Late Appeal and Denied Revision of Lifelong Residency Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought to revise a court decision based on a previously undisclosed document that they claimed supported their right to lifelong residency. The court denied the revision request, finding that the document was known or should have been known to the party during the earlier proceedings and that other grounds for revision were not met. Additionally, one of the parties filed their appeal late, leading the appellate court to dismiss their appeal while affirming the lower court's decision on the merits for the other parties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 332 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZGB, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Late Appeal and Denied Revision of Lifelong Residency Decision: The court denied the revision request, finding that the document was known or should have been known to the party during the earlier proceedings and that other grounds for revision were not met. Additionally, one of the parties filed their appeal late, leading the appellate court to dismiss their appeal while affirming the lower court's decision on the merits for the other parties.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for the possibility of requesting a revision of a final decision.
Cited as the deadline for filing an appeal.
Cited as the grounds for appeal, allowing for incorrect application of law and obviously incorrect factual findings.
Cited for the exclusion of new facts and new evidence in the appeal proceedings.
Cited as the basis for imposing court costs on the losing party.
Cited in the appeal to the Federal Court regarding appeals in civil matters.
Cited in the appeal to the Federal Court regarding subsidiary constitutional appeals.
Cited in conjunction with other articles regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.
Cited in relation to the deemed delivery of court decisions when not collected from the post office.
Cited for the rules on timely submission of court documents, including submission to the post office.
Cited as the basis for appealing a decision on a request for revision.
Cited as the provision allowing for exemption from advance payment of costs and security for costs.
Cited as the provision allowing for exemption from the requirement to provide a response to an appeal.
Cited for the imposition of court costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP140042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler
Beschluss und Urteil vom 5. Dezember 2014
in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
1. D._____,
2. E._____,
3. F._____,
4. G._____, Beklagte und Beschwerdegegner
1 vertreten durch Vormund F._____ 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Revision (Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 19.5.2014)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. August 2014; Proz. BR140022
Rechtsbegehren vom 10. Juli 2013 (act. 6/2/2):
"1. Es sei den Beklagten [heute Kläger und Beschwerdeführer] zu befehlen, die Liegenschaft an der H._____-Strasse ... in I._____ (Kat.-Nr. ..., Grundregister-Blatt ...) unverzüglich zu räumen, zu verlassen sowie den Klägern [heute Beklagte und Beschwerdegegner] gereinigt und im ordnungsgemässen Zustand zu übergeben unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Weigerungsfalle. [2.-3 …]"
gerichtlicher Vergleich der Parteien vom 15. Mai 2014 (act. 6/23):
"1. Die Beklagten [heute Kläger und Beschwerdeführer] sind berechtigt, die 4.5-Zimmerwohnung (westlicher Wohnteil) an der H._____-Strasse ... in I._____ weiterhin bis längstens zum
31. März 2015 unentgeltlich zu bewohnen. Sie verpflichten sich, während der Dauer der Benutzung die betreffend dieser Wohnung anfallenden Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung) zu bezahlen.
2. Die Beklagten verpflichten sich, die obgenannte Liegenschaft bis spätestens am 31. März 2015 ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen. [3.-7. …]"
Rechtsbegehren vom 15. August 2014 (act. 4, sinngemäss):
Es seien die Vereinbarung vom 15. Mai 2014 und der daraufhin ergangene Abschreibungsentscheid vom 19. Mai 2014 aufzuheben, und es sei im Verfahren FV140003-C ein neuer Entscheid zu fällen.
Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 22. August 2014 (act. 7 = act. 17):
"1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden den Klägern 1-3 je zu einem Drittel auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
[5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]"
Beschwerdeanträge:
der Kläger und Beschwerdeführer (act. 16, sinngemäss):
Das Urteil vom 22. August 2014 sei aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
I.
1. Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 und Klagebewilligung des Friedensrichteramts I._____ vom 9. April 2013 stellten die Beklagten und Beschwerdegegner (damals als Kläger, nachfolgend als Beklagte bezeichnet) vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach das eingangs aufgezeigte Ausweisungsbegehren gegen die Kläger und Beschwerdeführer (damals als Beklagte, nachfolgend als Kläger bezeichnet; act. 6/2/1-2). Die Beklagten machen geltend, sie seien als Erbengemeinschaft Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft H._____- Strasse ... in I._____ (act. 6/2 S. 3; act. 6/15 S. 1-3).
Das Einzelgericht trat zunächst mit Verfügung vom 25. Juli 2013 auf das Begehren nicht ein (act. 6/2/7). Diese Verfügung wurde von der II. Zivilkammer im Rechtsmittelverfahren mit Urteil vom 13. November 2013 aufgehoben (act. 6/2/11). Im hernach vor dem Einzelgericht unter der Geschäftsnummer FV140003-C fortgesetzten Verfahren schlossen die Parteien am 15. Mai 2014 die eingangs angeführte Vereinbarung. Am 19. Mai 2014 schrieb das Einzelgericht sein Verfahren unter Hinweis auf die Vereinbarung der Parteien ab (act. 6/23-24).
2. Mit Eingabe vom 15. August 2014 stellten die Kläger vor der Vorinstanz das eingangs angeführte Revisionsbegehren (act. 1, 4).
3. Die Vorinstanz wies das Revisionsbegehren mit Urteil vom 22. August 2014 ab (act. 7 = act. 17). Das Urteil wurde dem Kläger 3 am 30. August 2014 zugestellt (act. 8). Die Kläger 1 und 2 holten das eingeschrieben versandte Urteil bei der Post nicht ab (act. 9-10). Sie mussten indes, nachdem sie vor der Vorinstanz ein Revisionsgesuch gestellt hatten, mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Nach den entsprechenden Track & Trace-Informationen der Post wurden die Sendungen an die Kläger 1 und 2 am 27. August 2014 zur Abholung gemeldet, so dass die 7tägige Abholfrist (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) am 3. September 2014 ablief (vgl. auch den Datumstempel auf den von der Post retournierten Couverts, act. 9-10). An diesem Datum gilt das Urteil den Klägern 1 und 2 gegenüber daher als zugestellt.
4. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 29. September 2014 erklärten die Kläger, sie würden gegen das Urteil vom 22. August 2014 in Berufung gehen. Dabei stellten sie den eingangs angeführten sinngemässen Rechtsmittelantrag (act. 16). Die Vorinstanz leitete die Eingabe mit Kurzbrief vom 1. Oktober 2014 (Datum Poststempel) an das Obergericht weiter. Die Eingabe ging am 2. Oktober 2014 beim Obergericht ein (act. 15).
5. Die Eingabe der Kläger vom 29. September 2014 wurde als Beschwerde angelegt (vgl. nachfolgend II./1.1). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (darin eingeschlossen die Akten des ersten erstinstanzlichen Verfahrens, welches mit Vergleich vom 15. Mai 2014 erledigt wurde) wurden beigezogen (act. 1-13).
Von der Einholung eines Kostenvorschusses und von Beschwerdeantworten wurde abgesehen (Art. 98, 322 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif. Den Beklagten ist indes noch je ein Doppel bzw. eine Kopie von act. 16 zuzustellen.
II.
1. Prozessuales
1.1 Der Entscheid über ein Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (vgl. OGerZH NQ110029 vom 5. September 2011). Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der Kläger wurde daher als Beschwerde angelegt.
1.2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
Vorliegend haben die Kläger die Beschwerde irrtümlich bei der Vorinstanz eingereicht, obwohl sie in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Entscheid richtig auf die Einreichung beim Obergericht hingewiesen wurden (act. 17
S. 6). Die Vorinstanz hat die Eingabe hernach an das Obergericht weitergeleitet (act. 15). Zu prüfen ist, wie es sich in dieser Situation mit der Wahrung der Beschwerdefrist verhält.
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZGB). Wer die Eingabe letztlich zur Post gibt, spielt für die Fristwahrung keine Rolle. Es kann der Verfasser selbst bzw. sein Vertreter sein oder aber ein – ihm bekannter oder auch unbekannter – Dritter, der gewissermassen als Hilfsperson z.B. eine versehentlich liegengelassene (oder eine an die falsche Stelle gerichtete) Sendung zuhanden der Beschwerdeinstanz der Post übergibt (vgl. OGer ZH PF120052 vom 8. Oktober 2012, E. 3b). Somit ist vorliegend für die Fristwahrung der 1. Oktober 2014 massgeblich. An diesem Datum hat die Vor-
instanz – bei der die Beschwerde irrtümlich eingereicht wurde – die Eingabe zu Handen des Obergerichts der Post übergeben (act. 15).
Der Kläger 3 nahm das angefochtene Urteil wie geschildert am 30. August 2014 entgegen. Bei den Klägern 1 und 2 ist dagegen von der Fiktion der Zustellung am 3. September 2014 auszugehen (vgl. vorne I./3.). Damit endete die 30-tägige Beschwerdefrist gegenüber den Klägern 1 und 2 am 3. Oktober 2014, dem Kläger 3 gegenüber bereits am 29. September 2014.
Der Kläger 3 hat seine Beschwerde somit verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet erhobene Beschwerde der Kläger 1 und 2 ist dagegen einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2. Zum Revisionsgrund:
2.1 Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn entweder (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen ausgeschlossen sind, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, wobei eine Verurteilung durch das Strafgericht nicht erforderlich ist und – wenn das Strafverfahren nicht durchführbar ist – der Beweis auf andere Weise erbracht werden kann, oder (c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend darauf hingewiesen (act. 17 S. 4).
2.2 Die Kläger begründeten ihr mit "Revision" betiteltes Begehren an die Vorinstanz mit dem Hinweis auf ein beglaubigtes Dokument, welches ihr Rechts-
vertreter anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren FV140003 nicht gezeigt habe, obwohl sie das gewollt hätten. Mit diesem Dokument habe J._____ seinen Willen bestätigt, dass sie lebenslang in der Liegenschaft H._____-Strasse ... in I._____ wohnen könnten. Die Verfügung vom 19. Mai 2014 wiederspiegle somit nicht den Willen von J._____. Sie sei daher unwirksam. Sie, die Kläger, beantragten deshalb eine neue Verhandlung und das unbefristete Wohnrecht in der Liegenschaft (act. 1).
Der von den Klägern erwähnte J._____ verstarb nach der Schilderung der Beklagten am 27. September 2012. Er war offenbar zu einem früheren Zeitpunkt ebenfalls Teil der Erbengemeinschaft, die heute aus den Beklagten besteht. Die Kläger bewohnten die streitgegenständliche Liegenschaft damals (zumindest teilweise) gemeinsam mit J._____ (act. 6/2 S. 3, act. 6/15 S. 1-3).
2.3 Die Vorinstanz erwog, das fragliche Dokument (datierend vom 1. Oktober 2007; Datum der Beglaubigung: 22. Januar 2010, vgl. act. 2) sei den Klägern anlässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2014 offensichtlich bereits vorgelegen. Daher scheide der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO aus. Der Revisionsgrund gemäss lit. b der Bestimmung komme von vornherein nicht in Betracht. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern der von den Klägern in Kenntnis des fraglichen Dokuments abgeschlossene Vergleich gemäss lit. c der Bestimmung unwirksam sein sollte. Daher sei das Revisionsgesuch mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes abzuweisen (act. 17 S. 5).
2.4 Die Kläger weisen beschwerdeweise zum einen erneut auf das beglaubigte Dokument vom 7. Oktober 2007 hin, welches vor der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei (act. 16). Die Kläger wiederholen damit lediglich, was sie vor der Vorinstanz bereits vorbrachten. Damit genügen sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 17 ff.).
Der weitere Hinweis der Kläger, sie seien von ihrem Anwalt nicht richtig informiert worden (act. 16), ist unbehelflich. Wenn ein Rechtsvertreter gestützt auf eine Vollmacht für eine Partei in einem Zivilprozess auftritt, handelt er für diese Partei und ist sein Wissen der Partei zuzurechnen. Mängel des Informationsflus-
ses zwischen der Partei und ihrem Vertreter sind kein Revisionsgrund. Im Übrigen stellt der Hinweis auf die ungenügende Information durch den Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren ohnehin ein unzulässiges Novum dar.
Weiter machen die Kläger beschwerdeweise neu geltend, sie hätten die Vereinbarung vom 15. Mai 2014 unter dem Druck ihres Anwaltes unterzeichnet (act. 16). Auch das ist ein unzulässiges Novum. Im Übrigen geht aus der Schilderung der Kläger nicht ansatzweise hervor, wie ihr Anwalt sie unter Druck gesetzt hätte.
Das Gesagte führt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu Recht verneinte.
3. Insgesamt vermögen die Kläger mit ihrer Beschwerde gegen das Urteil vom 22. August 2014 somit nicht durchzudringen. Soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist (d.h. bezüglich der Kläger 1 und 2), ist die Beschwerde daher abzuweisen.
III.
1. Ausgangsgemäss werden die Kläger für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Beklagten ist mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2. Die Kläger bezifferten den Streitwert vor der ersten Instanz im Verfahren FV140003-C mit Fr. 23'400.00 (act. 6/21 S. 3; Prot. FV140003-C S. 14). Darauf ist zu ihren Gunsten abzustellen (die Beklagten gaben ursprünglich einen etwas höheren Streitwert von Fr. 25'200.00 an, act. 6/2/2 S. 4). Ausgehend davon ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 900.00 festzusetzen (§§ 4 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers 3 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, die schriftliche Mitteilung des Beschlusses und die Rechtsmittelbelehrung richten sich nach dem nachfolgenden Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer 2 und 3 wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.00 festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern und Beschwerdeführern 1-3 je zu einem Drittel auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten und Beschwerdegegner unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 16, sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'400.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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