Prozessentschädigung an eine anwaltlich vertretene Partei innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegt. Die Grundgebühr beträgt gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 2'700.–. Der Anspruch auf die Grundgebühr entstand mit der Erarbeitung der rund fünfseitigen Stellungnahme des Beklagten (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung auf Fr. 2'600.– fest, worin der Ersatz für die Mehrwertsteuer von 8% bereits enthalten ist. Somit ging die Vorinstanz von einer Grundgebühr von rund Fr. 2'400.– aus. Die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung ist damit zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und

2 GebV OG).

4.2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt, dem Beklagten nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 38, sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'200.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

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