Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Fee Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a negative declaratory action appeal because the appellant failed to pay the required court fee deposit within the five-day extension period, which had expired on May 5th following personal receipt of the notice on April 30th. Consequently, the court ruled not to enter into the substance of the appeal, imposing a reduced appeal fee of CHF 75 on the appellant, who was also ordered to bear the costs of the appellate proceedings, while denying the opposing party compensation due to minimal procedural involvement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Fee Deposit: Consequently, the court ruled not to enter into the substance of the appeal, imposing a reduced appeal fee of CHF 75 on the appellant, who was also ordered to bear the costs of the appellate proceedings, while denying the opposing party compensation due to minimal procedural involvement.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning leading to the decision not to enter into the appeal, which forms the basis for the costs order.
Cited as the basis for the calculation and reduction of the appeal fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 20. Mai 2015
in Sachen
A._____,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____,
Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 6. März 2015 (FV150006-E)
Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 26. März 2015 (Urk. 16) und vom 28. April 2015 (Urk. 17),
unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 28. April 2015 am
30. April 2015 von der Beschwerdeführerin persönlich entgegengenommen wurde (vgl. den an Urk. 17 angehefteten Empfangsschein), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 100.– am 5. Mai 2015 abgelaufen ist, da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist,
weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführerin die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beschwerdegegner mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, mit dem Hinweis, dass die Gebühr bis zu einem Streitwert von Fr. 1'000.–
25 % des Streitwerts beträgt, mindestens aber Fr. 150.–, wobei eine Ermässigung auf die Hälfte angezeigt ist, weil auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (§ 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG), wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 75.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels der Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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