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PP130018 • OG ZH PP130018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Defects in Statement of Grounds

Geschäftsnummer PP130018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's decision to dismiss their action for declaratory judgment, which was initiated after the lower court granted provisional judicial opening for a debt related to course fees and subsequently dismissed the action for non-payment of court cost advances following unsuccessful requests for legal aid. The appellate court declined to rule on the merits of the appeal, concluding that the appeal submission was inadmissible because it lacked specific requests outlining the extent to which the challenged decision was contested and how the decision should be modified, and it failed to present concrete objections against the reasoning of the decision as required by procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Defects in Statement of Grounds: The appellate court declined to rule on the merits of the appeal, concluding that the appeal submission was inadmissible because it lacked specific requests outlining the extent to which the challenged decision was contested and how the decision should be modified, and it failed to present concrete objections against the reasoning of the decision as required by procedural rules.

Schlagwörter

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Feststellungsklage Verfahrensrügen Begründung Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenskosten Aberkennung (Nichteintreten)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs due to their loss in the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130018-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 21. Juni 2013

in Sachen

A._____, Aberkennungskläger und Beschwerdeführer gegen

Genossenschaft B._____, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Aberkennung (Nichteintreten)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 9. April 2013 (FV120209-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 4. Oktober 2012 hatte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, der Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2012) – gestützt auf die Anmeldung für die "Ausbildung Fitness-Instruktor/in" für eine ausstehende Rate der Kurskosten – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'020.-- nebst 5 % Zins seit

1. Februar 2012 erteilt (Urk. 3).

b) Dagegen hatte der Aberkennungskläger am 8. November 2012 Aberkennungsklage erhoben (Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. November 2012 hatte die Vorinstanz dem Aberkennungskläger Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 250.-- angesetzt (Urk. 6). Nach unbenutztem Ablauf der Frist und Nachfristansetzung (Urk. 9) hatte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 11). Die Vorinstanz hatte dasselbe mit Verfügung vom

11. Januar 2013 abgewiesen und dem Aberkennungskläger eine neue Nachfrist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 12). Vom Aberkennungskläger gegen die Abweisung seines Armenrechtsgesuchs erhobene Beschwerden an das Obergericht Zürich und an das Bundesgericht blieben erfolglos (Urk. 16, Urk. 17). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 9. April 2013 trat die Vorinstanz auf die Aberkennungsklage nicht ein (Urk. 18).

c) Gegen die unbegründete Verfügung vom 9. April 2013 hat der Aberkennungskläger am 12. April 2013 bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben (Urk.

21 = Urk. 25). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als sinngemässes Begründungsbegehren und antizipierte Beschwerde entgegen (Urk. 26 S. 3).

d) Mit dem Versand der begründeten Ausfertigung der Verfügung vom

9. April 2013 hat die Vorinstanz die Beschwerde und ihre Akten dem Obergericht zugesandt.

e) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Beschwerdefrist gegen die (begründete) angefochtene Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 22 = Urk. 26) ist am 9. Juni 2013 abgelaufen (vgl. Urk. 23). Bis zu diesem Datum sind keine weiteren Eingaben des Aberkennungsklägers eingegangen. Daher ist (einzig) die Eingabe des Aberkennungsklägers vom 12. April 2013 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. April 2013 entgegenzunehmen.

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Zuerst aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten (worauf auch in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde; Urk. 26 Dispositiv-Ziffer 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie enthält keine klaren Begehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei; es wird nicht klar, was der Aberkennungskläger eigentlich genau will. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

c) Selbst wenn die Beschwerdeschrift so verstanden würde, dass der Entscheid als Ganzes aufgehoben werden soll, würde dies nichts am Ergebnis ändern. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei muss im Einzelnen darlegen, welche Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach haben soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeschrift enthält nun aber keine konkreten Rügen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen; der Aberkennungskläger beschränkt sich auf allgemeine Unmutskundgebungen. Von einer

– vom Aberkennungskläger pauschal vorgebrachten (Urk. 25 S. 1) – Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung kann keine Rede sein.

d) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

e) Das kurz vor der Beschlussfassung eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers (Urk. 29B) ändert an diesem Ergebnis nichts.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'020.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 150.– festzusetzen (§ 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung).

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Aberkennungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Aberkennungskläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Aberkennungsbeklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Aberkennungskläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und 29B, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'020.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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