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PP140037 • OG ZH PP140037 KI-generiert

Bankruptcy Claim Dismissal for Non-Payment of Security Deposit

Geschäftsnummer PP140037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant filed a claim in bankruptcy proceedings to assert ownership and separate assets totaling CHF 1,998, but the lower court dismissed the claim because the appellant failed to pay the ordered security deposit, despite a prior rejection of a request for free legal aid due to lack of merit. The appellate court dismissed the appeal because the appellant merely reiterated arguments about his financial hardship, which was already deemed the basis for the prior rejection of free legal aid, and failed to specifically contest the lower court's reasoning regarding the non-payment of the deposit, which legally mandates the dismissal of the action and subsequent cost allocation.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Bankruptcy Claim Dismissal for Non-Payment of Security Deposit: The appellate court dismissed the appeal because the appellant merely reiterated arguments about his financial hardship, which was already deemed the basis for the prior rejection of free legal aid, and failed to specifically contest the lower court's reasoning regarding the non-payment of the deposit, which legally mandates the dismissal of the action and subsequent cost allocation.

Schlagwörter

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Konkursforderung Leistung des Kostenvorschusses finanzielle Notlage unbezahlte Mietkaution Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Forderungsklage Ansprüche Dritter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This article explains the legal consequence (non-entry into the merits) for the non-payment of the cost deposit, which was the subject of the lower court's decision being appealed.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article is cited as the legal basis for imposing costs on the appellant following the dismissal of the case due to non-entry into the merits.

Art. 320 ZPO

Cited to state the grounds on which the appeal can be lodged (incorrect application of law and manifestly erroneous finding of facts).

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited to establish that new applications, factual allegations, and evidence are not permitted in the appeal proceedings.

Art. 308 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO

These procedural articles establish that the appeal (Beschwerde) was the appropriate remedy against the decision under review.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP140037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 25. September 2014

in Sachen

A._____,

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Konkursmasse der B._____ GmbH in Liquidation,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Konkursamt Zürich (Altstadt),

betreffend Ansprüche Dritter

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 22. August 2014 (FV140114-L)

Erwägungen:

1. a) Am 8. Mai 2014 hatte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) Klage auf Gutheissung einer im Konkurs der Beklagten geltend gemachten Eigentumsansprache und Aussonderung des Betrags von CHF 1'998.-- eingereicht (Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 hatte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 450.-- angesetzt (Urk. 3). Am 10. Juni 2014 hatte der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Urk. 7), welches Gesuch die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem Kläger eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt hatte (Urk. 9). Mit Verfügung vom 22. August 2014 (Urk. 14 = Urk. 20) trat die Vorinstanz schliesslich zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Klage nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 225.-- fest (Dispositiv-Ziffer 2), regelte die Kostenfolgen zulasten des Klägers (Dispositiv-Ziffer 3) und sprach der Beklagten keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffer 4).

b) Hiergegen hat der Kläger am 14. September 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Er stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 19):

Ich "beantrage die Kostenbefreiung aufgrund meiner finanzlage als Bezieher einer Rente die unter der allgemein anerkannten Armutsgrenze liegt."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Der Kläger hat seine Eingabe als "Einspruch" gegen die angefochtene Verfügung bezeichnet. Seine Eingabe war damit als Rechtsmittel entgegenzunehmen, auch wenn sie inhaltlich wohl eher als Kostenerlassgesuch aufzufassen gewesen wäre. Zulässiges Rechtsmittel gegen die angefochtene Verfügung ist, wie in dieser korrekt dargelegt (Urk. 20 Dispositiv-Ziffer 6), die Beschwerde (Art. 308 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Die Rechtsmitteleingabe des Klägers ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.

3. a) Die Vorinstanz erwog, der Gerichtskostenvorschuss sei auch innert Nachfrist nicht geleistet worden, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Die Gerichtskosten seien ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. Für die Festsetzung der Entscheidgebühr sei von einem Streitwert von CHF 1'998.-- auszugehen. In Anwendung der Gerichtsgebührenverordnung sei die um die Hälfte reduzierte Entscheidgebühr auf CHF 225.-- festzusetzen (Urk. 20 S. 2 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Dabei muss in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er lebe unter der Armutsgrenze; er habe aus finanziellen Gründen auf die Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens verzichtet. Er sei schuldlos in diese Konkurssache involviert und durch unsaubere Machenschaften um seinen Verkaufserlös der von ihm zur Kommission eingestellten Gitarre gebracht worden. Es dürfe nicht soweit kommen, dass er zu dem entstandenen Schaden auch noch Bargeld, welches ihm ohnehin zum normalen Leben fehle, zahlen solle (Urk. 19).

d) Diese Vorbringen stellen keine konkreten Beanstandungen der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dar. Es sind denn auch keine Rechtsverletzungen zu sehen. Das Armenrechtsgesuch des Klägers wurde rechtskräftig abgewiesen (Urk. 9). Der Kläger hat den Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden konnte (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Kostenauflage an den Kläger ist gesetzliche Folge des Nichteintretens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts.

e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers abzuweisen. Der Kläger ist immerhin darauf hinzuweisen, dass er bei der Kasse des Obergerichts ein Gesuch um Ratenzahlung, ev. gänzlichen Erlass der Kosten, stellen kann.

4. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfe- Weg, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'998.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. September 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Schaffitz lic. iur. F. Rieke

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