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PP140021 • OG ZH PP140021 KI-generiert

Plaintiff's Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer PP140021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a plaintiff's appeal because it failed to meet the formal requirements of an appeal brief. The brief lacked specific legal requests and a proper explanation of the alleged errors in the lower court's decision, only vaguely mentioning fraud and perjury by the opposing party. Therefore, the court found the appeal inadmissible and did not proceed to consider the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Plaintiff's Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements: The brief lacked specific legal requests and a proper explanation of the alleged errors in the lower court's decision, only vaguely mentioning fraud and perjury by the opposing party. Therefore, the court found the appeal inadmissible and did not proceed to consider the merits of the case.

Schlagwörter

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Formerfordernisse Beschwerdelegitimation formelle Verfahrenseinstellung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Verletzung der Begründungspflicht Aberkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

The appeal was dismissed because the appeal brief did not meet the formal requirements for grounds for appeal.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to dispense with the response from the opposing party as the appeal was obviously unfounded or inadmissible.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court costs of the appeal proceedings were imposed on the losing plaintiff.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation was awarded due to the lack of relevant expenses in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP140021-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 14. Mai 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Aberkennung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 12. Dezember 2013 (FV130022-E)

Erwägungen:

1.1 Mit unbegründetem Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 18. April 2013 wurde der damaligen Gesuchstellerin, heutigen Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2013) gestützt auf den Pfändungsverlustschein vom 5. Oktober 1990 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 6'008.80 und Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid erteilt (Urk. 6/7).

1.2 In der Folge erhob der damalige Gesuchsgegner, heutige Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit Schreiben vom 27. Mai 2013 am 30. Mai 2013 Aberkennungsklage (Urk. 1-3). Hierüber entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 12. Dezember 2013 wie folgt (Urk. 26 S. 14):

"1. Die Klage wird abgewiesen.

Die mit Urteil der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Hinwil vom

18. April 2013 (EB130051/U01) für eine Forderung von Fr. 6'008.80 sowie Kosten und Entschädigung gemäss jenem Urteil erteilte provisorische Rechtsöffnung ist damit definitiv.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 75.– zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)."

Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Klägers in begründeter Form (Urk. 19; Urk. 21; Urk. 23 = Urk. 26).

1.3 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2014 (Datum Poststempel 26. April 2014, eingegangen am 28. April 2014) innert Frist Beschwerde (Urk. 25). Sie erschöpft sich – neben der Anmerkung, dass Beschwerde

erhoben werde – in dem einzigen Satz "Begründung: Betrug und Falschaussage der Gegenpartei".

2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist (Urk. 26 S. 14 Dispositivziffer 6) –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ebenso hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darzulegen, worauf er seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Wird diesen Anforderungen nicht Folge geleistet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14).

2.2 Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers vom 25. April 2014 nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Sodann wären Anträge auf Geldforderungen ohnehin zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 [betr. Berufung]). Schliesslich fehlt es der Beschwerde auch gänzlich an einer Begründung. Allein der Satz "Betrug und Falschaussage der Gegenpartei" stellt keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar; es kann nicht eruiert werden, worauf sich dieser Satz im Einzelnen bezieht. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'008.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Mai 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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