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PP160028 • OG ZH PP160028 KI-generiert

Late Bankruptcy Appeal Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer PP160028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court’s decision regarding claims in a bankruptcy estate, including a request for access to case files and an extension of time in a related proceeding. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed after the statutory deadline. The court reasoned that the appeal was submitted three days past the ten-day deadline for filing an appeal, rendering it untimely.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Late Bankruptcy Appeal Dismissed as Untimely: The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed after the statutory deadline. The court reasoned that the appeal was submitted three days past the ten-day deadline for filing an appeal, rendering it untimely.

Schlagwörter

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Konkursmasse verspätete Einreichung verspätetes Fristerstreckungsgesuch gesetzliche Frist nachträglicher Rechtsvorschlag verspätetes Ausstandsgesuch Kollokation (Akteneinsicht)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 2 ZPO

The provision defines the appeal period which was exceeded by the appellant.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision determines that the court costs are to be borne by the appellant due to their losing the case.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision is cited in relation to the non-award of party compensation to the appellant due to their losing the case.

Art. 93 BGG

This provision is mentioned in relation to the possibility of appealing to the Federal Court against an interim decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP160028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 28. Juni 2016

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Konkursmasse B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Konkursamt Küsnacht

betreffend Kollokation (Akteneinsicht)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Mai 2016 (FV150055-G)

Erwägungen:

1. a) Am 20. August 2015 hatte die Klägerin (damals anwaltlich vertreten) beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine Klage auf zusätzliche Kollokation von Forderungen von Fr. 22'506.-- in der ersten und Fr. 150'000.-- in der dritten Klasse der beklagten Konkursmasse eingereicht (Vi-Urk. 1); der Streitwert wurde mit Fr. 22'506.-- beziffert (Vi-Urk. 1 S. 4). Nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten (VI-Urk. 10; samt einem Ordner Beilagen, Vi-Urk. 11) und Durchführung der Hauptverhandlung (Vi-Urk. 19) hatte die Vorinstanz mit Urteil vom 1. Dezember 2015 die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Vi-Urk. 23; nachträglich begründet, Vi-Urk. 32).

Am 17. Mai 2016 hatte C._____ als Kläger im Verfahren CG150043 des Bezirksgerichts Meilen um Akteneinsicht in von der Beklagten im vorinstanzlichen Kollokationsprozesses eingereichte Unterlagen und um entsprechende Neueröffnung der Replikfrist in jenem Verfahren ersucht (Vi-Urk. 30). Mit Verfügung vom

20. Mai 2016 wurde dem Kläger die laufende Frist zur Einreichung der Replik abgenommen und das Akteneinsichtsgesuch zur Behandlung im vorinstanzlichen Verfahren überwiesen (Vi-Urk. 29). Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 wurde das Akteneinsichtsgesuch bewilligt und wurde Vi-Urk. 11 an C._____ zur Einsichtnahme zugestellt (Vi-Urk. 31 = Urk. 2).

b) Am 13. Juni 2016 hat die Klägerin (persönlich) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2016 im Verfahren CG150043-G und gegen die Verfügung vom 24. Mai 2016 im Verfahren FV150055-G erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):

"1. Es darf keine Verwendung von den Verfahrensakten von A._____ stattfinden, die der Kläger C._____ vom Bezirksgericht Meilen erhalten hat.

2. Es darf der Antrag des Klägers C._____ um Fristverlängerung von zusätzlichen 36 Tagen nicht bewilligt werden.

3. Angemessene Parteientschädigung.

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Antragstellers (Kläger) Staat."

c) Nachdem sich die Beschwerde gegen zwei verschiedene Verfügungen (in zwei verschiedenen Verfahren) richtet, mussten dafür zwei Beschwerdeverfahren (das vorliegende und das Verfahren RB160015-O) angelegt werden. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. nachstehend Erwägung 2), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2016 wurde der Klägerin am

30. Mai 2016 zugestellt (Vi-Urk. 33/2). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 S. 3 Ziffer 4) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demnach am 9. Juni 2016 ab (Art. 142 ZPO). Die am 13. Juni 2016 zur Post gegebene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.

3. a) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 22'506.-- aus (Vi-Urk. 4 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 22'506.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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