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PP130030 • OG ZH PP130030 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Challenge Regarding Cost Advance Deadline

Geschäftsnummer PP130030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint challenging the lower court's order setting a final deadline for the payment of court cost advances, following the dismissal of previous appeals concerning the denial of legal aid for a liability and damages claim seeking payment of the appellant's utility bills and ongoing compensation. The court declined to rule on the appeal because the appellant failed to raise specific legal objections, as required by the principle of challenge, detailing how the challenged decision regarding the cost advance deadline was flawed, instead only reiterating general arguments about the underlying claim and legal aid history. Consequently, the appeal was not admitted, costs were imposed on the appellant, and the request for legal aid in the appeal proceedings was denied due to the hopelessness of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 132 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Challenge Regarding Cost Advance Deadline: The court declined to rule on the appeal because the appellant failed to raise specific legal objections, as required by the principle of challenge, detailing how the challenged decision regarding the cost advance deadline was flawed, instead only reiterating general arguments about the underlying claim and legal aid history. Consequently, the appeal was not admitted, costs were imposed on the appellant, and the request for legal aid in the appeal proceedings was denied due to the hopelessness of the appeal.

Schlagwörter

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Frist für Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsauftrag Beschluss, keine Einwände zu erheben Kostenauflage nachträglicher Rechtsvorschlag Forderung (Gerichtskostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court ordered the costs of the appeal proceedings to be imposed on the plaintiff based on this provision.

Art. 117 lit. b ZPO

The court rejected the plaintiff's request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 132 Abs. 3 ZPO

The court reserved the right to consider further appeals of this kind as vexatious and to dismiss them without substantive review, citing this provision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130030-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

F. Rieke

Beschluss vom 9. Juli 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Gerichtskostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 27. Mai 2013 (FV120051-L)

Erwägungen:

1. a) Am 20. März 2012 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) unter Beilage der Klagebewilligung eine als "Haftungsklage / Schadenersatzklage" bezeichnete Klage ein (Vi-Urk. 1 und 2), welche er am 10. August 2012 erweiterte (Vi-Urk. 7). Der Kläger verlangt, die Beklagte habe seine Schulden bei der Billag (insgesamt rund Fr. 1'500.--) zu begleichen und ihm eine Genugtuung von Fr. 600.-- pro Monat für die Zeit von Juli 2008 bis September 2011 (mithin total Fr. 23'800.--) sowie ab August 2012, bis alle Betreibungen der Billag in den Registern gelöscht seien. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 25'000.-- aus (Vi-Urk. 14 S. 2). Mit Verfügung vom 20. August 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi- Urk. 8). Das vom Kläger dagegen eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2012 abgeschrieben (Vi-Urk. 10). Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde von diesem mit Urteil vom 18. Januar 2013 abgewiesen (Vi-Urk. 13). Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'550.-- an (Vi-Urk. 14). Vom Kläger dagegen erhobene Beschwerden wurden von der beschliessenden Kammer am 27. Februar 2013 (Vi-Urk. 16) und vom Bundesgericht am 15. April 2013 (Vi-Urk. 18) abgewiesen.

b) Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'550.-- an (Vi-Urk. 20 = Urk. 2).

c) Hiergegen hat der Kläger am 27. Juni 2013 fristgerecht (Vi-Urk. 23) Beschwerde eingereicht, mit welcher er im Wesentlichen – die Rechtsmittelanträge umfassen über zehn Textseiten – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Armenrechts für alle Verfahrensstufen und die Gutheissung seiner Klage beantragt (Urk. 1 S. 13-23).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beschwerdeschrift des Klägers ist mit einem Umfang von 134 Seiten angesichts der eine einzige Textseite umfassenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung eigentlich offensichtlich weitschweifig. Eine Nachfristansetzung zur Kürzung (vgl. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO) erübrigt sich jedoch, da schon die jetzige Beschwerde keine konkreten Rügen enthält (vgl. nachfolgend Erw. 3) und eine gekürzte Version keine Ergänzungen enthalten dürfte.

3. a) Wie dem Kläger schon im Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2013 dargelegt wurde (Vi-Urk. 16 S. 5), gilt im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip. Der Kläger als beschwerdeführende Partei hätte daher im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) die angefochtene Verfügung seiner Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.

b) Angefochten – und damit Thema des Beschwerdeverfahrens – ist die vorinstanzliche Verfügung, mit welcher dem Kläger eine Nachfrist zur Leistung des von ihm bis dahin nicht bezahlten Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 2). Der Kläger macht in seiner 134-seitigen Beschwerdeschrift bloss allgemeine Ausführungen zur Vorgeschichte, zur Begründetheit der Klage, zur unentgeltlichen Rechtspflege, etc. etc.; in der ganzen Beschwerdeschrift findet sich jedoch keine einzige konkrete Rüge, welche sich auf die angefochtene Verfügung beziehen würde. Mangels konkreter Rügen bleibt es damit beim angefochtenen Entscheid und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung und unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift auf Fr. 800.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 17 f.). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

d) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

5. Das Obergericht behält sich vor, weitere Beschwerden in der Art der vorliegenden als querulatorisch anzusehen und ohne Behandlung zurückzuschicken (Art. 132 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 25'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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