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PP130041 • OG ZH PP130041 KI-generiert

Taxpayer's Cost Deposit Requirement Upheld in Declaratory Action

Geschäftsnummer PP130041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an individual seeking to halt a debt collection for taxes by filing a negative declaratory action. The court upheld the lower court's decision to require a cost deposit from the individual, reasoning that the individual's current appeal was identical to a previous unsuccessful appeal regarding the same issue. The court found no contradiction in requiring proof of lawsuit conditions while also demanding a deposit, and clarified that separate tax years constituted separate claims, justifying the deposit amount. The court also stated that a request for free legal aid is a separate matter and does not exempt the individual from paying the cost deposit until granted.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Taxpayer's Cost Deposit Requirement Upheld in Declaratory Action: The court upheld the lower court's decision to require a cost deposit from the individual, reasoning that the individual's current appeal was identical to a previous unsuccessful appeal regarding the same issue. The court found no contradiction in requiring proof of lawsuit conditions while also demanding a deposit, and clarified that separate tax years constituted separate claims, justifying the deposit amount. The court also stated that a request for free legal aid is a separate matter and does not exempt the individual from paying the cost deposit until granted.

Schlagwörter

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negative Feststellungsklage Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Steuerbetreibung Forderungseingabe Recht zur Hinterlegung Beweislast der steuerpflichtigen Person Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the losing plaintiff.

Art. 93 BGG

Cited to characterize the decision as an interim decision regarding appealability to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130041-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 4. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____ u. …. Kirchgemeinde u. …. Kirchgemeinde, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____

betreffend Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG

Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. August 2013 (FV130015-F)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 24. Januar 2013 hatte das Bezirksgericht Horgen den Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 21. August 2012) für Staatsund Gemeindesteuern 2007 definitive Rechtsöffnung für Fr. 21'677.40 nebst Zins und Betreibungskosten erteilt. Eine dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 28. Mai 2013 abgewiesen (Beschwerdeverfahren RT130046-O).

b) Am 25. März 2013 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren auf Feststellung, dass die erwähnte Forderung nicht bestehe und die Betreibung zu löschen sei (Vi-Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'280.-- an (Vi-Urk. 2). Eine dagegen vom Kläger am 24. Juni 2013 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Kammer vom 8. Juli 2013 abgewiesen (Vi-Urk. 8; Beschwerdeverfahren PP130028-O).

c) Mit Verfügung vom 21. August 2013 hat die Vorinstanz dem Kläger nunmehr eine Nachfrist von 10 Tagen für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Vi-Urk. 17 = Urk. 2).

d) Auch hiergegen hat der Kläger am 16. September 2013 fristgerecht (Vi- Urk. 18) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):

"Es sei die vorinstanzliche Verfügung abzuweisen resp. aufzuheben.

Es sei dem Feststellungskläger kein Kostenvorschuss und schon gar nicht in der Höhe von CHF 3'280.00 aufzuerlegen.

Es sei das Bezirksgericht Horgen anzuweisen, ohne Einforderung des Kostenvorschusses auf die Feststellungsklage des Klägers einzutreten.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Feststellungsbeklagten."

e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen),

kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs.

1 ZPO).

2. Antrag und Begründung der vorliegenden Beschwerde entsprechen wortwörtlich der vorgenannten Beschwerde des Klägers vom 24. Juni 2013, welche mit Urteil der Kammer vom 8. Juli 2013 abgewiesen wurde. Es kann daher vollumfänglich auf die massgeblichen Erwägungen im Urteil vom 8. Juli 2013 verwiesen werden (Vi-Urk. 8 S. 3 ff.):

"b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N

17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.

c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, es sei ein Widerspruch, wenn die Vorinstanz ausführe, die Prozessvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen, und gleichzeitig ausführe, auf die Klage werde nicht eingetreten, wenn der Kläger den Kostenvorschuss nicht leiste (Urk. 1 S. 2).

Ein Widerspruch besteht nicht. Dass die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, ist korrekt (Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat daher von Amtes wegen – d.h. auch ohne dass es von einer Gegenpartei geltend gemacht wird – zu prüfen, ob dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung zukommt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Und sie hat ebenso von Amtes wegen zu prüfen, ob der verlangte Kostenvorschuss bezahlt ist.

d) Der Kläger macht in seiner Beschwerde sodann sinngemäss geltend, der verlangte Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch, weil alle drei Klagen dasselbe betreffen würden (Urk. 1 S. 3).

Die Beklagten hatten den Kläger für offene Steuern der Steuerjahre 2006, 2007 und 2009 betrieben und in allen drei Betreibungen definitive Rechtsöffnung erhalten. In allen drei Betreibungen hat der Kläger eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG erhoben. In den von der Vorinstanz folglich angelegten drei Verfahren wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Dies ist korrekt, denn die drei Betreibungen beruhen auf unterschiedlichen Rechtsöffnungstiteln und betreffen unterschiedliche Forderungen (eben für die verschiedenen Steuerjahre). Die Höhe des vorliegenden Gerichtskostenvorschusses wurde nicht konkret gerügt und entspricht auch dem Gesetz (§ 4 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung).

e) Der Kläger macht in seiner Beschwerde schliesslich geltend, es sei ihm finanziell nicht möglich, den Vorschuss zu bezahlen. Weil die Vorinstanz auf keines seiner Gesuche um unentgeltliche Prozessführung eintrete, werde ihm die Wahrung seiner Rechte verunmöglicht (Urk. 1 S. 3).

Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Solange aber dem Kläger die unentgeltliche

Rechtspflege nicht gewährt ist, ist er von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses nicht befreit, d.h. hat er diesen zu bezahlen (vgl. Art.

118 Abs. 1 lit. a ZPO).

f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers als unbegründet abzuweisen."

Demgemäss ist auch die vorliegende Beschwerde des Klägers als unbegründet abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'280.--. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'677.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. R. Klopfer lic. iur. F. Rieke

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