Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PP130062 • OG ZH PP130062 KI-generiert

Debt Enforcement Objection Validity Dispute

Geschäftsnummer PP130062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party brought a negative declaratory action seeking confirmation that a debt was invalid after the opposing party initiated debt enforcement proceedings to which the claimant objected; the lower court dismissed the action for lack of legal interest to sue, and the appellate court upheld this dismissal because the objection temporarily suspended the enforcement, meaning the claimant faced no present legal disadvantage, thus the appealing party, whose enforcement was not halted by the lower court's decision, was not aggrieved by the dismissal and the appeal was therefore not entertained.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 78 Abs. 1 SchKG, Art. 79 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Debt Enforcement Objection Validity Dispute: Nachteile. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf diese Klage eingetreten. Will die Beklagte aber die Fortsetzung der Betreibung in Gang setzen, hat sie vorerst den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen, was nach wie vor möglich ist. Hierzu ist sie auf den ordentlichen Klageweg nach Art. 79 SchKG oder die definitive bzw. provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 80 ff. SchKG zu verweisen. Erst wenn eine solche Klage bzw. ein solches Rechtsöffnungsbegehren letztinstanzlich abgewiesen würden, wäre die Betreibung definitiv eingestellt. Dementsprechend aber ist die Beklagte durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid in keiner Weise beschwert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsbeständigkeit der Betreibung negative Feststellungsklage Aberkennungsklage Zivilrechtsstreitigkeit Vollstreckungsverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the court costs of the appeal procedure on the defendant as per the outcome of the case.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court decided not to award any party compensation to the plaintiff due to a lack of relevant activity in the appeal procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130062-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. R. Klopfer und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 23. Januar 2014

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch A'._____

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend negative Feststellungsklage

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 11. November 2013 (FV130058-I)

Erwägungen:

1.1 Die Beschwerdeführerin und Beklagte (fortan Beklagte) hat den Beschwerdegegner und Kläger (fortan Kläger) beim Betreibungsamt C._____ auf eine Forderung von Fr. 1'038.70 zuzüglich 16% Zins seit dem 19. September 2013 betrieben (Betreibung Nr. …). Hierauf hat der Kläger Rechtsvorschlag erhoben (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C._____ vom 3. Oktober 2013, Urk. 2/15).

1.2 In der Folge machte der Kläger mit Schreiben vom 3. November 2013 bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage anhängig, auf welche die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. November 2013 – ohne Anhörung der Beklagten – mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten ist. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 150.– wurden dem Kläger auferlegt (Urk. 6 S. 5).

1.3 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2013 (zur Post gegeben am 9. Dezember 2013, eingegangen am 10. Dezember 2013) erhob die Beklagte innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 5).

2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

2.2 Die Beklagte geht fälschlicherweise davon aus, dass mit der vorinstanzlichen Verfügung ihre gegen den Kläger erhobene Betreibung abgelehnt worden sei (Urk. 5 S. 1). Nach erfolgter Betreibung und Zustellung des Zahlungsbefehls hat der Kläger Rechtsvorschlag erhoben. Dieser Rechtsvorschlag bewirkt lediglich solange die Einstellung der Betreibung, als er nicht beseitigt wird (Art. 78 Abs. 1 SchKG). In dieser Zeit aber fehlt es dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse für die Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht, erfährt er doch aufgrund der durch den Rechtsvorschlag vorerst eingestellten Betreibung keine betreibungsrechtlichen

Nachteile. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf diese Klage eingetreten. Will die Beklagte aber die Fortsetzung der Betreibung in Gang setzen, hat sie vorerst den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen, was nach wie vor möglich ist. Hierzu ist sie auf den ordentlichen Klageweg nach Art. 79 SchKG oder die definitive bzw. provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 80 ff. SchKG zu verweisen. Erst wenn eine solche Klage bzw. ein solches Rechtsöffnungsbegehren letztinstanzlich abgewiesen würden, wäre die Betreibung definitiv eingestellt. Dementsprechend aber ist die Beklagte durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid in keiner Weise beschwert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 5, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'038.70.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc