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PP140030 • OG ZH PP140030 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Grounds Regarding Water Connection Costs

Geschäftsnummer PP140030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant disputed a lower court judgment that partially upheld a claim for payment related to water supply connection costs, arguing they should not be responsible for specific excavation or subcontractor fees allegedly forgotten or improperly billed by the claimant. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately specify in their grounds for appeal how the first instance court's factual findings were obviously incorrect or how the law was incorrectly applied, as required by procedural rules, thereby rendering the appeal manifestly unfounded, especially since the connection agreement stipulated the appellant bore all associated costs.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 364 Abs. 2 OR, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Grounds Regarding Water Connection Costs: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately specify in their grounds for appeal how the first instance court's factual findings were obviously incorrect or how the law was incorrectly applied, as required by procedural rules, thereby rendering the appeal manifestly unfounded, especially since the connection agreement stipulated the appellant bore all associated costs.

Schlagwörter

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tatsächliche Begründung Wasserversorgung Revisionsgrund bestrittene Forderung Verfahrenskosten Abwasseranschlussgebühr Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

This article, stating the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of fact), is cited in the reasoning explaining the scope of review, although the dismissal itself is based on the lack of proper substantiation of the claims under this rule.

Art. 322 ZPO

Cited as a procedural basis for not soliciting a response from the plaintiff because the appeal was obviously unfounded.

Art. 324 ZPO

Cited as a procedural basis for not soliciting a response from the plaintiff because the appeal was obviously unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The basis for ordering the appellant (Beklagte) to pay the court costs of the appeal proceedings.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP140030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 17. September 2014

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____genossenschaft C._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 27. Mai 2014 (FV130020-H)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung folgendes Rechtsbegehren ein (Urk. 1 und 3, sinngemäss):

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 9'349.45 nebst 5% Zins seit 03.03.2011 sowie Fr. 40.– Mahngebühren, Fr. 73.– Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2011) und Fr. 54.– weitere Zustellkosten für den Zahlungsbefehl zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2011) sei zu beseitigen.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Mit Urteil vom 27. Mai 2014 entschied der erstinstanzliche Richter folgendermassen (Urk. 39 S. 13):

" 1. In Teilgutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 9'128.10 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2011) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 9'128.10 und die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 3 bis 5 dieses Urteils.

Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'700.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.

Sie werden aus dem Vorschuss der Klägerin in Verfahren FV110018 bezogen, sind ihr aber vollumfänglich von der Beklagten zu ersetzen. Ein Überschuss des Vorschusses wird der Klägerin zurückerstattet.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. MwSt und Kosten der Klagebewilligung)

zu bezahlen.

6. (Schriftliche Mitteilung.)

7. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Innert Frist erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 27. Juni 2014 Beschwerde gegen vorgenanntes Urteil mit folgenden Anträgen (Urk. 38 S. 1):

" Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten und Entschädigung.

Es sei diese Rechnung 2011-0001 siehe Kopie zurückzuweisen und korekt zu erstellen, ohne Verrechnung von Grabarbeiten (D._____)

und Kosten für Anschluss E._____ ect. für Anschluss in Strasse, die Hr. F._____ vergessen hat einzulegen!"

2. a) Auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22).

3. Die Gemeinde C._____ erteilte der Beklagten als Bauherrschaft mit Entscheid vom 3. Mai 2006 (Urk. 13/1) eine Baubewilligung für 19 Einfamilienhäuser und ein Doppeleinfamilienhaus in G._____. Unter Ziffer III.4.3 sieht die Baubewilligung vor, dass vor Baubeginn die Bewilligung für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung bei der Klägerin einzuholen sei. Diese bewilligte der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2008 den Anschluss an ihr Netz

(Urk. 4/3). Gemäss Ziffer 9 dieser Anschlussbewilligung würden sämtliche Kosten für die Erschliessung und die Hauszuleitung zulasten der Beklagten gehen. Die Beklagte bestreitet in ihrer Beschwerdeschrift erneut, für die Kosten des Anschlussstückes in der Strasse bis zur Grundstückgrenze aufkommen zu müssen, da die Klägerin dieses Stück vergessen habe. Auch nicht aufzukommen habe sie für die Rechnung der D._____ AG. Diese sei nicht durch sie beauftragt worden und sei daher durch die Klägerin zu bezahlen. Es gehe nicht an, dass sie Kosten für Fehler der Klägerin zusätzlich bezahlen müsse (Urk. 38 S. 2).

Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass der Auffassung der Beklagten, sie müsse für die Arbeiten der E._____ AG nur etwa Fr. 2'472.– bezahlen, nicht gefolgt werden könne. Im Vertrag sei vereinbart worden, dass sämtliche Kosten zu Lasten der Beklagten gehen würden (unter Hinweis auf Urk. 4/3 Ziff. 9). Dieser Formulierung könne nicht eine Differenzierung entnommen werden, dass die Beklagte nur diejenigen Kosten zu übernehmen habe, die auf ihrem Grundstück ausgeführt würden – wie es die Beklagte geltend mache. Die Formulierung halte fest, dass die Beklagte sämtliche Kosten, die bei der Erschliessung ihrer Grundstücke anfallen würden, zu tragen habe. Eine andere Auslegung dieser Vertragsziffer sei nicht denkbar. Dass die Rechnungen der E._____ AG Anschlüsse anderer Bauherrschaften betreffen würden, habe die Beklagte nicht geltend gemacht und lasse sich auch nicht aus den Akten entnehmen. Ein Unternehmer müsse das Werk nicht persönlich erstellen, vielmehr könne er für einzelne Aufgaben andere Unternehmer beiziehen, solange die Leitung beim ersten Unternehmer bleibe (unter Hinweis auf Art. 364 Abs. 2 OR). So sei es in der Praxis auch weit verbreitet, dass der Besteller mit einem Generalunternehmer einen Vertrag abschliesse und letzterer sich um die Erstellung des Werkes unter Zuhilfenahme sogenannter Subunternehmer bemühe. Der Generalunternehmer bezahle die Subunternehmer aus. Seine Werklohnforderung umfasse dann selbstredend auch die Kosten für den Beizug der Subunternehmer. Darum gehe es auch im vorliegenden Fall: Die Klägerin habe die D._____ AG und die H._____ AG herangezogen, um den Anschluss zu erstellen. Der Beklagten sei beizustimmen, wenn sie ausführe, sie habe diese zwei Unternehmungen nicht beauftragt. Das sei aber irrelevant, denn es

gehe nicht darum, dass die Beklagte die Rechnungen dieser Unternehmungen zu bezahlen habe, sondern darum, dass sie der Klägerin die Auslagen für den Beizug dieser Unternehmen ersetze. Diese Unternehmungen seien zur Erstellung des Anschlusses beigezogen worden. Gemäss Vertrag müsse die Beklagte für sämtliche Kosten aufkommen (unter Hinweis auf Urk. 4/3 Ziff. 9). Somit könne die Klägerin also auch die Auslagen für die Subunternehmer in Rechnung stellen. Anzumerken bleibe, dass der Beizug von Subunternehmern im Vertrag selbst erwähnt werde (unter Hinweis auf Urk. 4/3 Ziff. 3). Damit müsse die Beklagte der Klägerin die Zahlungen an ihre Subunternehmen vergüten (Urk. 39 S. 9 f. Ziff. 11).

Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen. Die Beklagte unterliess es, in der Beschwerdeschrift klar und detailliert zu rügen, inwiefern der erstinstanzliche Richter in seinen Erwägungen den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. das Recht unrichtig angewendet hat. Mit ihren Hinweisen auf im Quartierplanverfahren von den Landeigentümern bereits bezahlte Kosten, auf selbst in Auftrag gegebene und bezahlte Arbeiten auf dem Grundstück, auf ein angeblich von der Klägerin vergessenes Anschlussstück, das nicht mehr den Eigentümern in Rechnung gestellt werden dürfe, auf Grabarbeiten der Firma D._____ AG, die ohne Offerte veranlasst worden sein sollen, und auf Fehler der Wasserversorgung im allgemeinen, die nicht zu zusätzlichen Kosten für den Eigentümer führen dürften, verfehlt die Beklagte klarerweise die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde gestellt werden. Denn es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, den Sachverhalt aus den Akten zu erstellen, die von der Beklagten gemachten rudimentären Vorbringen in einen tatsächlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang zu stellen und einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung von selbst auf die Spur zu kommen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG festzusetzen.

Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien der Urk. 38 und 40/1-2, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'128.10.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. September 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se