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PP130032 • OG ZH PP130032 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Regarding Admissibility of Evidence

Geschäftsnummer PP130032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant contested a lower court decision that ordered them to pay a debt of CHF 6,684.85 plus interest and collection costs, and to lift the opposition in a debt enforcement proceeding, by arguing that the foundational documents (an "Order" and a "Power of Attorney") submitted by the respondent were inadmissible as evidence, and by seeking to introduce new evidence regarding the taking of a witness statement. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the documentary evidence was properly admitted in the lower court, and the appellant's attempts to challenge the evidence admissibility and request new evidentiary measures in the appeal stage were untimely and inadmissible under procedural law, resulting in the original judgment being upheld.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 177 ZPO, Art. 180 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 219 i.V.m, Art. 231 ZPO; Debt Enforcement Appeal Regarding Admissibility of Evidence: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the documentary evidence was properly admitted in the lower court, and the appellant's attempts to challenge the evidence admissibility and request new evidentiary measures in the appeal stage were untimely and inadmissible under procedural law, resulting in the original judgment being upheld.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Beweisverfügungen Zahlungsbefehl Verfahrenskosten Vollmacht Feststellungsklage Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section to justify deeming the appellant's new requests and arguments regarding evidence inadmissible.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as a basis for ordering the appellant to pay the court fee based on the outcome of the case.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Cited as a basis for offsetting the determined court fee against the security deposit paid by the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.

Urteil vom 28. August 2013

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (6. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2013; Proz. FV110257

Erwägungen:

1. Prozessgeschichte

1.1. Die B._____ AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gelangte mit Eingabe vom 16. November 2011 (Datum Poststempel; act. 1), unter Beilage einer Weisung des Friedensrichteramtes C._____ vom 16. August 2011 (act. 2), an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich. Sie verlangte, A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) sei zu verpflichten, ihr Fr. 6'684.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Juli 2010 sowie Fr. 70.-- Betreibungskosten zu bezahlen. Überdies sei der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ zu beseitigen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 2).

1.2. Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 28. März 2012 und eines Beweisverfahrens (vgl. Prot. VI S. 5 ff.), hiess das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich die Klage mit Urteil vom 9. Juli 2013 gut (act. 51 = act. 59/3 = act. 60). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin hierorts mit Eingabe vom 7. August 2013 (Datum Poststempel: 8. August 2013; act. 58) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 53). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 bis 56). Den mit Präsidialverfügung vom 14. August 2013 (act. 61) verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht (vgl. act. 64 und act. 66). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Zur Beschwerde

2.1. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. a und b ZPO).

2.2. In ihrer Beschwerdeschrift vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, der Auftrag vom 18. Dezember 2008 sei als Beweismittel abzulehnen und als Vollmacht ungenügend zu erklären (act. 58 S. 1).

Zur Begründung ihrer Forderung stützte sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf ein dreiseitiges Dokument mit dem Titel "Auftrag" (act. 3/6), welches die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2008 unterzeichnet hatte, und ein einseitiges Schreiben mit dem Titel "Vollmacht" (act. 3/8), das von der Beschwerdeführerin ebenfalls am 18. Dezember 2008 unterschrieben worden war (vgl. act. 1 S. 5). Bei den fraglichen Urkunden handelt es sich um zulässige Beweismittel (vgl. Art. 168 Abs. 1 lit. b und Art. 177 ZPO). Sie durften von der Beschwerdegegnerin ohne weiteres in Kopie eingereicht werden (vgl. Art. 180 Abs. 1 ZPO), zumal die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren weder die Einreichung des Originals verlangte noch begründete Zweifel an der Echtheit bestanden (vgl. insbesondere act. 20, act. 21/2, act. 21/4 und act. 30 S. 2 und act. 34 S. 5 f.). Zwar versucht die Beschwerdeführerin mit Ziffer 3 ihrer Beschwerdebegründung Zweifel an der Echtheit dieser Unterlagen zu erwecken und fordert im Beschwerdeverfahren erstmals die Einreichung des Auftrages im Original (act. 58 S. 2). Dieser neue Antrag ist jedoch ebenso verspätet wie die neuen Vorbringen zu dessen Begründung. Dementsprechend sind sie unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber wurden die zur Diskussion stehenden Beweismittel act. 3/6 und act. 3/8 von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig offeriert (act. 1

S. 5; vgl. Art. 244 Abs. 3 lit. c und Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 2 und Art. 231 ZPO). Es ist deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in keiner Weise zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieselben zum Beweis zugelassen hat. Es bleibt zu bemerken, dass die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht ansatzweise zum Schluss kam, der Auftrag vom 18. Dezember 2008 (act. 3/6) sei als Vollmacht zu qualifizieren (vgl. act. 51 S. 6 ff.). Auf die diesbezügliche Beanstandung der Beschwerdeführerin ist daher nicht näher einzugehen.

2.3. Des weiteren verlangt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeschrift, Rechtsanwalt Y._____ sei nochmals als Zeuge vorzuladen, um zu erklären, dass er das Mandat mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen und nicht weiter gegeben habe. Ferner solle er bestätigen, dass er unabhängig vom Anwaltskollektiv B._____ Rechtsanwälte für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe (act. 58 S. 1).

Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin die Zeugeneinvernahme von Y._____ nie zum Beweis für ihre Sachverhaltsdarstellung offeriert (Prot. VI S. 6 ff.; vgl. auch act. 16, act. 20 und act. 21/1-4). Soweit die Beschwerdeführerin dies mit ihrer Beschwerdeschrift nachzuholen versucht, erweist sie sich als verspätet, denn neue Beweismittelanträge sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Ausführungen der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin sind darüber hinaus als (sinngemässe) Rüge entgegen zu nehmen, dass die Zeugeneinvernahme von Rechtsanwalt Y._____ vom

26. November 2012 nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Dieser Vorwurf ist ebenfalls unbegründet. Die Zeugeneinvernahme erfolgte gesetzeskonform (act. 30 und Prot. VI S. 18; vgl. Art. 166 und Art. 169 ff. ZPO). Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen, welche sie offenbar auch nutzte (vgl. act. 30 S. 4 und S. 5). Falls es die Beschwerdeführerin versäumt haben sollte, ihr wichtig erscheinende Fragen zu stellen, so hätte sie dies selbst zu vertreten. Jedenfalls lässt sich ein allfälliges Versäumnis nicht im Beschwerdeverfahren korrigieren. Lediglich am Rande bleibt darüber hinaus zu bemerken, dass fraglich erscheint, ob Rechtsanwalt Y._____ die von der Beschwerdeführerin gewünschten Bestätigungen abgeben würde. Dies kann und muss vorliegend jedoch offen bleiben.

2.4. Mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht detailliert auseinander. Insbesondere lässt sich dieser über die abgehandelten Punkte hinaus nichts entnehmen, weswegen der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen wäre. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'300.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1und 2 GebV OG). Sie ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 58, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'684.85.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am: