Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PP150035 • OG ZH PP150035 KI-generiert

Dismissal of Declaratory Action for Non-Payment of Court Costs

Geschäftsnummer PP150035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant filed a complaint against a lower court's decision not to proceed with their declaratory action, which was a remedy against the provisional authorization of a claim granted to the opposing party in debt enforcement proceedings. The lower court dismissed the action because the appellant failed to pay the required court cost advance after being duly notified and threatened with the consequence of non-entry, and the appellant did not seek legal aid. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the timely payment of the cost advance is a prerequisite for proceeding with the case, and since this prerequisite was missing, the lower court correctly refused to examine the substantive arguments of the appellant concerning the underlying debt.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Dismissal of Declaratory Action for Non-Payment of Court Costs: The lower court dismissed the action because the appellant failed to pay the required court cost advance after being duly notified and threatened with the consequence of non-entry, and the appellant did not seek legal aid. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the timely payment of the cost advance is a prerequisite for proceeding with the case, and since this prerequisite was missing, the lower court correctly refused to examine the substantive arguments of the appellant concerning the underlying debt.

Schlagwörter

KI-generiert
Feststellungsentscheid Leistung des Kostenvorschusses Betreibungsforderung Kostenvorschuss Forderungsklage Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Aberkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 101 Abs. 3 ZPO

Although this article was cited by the lower court (Vorinstanz) to justify non-admission due to lack of cost deposit, it underpins the reasoning for the appellate court's decision to uphold the non-admission (implied in Erwägung 3.2.1 and 3.2.2).

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to justify waiving the request for a response from the opposing party because the appeal was clearly unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court fee on the appellant (Aberkennungskläger).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny party compensation to the appellee (Aberkennungsbeklagte).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP150035-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Urteil vom 17. Dezember 2015

in Sachen

A._____, Aberkennungskläger und Beschwerdeführer gegen

B._____ Genossenschaft ..., Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG

betreffend Aberkennung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 9. September 2015 (FV150011-E)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 6. März 2015 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil der damaligen Gesuchstellerin und heutigen Aberkennungsbeklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Aberkennungsbeklag-

te) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom

15. September 2015 [recte: 2014]) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'166.30 sowie für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 und für Kostenund Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 2/3).

1.2 Am 23. März 2015 erhob der damaligen Gesuchsgegner und heutige Aberkennungskläger und Beschwerdeführer (fortan Aberkennungskläger) Aberkennungsklage. Hierauf trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. September 2015 nicht ein (Urk. 11 S. 2 = Urk. 14 S. 2).

1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Aberkennungskläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am

12. Oktober 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf die Aberkennungsklage einzutreten (Urk. 13).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten.

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Aberkennungskläger weder den mit Verfügung vom 31. März 2015 noch den mit Verfügung vom 14. Juli 2015 gefor-

derten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.– bezahlt habe, weshalb auf die Klage gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO androhungsgemäss nicht einzutreten sei (Urk. 14 S. 2).

3.2.1 Der Aberkennungskläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern führt lediglich aus, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen (Urk. 13). Zu Recht beanstandet er nicht, dass er sowohl die Verfügung vom 31. März 2015 als auch diejenige vom 14. Juli 2015 erhalten hat und ihm die Säumnisfolgen angedroht worden sind (Urk. 6; Urk. 8; Urk. 9; Urk. 10). Sodann macht er – ebenso zu Recht – nicht geltend, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt zu haben, so dass der Entscheid zu Unrecht ergangen wäre. Damit aber hat es sein Bewenden: Die Vorinstanz ist mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses und damit infolge einer fehlenden Prozessvoraussetzung zu Recht auf die Klage nicht eingetreten.

3.2.2 Die übrigen Einwendungen, wonach der Aberkennungsbeklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Aberkennungsbeklagte) kein Schaden entstanden sei, diese nicht auf sein Schreiben reagiert habe und er nicht bereit sei, diese Summe zu bezahlen, da ihm keine Unterlagen vorlägen (Urk. 13), betreffen den Streitgegenstand an sich. Nachdem es aber wegen der Nichtbezahlung des Prozesskostenvorschusses bereits an einer Prozessvoraussetzung mangelte, mussten diese Einwendungen von der Vorinstanz nicht mehr geprüft werden und sind auch vorliegend nicht zu prüfen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10

Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Aberkennungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Der Aberkennungsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Aberkennungskläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'166.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se