Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PP160001 • OG ZH PP160001 KI-generiert

Insufficient Explanation of Errors Leads to Appeal Dismissal

Geschäftsnummer PP160001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal because the appellant failed to adequately explain how the lower court erred in its factual findings or legal application, merely asserting that their arguments were ignored. The appellant had claimed a specific amount in damages and sought free legal aid, but the lower court dismissed the claim and denied the aid request. The appellate court found the appeal's reasoning insufficient to warrant a review of the lower court's decision, as it did not detail specific errors in law or fact, and thus did not address the substance of the appeal regarding the claim or the statute of limitations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 319 lit. a ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO; Insufficient Explanation of Errors Leads to Appeal Dismissal: The appellant had claimed a specific amount in damages and sought free legal aid, but the lower court dismissed the claim and denied the aid request. The appellate court found the appeal's reasoning insufficient to warrant a review of the lower court's decision, as it did not detail specific errors in law or fact, and thus did not address the substance of the appeal regarding the claim or the statute of limitations.

Schlagwörter

KI-generiert
Sachverhaltsirrtum unentgeltliche Rechtspflege Verletzung der Begründungspflicht substantiierte Begründung ungerechtfertigte Entlassung Auslegung von Urteilen Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Provision applied to impose court costs on the appellant as they were deemed to have lost the appeal.

§ 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

Provisions used to determine the amount of court costs for the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP160001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 4. April 2016

in Sachen

A._____,

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____ Allgemeine Versicherungen AG,

2. C._____,

Beklagte und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 28. September 2015 (FV150021-H)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Illnau-Effretikon vom 2. April 2015 (Urk. 2) und diverser weiterer Unterlagen (Urk. 4/1-11) vor Erstinstanz das Begehren, es seien die Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagte) zu verpflichten, ihm Fr. 3'000.– Schadenersatz nebst 5 % Zins seit dem 3. September 2013 zu bezahlen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 1 f.).

Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 stellte der Kläger sodann den prozessualen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 8).

Mit Urteil vom 28. September 2015 wies die erstinstanzliche Richterin die Klage ab. Sodann auferlegte sie dem Kläger die Gerichtskosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 987.50 (Urk. 20 S. 9 Dispositivziffern 1 bis 3). Mit Verfügung vom gleichen Tag wies sie das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 20 S. 8 Dispositivziffer 1).

b) Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 erhob der Kläger Rekurs gegen das obgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, seine Klage sei gutzuheissen (Urk. 19). Die beschliessende Kammer eröffnete in der Folge diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch Urk. 20 S. 9 Dispositivziffer 6).

2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger einzig gegen das Urteil der Vorinstanz vom 28. September 2015 und nicht auch gegen die Verfügung vom gleichen Tag ein Rechtsmittel erhoben hat, da er in seiner Rechtsmittelbegründung explizit ausführt, er erhebe gegen das Urteil Rekurs (vgl. Urk. 19). Sofern er mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2016 hingegen auch gegen die Verfügung Beschwerde hätte erheben wollen, wäre darauf nicht einzutreten, da diese verspätet eingereicht wurde. So beträgt die Beschwerdefrist bei prozessleitenden Verfügungen – von hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen abgesehen – zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. dazu auch

Urk. 20 S. 9 Dispositivziffer 3 der Verfügung). Der Entscheid betreffend die Gewährung bzw. Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergeht als prozessleitende Verfügung, wenn der Prozess bereits angehoben ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 119 N 14 m.w.H.). Da die vorliegende prozessleitende Verfügung am 3. Dezember 2015 für den Kläger entgegengenommen wurde (vgl. Urk. 17/1 S. 1), lief die diesbezügliche zehntägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen am 14. Dezember 2015 ab (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die erst am

13. Januar 2016 der Schweizerischen Post übergebene Rechtsmittelschrift wäre demnach verspätet eingereicht worden. Die Beschwerdefrist in Bezug auf das vorinstanzliche Urteil vom 28. September 2015 wurde durch den Kläger hingegen eingehalten, da diese nicht zehn, sondern 30 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO).

3. a) Der Kläger beantragt in der Beschwerdeschrift, das Obergericht soll die Sache neu beurteilen, da die Vorinstanz auf seine Einwände nicht eingetreten sei (Urk. 19). Weitere Ausführungen macht er nicht.

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.

Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22; BGer 5A_82/2013 vom

18. März. 2013 E. 3.2 und 3.3).

c) Die Eingabe des Klägers ist als Beschwerde unzureichend, da dieser sich in seiner Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht im Einzelnen auseinandersetzt. Die pauschale Behauptung, die Vorinstanz sei auf seine Einwände nicht eingetreten, genügt hierzu nicht. Der Kläger hätte in seiner Beschwerdeschrift genau darlegen müssen, wieso die erstinstanzliche Richterin den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und/oder das Recht unrichtig angewandt hat. Er hätte ausführen müssen, wieso gemäss seiner Ansicht auf die Verjährungseinrede des Beklagten 2 nicht hätte eingetreten werden dürfen bzw. die von ihm geltend gemachte Forderung entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen nicht verjährt sei. Indem er dies unterliess, setzte er sich nicht genügend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Den Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc