Tax Debt Declaratory Action Cost Deposit Requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a negative declaratory action under Art. 85a of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law challenging a definitive grant of legal remedy for tax debts amounting to over CHF 30,000, following which the lower court required the appellant to pay a preliminary court cost deposit of CHF 4,000 within ten days or face non-entry of the action. The appellate court dismissed the appeal because the requirement of a cost deposit is a mandatory procedural prerequisite that must be fulfilled when no request for free legal aid has been granted, and the appellant failed to properly contest the amount of the deposit or the substance of the underlying tax debt issue in the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 60 ZPO; Tax Debt Declaratory Action Cost Deposit Requirement: 85a of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law challenging a definitive grant of legal remedy for tax debts amounting to over CHF 30,000, following which the lower court required the appellant to pay a preliminary court cost deposit of CHF 4,000 within ten days or face non-entry of the action. The appellate court dismissed the appeal because the requirement of a cost deposit is a mandatory procedural prerequisite that must be fulfilled when no request for free legal aid has been granted, and the appellant failed to properly contest the amount of the deposit or the substance of the underlying tax debt issue in the appeal proceedings.
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KI-generiertApplied to order the appellant (the losing party) to pay the court costs for the appeal proceedings.
Cited in the reasoning to confirm that the appellant must pay the cost advance if legal aid has not been granted, justifying the dismissal of the appeal concerning the cost advance.
Cited in the reasoning to explain that the court must examine procedural prerequisites ex officio, which includes the cost advance requirement.
Cited in the reasoning as the basis for ordering the cost advance, relevant to the substance of the appeal that was dismissed.
Indicated that the decision constitutes an interlocutory decision under this article, relevant for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130026-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 8. Juli 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____ u. Röm-Kath. Kirchgemeinde u. Ref. Kirchgemeinde, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____, betreffend Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Gerichtskostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. Mai 2013 (FV130022-F)
Erwägungen:
1. a) Den Beklagten war mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
17. April 2013 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 17. Dezember 2012) für Staatsund Gemeindesteuern 2009 definitive Rechtsöffnung für Fr. 30'545.00 nebst Zins und Betreibungskosten erteilt worden (Vi-Urk. 2/7).
b) Am 8. Mai 2013 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein mit dem Rechtsbegehren (Vi-Urk. 1 S. 2):
"Es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche die Feststellungsbeklagte am 22. Februar 2013 das Rechtsöffnungsbegehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestellt hat, nicht besteht.
Eventualiter sei festzustellen, dass eine Stundung für die Forderung oder eine Teilforderung besteht.
Es sei der Rechtsvorschlag des Feststellungsklägers in der Betreibung Nr. ...
des Betreibungsamtes C._____ in der Folge nicht aufzuheben und die Betreibung zu löschen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Feststellungsbeklagten."
c) Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 (Vi-Urk. 3 = Urk. 2) entschied die Vorinstanz:
1. Der klagenden Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtkosten [...] einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 4'000.-- zu leisten. [...] Leistet die klagende Partei den Kostenvorschuss nicht, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein.
2. Der klagenden Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um dem Gericht den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ sowie einen Beleg über dessen Rechtskraft einzureichen.
Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden.
d) Hiergegen hat der Kläger am 20. Juni 2013 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 4) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):
"Es sei dem Feststellungskläger kein Kostenvorschuss und schon gar nicht in der Höhe von CHF 4'000.00 aufzuerlegen.
Es sei das Bezirksgericht Horgen anzuweisen, ohne Einforderung des Kostenvorschusses auf die Feststellungsklage des Klägers einzutreten.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Feststellungsbeklagten."
e) Gleichzeitig hat der Kläger bei der Vorinstanz um eine Fristerstreckung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und Einreichung des Zahlungsbefehls bis 1. Juli 2013 ersucht, welche bewilligt wurde (Vi-Urk. 9).
f) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Zum im Beschwerdeverfahren einzig umstrittenen Kostenvorschuss erwog die Vorinstanz, der Kläger habe gemäss Art. 98 ZPO für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten. Es sei von einem Streitwert von Fr. 30'545.00 auszugehen. Demnach sei voraussichtlich mit einer Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- zu rechnen (Urk. 2 S. 2).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.
c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, es sei ein Widerspruch, wenn die Vorinstanz ausführe, die Prozessvoraussetzungen seien von
Amtes wegen zu prüfen, und gleichzeitig ausführe, auf die Klage werde nicht eingetreten, wenn der Kläger den Kostenvorschuss nicht leiste (Urk. 1 S. 2).
Ein Widerspruch besteht nicht. Dass die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, ist korrekt (Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat daher von Amtes wegen – d.h. auch ohne dass es von einer Gegenpartei geltend gemacht wird – zu prüfen, ob dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung zukommt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Und sie hat ebenso von Amtes wegen zu prüfen, ob der verlangte Kostenvorschuss bezahlt ist.
d) Der Kläger macht in seiner Beschwerde sodann sinngemäss geltend, der verlangte Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch (Urk. 1 S. 2).
Die Höhe des vorliegend umstrittenen Gerichtskostenvorschusses wird damit nicht konkret gerügt. Sie entspricht auch dem Gesetz (§ 4 Abs. 1 und 2 Gerichtsgebührenverordnung) und ist somit korrekt.
e) Der Kläger macht in seiner Beschwerde schliesslich geltend, es sei ihm finanziell nicht möglich, den Vorschuss zu bezahlen. Weil die Vorinstanz auf keines seiner Gesuche um unentgeltliche Prozessführung eintrete, werde ihm die Wahrung seiner Rechte verunmöglicht (Urk. 1 S. 3).
Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Solange aber dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt ist, ist er von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses nicht befreit, d.h. hat er diesen zu bezahlen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).
f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers als unbegründet abzuweisen.
g) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass erst die Nichtzahlung des Vorschusses innert einer (kurzen) Nachfrist zu einem Nichteintreten auf die Klage führt (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'000.--. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 550.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'545.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Dr. R. Klopfer lic. iur. A. Baumgartner
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