Tax Cost Deposit and Legal Aid Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual challenging a lower court's decision requiring a cost deposit for a negative declaratory action against tax claims appealed on the grounds of the deposit amount being excessive and the lower court failing to address requests for legal aid. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the lower court correctly treated each tax year as a separate proceeding, that the cost deposit amount was lawful and not sufficiently challenged on its merits, and that requests for legal aid for the first instance proceedings must be directed to the lower court; consequently, the appellant was granted a final five-day extension to pay the required deposit, with the appeal proceedings' costs assessed against the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO; Tax Cost Deposit and Legal Aid Appeal Dismissal: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the lower court correctly treated each tax year as a separate proceeding, that the cost deposit amount was lawful and not sufficiently challenged on its merits, and that requests for legal aid for the first instance proceedings must be directed to the lower court; consequently, the appellant was granted a final five-day extension to pay the required deposit, with the appeal proceedings' costs assessed against the appellant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court applied this article to order the appellant to pay the costs of the appeal proceedings because they lost the appeal.
Cited in the reasoning to state the grounds on which an appeal can be lodged, which justifies the court's review framework for the appeal.
Cited in the reasoning to confirm the court's duty to examine procedural prerequisites ex officio.
Cited in the reasoning when discussing the court's duty to examine ex officio the appellant's legitimate interest in the declaratory judgment sought.
The decision explicitly states that this judgment constitutes an interlocutory decision pursuant to this article, relevant for potential appeal to the Federal Supreme Court.
Although not explicitly listed in the numbered final orders (1-7), the final section (point 7) refers to the rules of the BGG which govern appeals, and the general principle of costs allocation mentioned in Art. 106 ZPO relates to these procedural powers. However, based strictly on the rule 'Include a provision only if it is explicitly cited in the dispositive (the numbered orders at the end of the decision)', Art. 66 al. 1 LTF is not cited in orders 1-7. (Self-Correction based on strict rule: Only explicitly cited provisions in orders 1-7 count. Since no cost article from the BGG/LTF is explicitly cited in orders 1-7, I must rely only on ZPO articles cited there or cost articles cited there.)
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130050-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
F. Rieke
Urteil vom 18. November 2013
in Sachen
A._____,
Aberkennungskläger und Beschwerdeführer gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____ u. Röm-Kath. Kirchgemeinde u. Ref. Kirchgemeinde, Aberkennungsbeklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____,
betreffend Aberkennung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Oktober 2013 (FV130043-F)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 12. Juli 2013 hatte das Bezirksgericht Horgen den Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2013) für Staatsund Gemeindesteuern 2010 definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'544.10 nebst Zins und Betreibungskosten erteilt (Vi-Urk. 2/9).
b) Am 30. August 2013 reichte der Aberkennungskläger beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren auf Feststellung, dass die erwähnte Forderung nicht bestehe und die Betreibung zu löschen sei (Vi-Urk. 1
S. 2). Mit Verfügung vom 6. September 2013 setzte die Vorinstanz dem Aberkennungskläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'520.-- an (Vi-Urk. 3).
c) Mit Verfügung vom 21. August 2013 hat die Vorinstanz dem Aberkennungskläger nunmehr eine Nachfrist von 10 Tagen für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Vi-Urk. 5 = Urk. 2).
d) Hiergegen hat der Aberkennungskläger am 4. November 2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):
"Es sei die vorinstanzliche Verfügung abzuweisen resp. aufzuheben.
Es sei dem Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss und schon gar nicht in der Höhe von CHF 2'520.00 aufzuerlegen.
Es sei das Bezirksgericht Horgen anzuweisen, ohne Einforderung des Kostenvorschusses auf die Feststellungsklage des Klägers einzutreten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Evtl. sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."
e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Der Aberkennungskläger verlangt "evtl." die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2). Er begründet dies allerdings nicht weiter; dass einer anderen Beschwerde des Aberkennungsklägers, das Steuerjahr 2008 betreffend, einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt worden sein soll (Urk. 1 S. 3), ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren jedenfalls ohne Belang. Ohnehin aber wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch den Erlass des heutigen Endentscheides gegenstandslos.
3. a) Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung auf die Verfügung vom 6. September 2013 hin, mit welcher dem Aberkennungskläger Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde. Sie erwog sodann, da der Aberkennungskläger den Vorschuss nicht geleistet habe, sei ihm eine Nachfrist anzusetzen (Urk. 2 S. 2).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
c) Der Aberkennungskläger macht in seiner Beschwerde geltend, es sei ein Widerspruch, wenn die Vorinstanz ausführe, die Prozessvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen, und gleichzeitig ausführe, auf die Klage werde nicht eingetreten, wenn er den Kostenvorschuss nicht leiste (Urk. 1 S. 2).
Ein Widerspruch besteht nicht. Dass die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, ist korrekt (Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat daher von Amtes wegen – d.h. auch ohne dass es von einer Gegenpartei geltend gemacht wird – zu prüfen, ob dem Aberkennungskläger ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung zukommt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Und sie hat
ebenso von Amtes wegen zu prüfen, ob der verlangte Kostenvorschuss bezahlt ist.
d) Der Aberkennungskläger macht in seiner Beschwerde sodann sinngemäss geltend, der verlangte Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch, weil er allein für die Behandlung der Eingaben für die fünf Steuerjahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 über Fr. 15'000.-- an Kostenvorschüssen leisten müsste, obschon alle fünf Klagen dasselbe betreffen würden (Urk. 1 S. 3).
Offenbar hatten die Aberkennungsbeklagten den Aberkennungskläger für offene Steuern der Steuerjahre 2006 bis 2010 betrieben und in allen Betreibungen definitive Rechtsöffnung erhalten. Und offenbar hat der Aberkennungskläger für alle Steuerjahre eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG erhoben und wurde ihm in den von der Vorinstanz entsprechend angelegten fünf Verfahren je eine Frist bzw. Nachfrist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Dass die Vorinstanz für jede der Betreibungen bzw. Klagen ein eigenes Verfahren angelegt hat, ist korrekt, denn die Betreibungen beruhen auf unterschiedlichen Rechtsöffnungstiteln und betreffen unterschiedliche Forderungen (eben für die verschiedenen Steuerjahre). Die Höhe des vorliegenden Gerichtskostenvorschusses wurde sodann nicht konkret gerügt und entspricht auch dem Gesetz (§ 4 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung).
e) Der Aberkennungskläger macht in seiner Beschwerde schliesslich geltend, es sei ihm finanziell nicht möglich, den Vorschuss zu bezahlen. Weil die Vorinstanz auf keines seiner Gesuche um unentgeltliche Prozessführung eintrete, werde ihm die Wahrung seiner Rechte verunmöglicht (Urk. 1 S. 3).
Den vorinstanzlichen Akten kann nicht entnommen werden, dass der Aberkennungskläger ein Armenrechtsgesuch stellte, das die Vorinstanz unbehandelt liess. Auf das nunmehr im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht weiter einzugehen. Ein entsprechendes Gesuch kann bzw. muss bei der Vorinstanz gestellt werden.
f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Aberkennungsklägers als unbegründet abzuweisen.
g) Dem Aberkennungskläger ist eine neue, kurze Nachfrist zur Leistung des vorinstanzlichen Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'520.--. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Aberkennungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, fällt die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren ausser Betracht.
b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Aberkennungskläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Aberkennungsbeklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Aberkennungskläger wird eine letzte Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 2'520.-- zu leisten. Es gelten die Zahlungsmodalitäten und Androhungen gemäss der Verfügung vom
22. Oktober 2013.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Aberkennungskläger auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'544.10.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Dr. R. Klopfer lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc