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PP150023 • OG ZH PP150023 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Deposit Fee

Geschäftsnummer PP150023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court judgment that ordered the payment of a debt and the lifting of an objection to execution proceedings, but the appellate court did not accept the appeal because the appellant failed to pay the required court deposit fee by the final deadline given, which constitutes a procedural prerequisite for the appeal according to procedural law, resulting in the appeal being dismissed without substantive review and costs being imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Deposit Fee: 2.2 Der Beklagte hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 15. Juli 2015 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 2. September 2015 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Vorschuss Verfahrensrügen gesetzliche Verfahrensfrist Leitverfahren Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO

This procedural provision establishes that the payment of the court cost advance is a procedural prerequisite, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 103 ZPO

Used in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to rule that the costs of the appeal proceedings are imposed on the defendant.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to determine the allocation of the appeal procedure costs to the defendant due to the non-admission of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to decide that no party compensation is awarded to the plaintiff in the appeal proceedings due to lack of significant effort.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP150023-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 22. September 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. März 2015 (FV140054-F)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 17. März 2015 entschied die Vorinstanz über die von der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Kilchberg-Rüschlikon vom 22. September 2014 am 26. November 2014 eingereichte Klage zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) in begründeter Form, wie folgt (Urk. 1-2; Urk. 16; Urk. 19; Urk. 26 S. 11 f.):

"1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 9'446.30 nebst Zins zu 9.9 % seit

16. Juli 2013, Fr. 1'861.30 Zins bis zum 15. Juli 2013 sowie Fr. 103.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.

In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2013) aufgehoben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'120.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin verrechnet, wofür ihr gegenüber dem Beklagten das Rückgriffsrecht eingeräumt wird.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 675.– (inkl. der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 375.–) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 300.– zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage).

1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 2. Juli 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 3. Juli 2015) innert Frist Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 25 S. 1 f.):

"Es sei die Klage der Klägerin grundsätzlich nicht zuzulassen.

Es sei die Forderung der Klägerin vollumfänglich abzuweisen und folglich auch der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. … nicht aufzuheben.

Es seien die Entscheidgebühr sowie die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen.

Es sei der Klägerin keine Parteientschädigung vom Beklagten zu bezahlen.

Eventualiter sei die Klägerin aufzufordern, die 3 selben Betreibungen mit den Nrn. …, … und … über jeweils denselben Betrag von CHF 9'466.30 im Betreibungsregister des Beklagten löschen zu lassen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."

2.1 Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurde erwogen, dass die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nicht zutreffe, da Zinsen und Inkassokosten nicht streitwertrelevant seien, weshalb von einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.– auszugehen sei; entsprechend wurde die Rechtsmittelschrift des Beklagten als Beschwerde entgegengenommen. Gleichzeitig wurde ihm unter Androhung von Säumnisfolgen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'670.– angesetzt (Urk. 30 S. 3). Nachdem der Kostenvorschuss – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO – innert dieser Frist nicht geleistet worden war, wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 2. September 2015 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, nämlich dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk.

31 S. 2).

2.2 Der Beklagte hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 15. Juli 2015 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 2. September 2015 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 840.– festzusetzen.

3.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 840.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 25, Urk. 27 und Urk. 28/B2-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'466.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. September 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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