Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PP160003 • OG ZH PP160003 KI-generiert

Appeal Regarding Settlement Cost Division Dismissed Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer PP160003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute over a claim, the parties reached a settlement in the lower court where the claimant reduced the claim to a lump sum, which the respondent acknowledged, and both agreed to split the court costs equally while waiving mutual compensation for expenses. The respondent subsequently filed an appeal against the lower court's cost decision, challenging the cost distribution and the decision fee by asserting the civil invalidity of the settlement due to alleged coercion and fraudulent conduct affecting the original claim amount. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that challenging the settlement's material validity requires a revision, not a complaint regarding costs, and that the complaint concerning the decision fee lacked the required detailed justification, thus leading to non-admittance on both procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Regarding Settlement Cost Division Dismissed Due to Procedural Deficiencies: The respondent subsequently filed an appeal against the lower court's cost decision, challenging the cost distribution and the decision fee by asserting the civil invalidity of the settlement due to alleged coercion and fraudulent conduct affecting the original claim amount. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that challenging the settlement's material validity requires a revision, not a complaint regarding costs, and that the complaint concerning the decision fee lacked the required detailed justification, thus leading to non-admittance on both procedural grounds.

Schlagwörter

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Prozesserledigung Verfahrenskosten Zivilabteilung pauschale Entschädigung Vertriebskosten Differenztheorie Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning that justifies the denial of awarding party compensations for the appeal procedure due to the Appellant's failure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning that justifies the denial of awarding party compensations for the appeal procedure due to the Respondent's lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP160003-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Beschluss vom 4. März 2016

in Sachen

A._____,

Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG,

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Forderung (Kostenund Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Dezember 2015 (FV150046-L)

Erwägungen:

1.a) Mit Eingabe vom 6. März 2015 (Urk. 2) und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8 (Urk. 1), leitete die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz ein. Sie beantragte die Leistung von Fr. 18'453.96 nebst Zins durch den (recte: die) Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte), Beseitigung des Rechtsvorschlages und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 2 S. 1 f.). Gegen die Verfügung vom 12. März 2015, mit welcher der Klägerin ein Kostenvorschuss von Fr. 2'934.– auferlegt worden war (Urk. 6), erhob die Beklagte Beschwerde, auf welche die beschliessende Kammer mit Beschluss vom 7. April 2015 nicht eintrat (Urk. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. November 2015 schlossen die Parteien sodann folgende Vereinbarung (Prot. Vi S. 6 f., Urk. 23):

"1. Die Klägerin reduziert die eingeklagte Forderung auf pauschal Fr. 13'000.– netto (Zahlungsbefehlsund Weisungskosten inbegriffen), zahlbar bis 31. Dezember 2015, und die Beklagte anerkennt sie in diesem Umfang.

2. Die Klägerin zieht ihre Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 gegen die Beklagte sowie ihren Antrag um Aufhebung des Rechtsvorschlags in dieser Betreibung zurück.

Die Klägerin zieht sodann die private Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon gegen A._____ zurück.

Die Klägerin verpflichtet sich, bei der Löschung der oben genannten Betreibungen mitzuwirken bzw. diese zu veranlassen.

3. Die Parteien übernehmen die gerichtlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Umtriebsund/oder Parteientschädigung.

4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären die Parteien per Saldo aller Ansprüche gegenseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein."

Entsprechend entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 was folgt (Urk. 24 = Urk. 29):

1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Vorschusses wird der Klägerin zurückerstattet (vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates).

4. Die Beklagte wird verpflichtet, den ihr auferlegten Teil der Gerichtskosten (Fr. 750.–) der Klägerin zu ersetzen.

5. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

6. [Schriftliche Mitteilung]

7. [Rechtsmittel: Revision hinsichtlich Unwirksamkeit Vergleich; Beschwerde hinsichtlich Regelung Gerichtskosten und Parteientschädigung]"

b) Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 20. Januar 2016, dem Gericht überbracht am 22. Januar 2016, fristgerecht Beschwerde (Urk. 28, Briefumschlag zu Urk. 28). Sie beantragte sinngemäss, die Gerichtskosten des angefochtenen Entscheids und die Parteientschädigung seien nicht der Beklagten zu "belasten", sondern der Klägerin aufzuerlegen. Zudem ficht sie die "Entscheidungsgebühr" an (Urk. 28 Ziff. 4 am Schluss).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.a) Im anlässlich der Verhandlung vom 30. November 2015 geschlossenen gerichtlichen Vergleich einigten sich die Parteien ausser über die Höhe der streitgegenständlichen Forderung und die Regelung vollstreckungsrechtlicher Fragen (Urk. 23 Ziff. 1+2) auch über die Verteilung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Sie hielten ausdrücklich fest, diese seien von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Überdies verzichteten sie gegenseitig auf eine Umtriebsresp. Parteientschädigung (Urk. 23 Ziff. 3). Nach Massgabe dieser Vereinbarung regelte die Vorinstanz in der angefochtenen Abschreibungsverfügung die Kostenund Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens (Urk. 29 S. 3 f.).

b) Wird ein gerichtlicher Vergleich wegen zivilrechtlicher Unwirksamkeit, namentlich Willensmängeln wie Irrtum, absichtliche Täuschung etc. angefochten, ist die Revision ausschliessliches Rechtsmittel (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, vgl. BGE 139 III 133 E. 1.2. und 1.3.). Der Kostenentscheid der Abschreibungsverfü-

gung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Dies entspricht denn auch der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (vgl. Dispositiv-Ziffer 7, Urk. 29 S. 4).

c) Die Beklagte erhebt vorliegend eine Kostenbeschwerde, indem sie neben der Gerichtsgebühr die Kostenverteilung und die Regelung der Entschädigungen anficht. Zur Begründung stützt sie sich indes ausschliesslich auf materielle Mängel des Vergleichs. So macht sie geltend, sie sei anlässlich der Vergleichsverhandlung vor Vorinstanz überrumpelt worden und habe sich von der Vorderrichterin unter Druck gesetzt und genötigt gefühlt (Urk. 28 Ziff. 3 und Ziff. 4 2. Absatz). Sie verweist sodann auf behauptete betrügerische Machenschaften einer gewissen Modeagentur C._____, welche sich auf die eingeklagte Forderung ausgewirkt hätten (Urk. 28 Ziff. 4). Damit behauptet die Beklagte die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Vergleichs, welche - wie erwähnt - einzig mit Revision als primärem Rechtsmittel bei der Vorinstanz geltend zu machen ist. Rügen, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu hören wären, wie namentlich eine fehlerhafte, nicht dem Vergleich entsprechende Kostenund Entschädigungsregelung, werden nicht behauptet. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich. Ferner ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass sie - wie im Vergleich festgehalten - der Klägerin gerade keine Parteientschädigung schuldet und insofern also gar nicht "belastet" ist (Urk. 28 Ziff. 4 am Schluss). Hinsichtlich der angefochtenen Regelung der Kostenverteilung und der Entschädigungsfolgen ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

d) Die Beklagte erhebt zudem Beschwerde gegen die Entscheidgebühr (Urk. 28 S. 1). Diesbezüglich fehlt es sowohl an konkreten Anträgen als auch an einer Begründung, führt die Beklagte doch mit keinem Wort aus, wie hoch die Gebühr stattdessen zu bemessen wäre (Antrag) oder was an der Gebühr an sich resp. deren Berechnung beanstandet wird (Begründung). Die Ausführungen der Beklagten zu "irgendeiner Vergleichszahl", welche auf einer falschen Basis zustande gekommen sei (Urk. 28 Ziff. 3), führen jedenfalls nicht weiter. Zu bemerken ist, dass sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach dem Streitwert der Klage, mithin dem eingeklagten Anspruch in den Rechtsbegehren richtet (Art. 91

Abs. 1 ZPO, § 4 Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG]) und nicht nach der Höhe der im Vergleich vereinbarten Zahlung. Die Beschwerdeschrift vermag hinsichtlich der angefochtenen Entscheidgebühr somit den formellen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Folglich ist auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten.

3. Demgemäss ist insgesamt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'500.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 175.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 175.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: jb