Appeal Dismissal for Lack of Interest Despite Conflicting Court Reasoning on Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision, which dismissed a lawsuit due to withdrawal and set the court fee, but failed to explicitly order the appellant to pay the costs in the operative part of the ruling. The appellate court refused to hear the appeal because the appellant lacked a legitimate interest in challenging the decision, as the lower court's disposition did not actually impose the costs upon them, despite what the reasoning section suggested. However, the costs for the appeal proceedings were waived because the appellant, as a layperson, could reasonably rely on the lower court's written reasoning which suggested costs had been imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissal for Lack of Interest Despite Conflicting Court Reasoning on Costs: The appellate court refused to hear the appeal because the appellant lacked a legitimate interest in challenging the decision, as the lower court's disposition did not actually impose the costs upon them, despite what the reasoning section suggested. However, the costs for the appeal proceedings were waived because the appellant, as a layperson, could reasonably rely on the lower court's written reasoning which suggested costs had been imposed.
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KI-generiertThe costs for the appeal procedure were ordered to be borne by the state treasury based on this provision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130049-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
S. Subotic
Beschluss vom 13. November 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Konkursmasse B._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Konkursamt C._____
betreffend Forderung (Kostenund Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Oktober 2013 (FV130038-M)
Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 10) schrieb die Vorinstanz das erstinstanzliche Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt ab. Ausserdem setzte sie die Entscheidgebühr auf Fr. 935.– an. Entschädigungen wurden keine zugesprochen.
1.2. Hiergegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit Eingabe vom 27. Oktober 2013 (Datum des Poststempels: 29. Oktober 2013) (Urk. 9) rechtzeitig (vgl. Urk. 6) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
2. Da auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort.
3.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Prozessvoraussetzungen ist das schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
3.2. Zwar hatte die Vorinstanz erwogen, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kläger aufzuerlegen, jedoch fand diese Erwägung schliesslich keinen Eingang ins Dispositiv. Im Dispositiv wurde lediglich die Höhe der Kosten festgesetzt. Ein Entscheid über die Kostenauflage wurde hingegen nicht gefällt. Demnach wurden dem Kläger die Kosten nicht auferlegt, weshalb er durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert ist. Somit ist auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
4. Da sich der Kläger als juristischer Laie auf die vorinstanzlichen Erwägungen verlassen durfte und daher annehmen musste, ihm seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt worden, sind die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beklagten und Beschwerdegegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 935.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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