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PP130029 • OG ZH PP130029 KI-generiert

Denial of Motion for Suspensive Effect on Monetary Judgment Appeal

Geschäftsnummer PP130029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealing a judgment ordering payment of a monetary sum requested the appeal be granted suspensive effect, arguing the appeal had merit and immediate enforcement would cause them undue financial hardship due to strained finances related to a divorce. The court reasoned that immediate enforceability is the rule, and granting a stay requires special circumstances, which typically involve the risk that the subject matter of the dispute could be altered or that repayment would be questionable due to the counterparty's insolvency if the appeal succeeds. Since the appellant merely claimed "strained" finances without demonstrating inability to pay or the opposing party's likely inability to repay, and the appeal's success was not overwhelmingly clear upon summary review, the court denied the motion for suspensive effect, as the appellant's cited hardship is generally associated with the principle of immediate enforceability.

Legislator-Regeste

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Art. 325 Abs. 2 ZPO, Art. 325 ZPO; Denial of Motion for Suspensive Effect on Monetary Judgment Appeal: Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Vollstreckungsaufschub mit dem Umstand, dass sein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg habe. Er befinde sich mit der Tochter des Klägers in Scheidung und die finanziellen Verhältnisse seien sehr angespannt. Die Vollstreckung hätte für ihn eine unangemessene Härte zur Folge.

Schlagwörter

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Verpflichtung zur Geldzahlung aufschiebende Wirkung Wirkungen des Urteils finanzielle Notlage Vollstreckungsaufschub besondere Umstände Erteilen der aufschiebenden Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Art. 325 Abs. 2 ZPO, Erteilen der aufschiebende Wirkung. Es bedarf besonderer Umstände, damit vom Normalfall der sofortigen Vollstreckbarkeit abgewichen werden kann.

(Erwägungen:)

1. Der Beklagte führt mit Eingabe vom 24. Juni 2013 Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 17. Mai 2013, womit er verpflichtet wurde, dem Kläger Fr. 7'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 11. September 2012 sowie Fr. 73.-- (Betreibungskosten) zu bezahlen. Dabei beantragt er in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit eines angefochtenen Entscheides nicht. Die Rechtsmittelinstanz kann aber die Vollstreckung (richtiger: die Vollstreckbarkeit) des angefochtenen Entscheids aufschieben (Art. 325 ZPO). Der Entscheid ist nach Ermessen zu treffen. Grundlage bildet die Abwägung der sich im jeweiligen Einzelfall gegenüberstehenden Interessen. Konkret sind die dem Beschwerdeführer bei einer sofortigen Vollstreckung drohenden Nachteile denjenigen des Vollstreckungsaufschubs für den Beschwerdegegner gegenüberzustellen. Zudem dürfen im Rahmen der summarischen Prüfung der relevanten Fakten auch die Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden. Immer sollte dabei jedoch im Auge behalten werden, dass der Gesetzgeber die Vollstreckbarkeit als Regel vorgesehen hat und der Vollstreckungsaufschub demzufolge eine Ausnahme darstellt. Es müssen deshalb besondere Gründe vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl. 2013, Art. 325 N 4 ff.).

Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kann etwa dort sinnvoll sein, wo mangels vorsorglicher Massnahmen der Streitgegenstand so verändert werden könnte, dass der Endentscheid sich gar nicht mehr vollstrecken liesse (SHK ZPO- REICH, Art. 325 N 3). Mit Blick auf Geldforderungen ist die Praxis zurückhaltend. Ein Aufschub kann in solchen Fällen gewährt werden, wenn die Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder wenn im Fall der Gutheissung des Rechtsmittels die Möglichkeit der Rückforderung wegen der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei ungewiss erscheint. Das Vorliegen einer oder beider Voraussetzungen ist in tatsächlicher Hinsicht von der gesuchstellenden Partei zu behaupten und nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. OGer ZH PE110023, Verfügung vom 4. November 2011, E. 3).

Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Vollstreckungsaufschub mit dem Umstand, dass sein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg habe. Er befinde sich mit der Tochter des Klägers in Scheidung und die finanziellen Verhältnisse seien sehr angespannt. Die Vollstreckung hätte für ihn eine unangemessene Härte zur Folge.

Derartige Umstände bilden indes keine besonderen Gründe für das Abweichen der vom Gesetz als Grundsatz definierten sofortigen Vollstreckbarkeit. Die vom Beklagten angeführten Elemente sind vielmehr zwangsläufig mit dem Grundsatz der Vollstreckbarkeit verbunden. Überwiegende Interessen bei einer der Parteien sind nicht ersichtlich. Immerhin behauptet der Beklagte nicht, dass der Kläger zur allfälligen Rückerstattung der gesamten Summe oder eines Teilbetrags dereinst nicht in der Lage wäre. Ferner legt der Beklagte nicht substantiiert dar, dass es seine konkreten finanziellen Verhältnisse nicht zuliessen, den genannten Betrag zu bezahlen. Es genügt nicht, lediglich zu behaupten, die finanziellen Verhältnisse seien "angespannt". Darüber hinaus ergibt auch eine summarische Prüfung der Erfolgschancen des Rechtsmittels kein derartig klares Ergebnis, als dass sich eine Regelabweichung rechtfertigen würde.

Aus diesen Gründen ist der Verfahrensantrag des Beklagten abzuweisen.

Obergericht, II. Zivilkammer (Präsidial-)Verfügung vom 4. Juli 2013 Geschäfts-Nr.: PP130029-O/Z01