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PP140060 • OG ZH PP140060 KI-generiert

Company v. Plaintiff (Deposit for Court Costs)

Geschäftsnummer PP140060
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company appealed a lower court's decision to require a deposit for court costs. The appellate court dismissed the appeal because the company failed to state specific requests in its appeal and was not negatively affected by the lower court's order, which only obligated the plaintiff to pay the deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Company v. Plaintiff (Deposit for Court Costs): The appellate court dismissed the appeal because the company failed to state specific requests in its appeal and was not negatively affected by the lower court's order, which only obligated the plaintiff to pay the deposit.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Kostenvorschuss Rechtsschutzinteresse Recht zur Hinterlegung Forderungseingabe Eventualbegehren Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Applied to deny the appeal because the appellant suffered no disadvantage from the appealed decision, meaning they had no legal interest to appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to deny the claim for legal costs because the opposing party did not incur any significant expense.

Art. 93 BGG

Cited to explain the nature of the decision as an interim decision, relevant for appeals to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP140060-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 7. Januar 2015

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Paritätische Berufskommission B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 24. November 2014 (FV140057-K)

Erwägungen:

1. a) Am 19. November 2014 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Winterthur vom 30. Oktober 2014 eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten, eine Unterstellungskontrolle (betreffend die Anwendbarkeit des Landesmantelvertrages für das schweizerische B._____-Gewerbe) zu dulden und entsprechende Auskünfte zu erteilen, ein (Vi-Urk. 1 und 2). Die Klägerin bezifferte die Kosten für die Durchführung einer solchen Unterstellungskontrolle auf rund Fr. 5'000.-- (Vi-Urk. 2 S. 3). Mit Verfügung vom 24. November 2014 wurde der Klägerin auf der Basis eines Streitwerts von Fr. 5'000.-- Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'050.-- angesetzt (Vi-Urk. 6 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Beklagte am 10. Dezember 2014 fristgerecht (Vi- Urk. 7) Beschwerde erhoben und stellt den Antrag (Urk. 1 S. 1):

"Wir erheben Beschwerde bzw. Rekurs auf die Eigenseitige Forderung mit folgender Begründung."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen (worauf schon in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung hingewiesen wurde; Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 3). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte.

Die Beschwerdeschrift der Beklagten enthält jedoch keinen solchen Antrag; aus dem "Antrag" geht – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Begründung – nicht hervor, wie der angefochtene Entscheid (statt der Fristansetzung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses) nach Ansicht der Beklagten lauten müsste.

b) Darüber hinaus ist für ein Rechtsmittel (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass diejenige Partei, welche eine Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer hat die Beschwerde erhebende Partei kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

Durch die angefochtene Verfügung wurde einzig die Klägerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet; die Beklagte dagegen wurde zu nichts verpflichtet (vgl. das Dispositiv von Urk. 2); sie erleidet durch die angefochtene Verfügung damit keinen Nachteil (dass sie an einem Gerichtsverfahren teilnehmen muss, ist in diesem Sinne kein Nachteil). Die Beklagte ist daher nicht berechtigt, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben.

c) Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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