Appeal Regarding Recusal of Alternate Judge Dismissed as Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant appealed a lower court's dismissal of their motion to recuse an alternate judge, arguing bias; however, the appellate court determined the appeal was moot because, subsequent to the initial ruling, the underlying case had been reassigned to a different alternate judge, rendering the original recusal request irrelevant, thus leading to the dismissal of the appeal with no costs or fees awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 92 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Appeal Regarding Recusal of Alternate Judge Dismissed as Moot: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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KI-generiertThis article is cited in the reasoning to justify dispensing with the respondent's reply brief due to the outcome of the appeal proceedings.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited to indicate the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited in conjunction with the appeal provisions to regulate the form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130003-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi
Beschluss vom 21. Februar 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Stadtrat, Beklagte und Beschwerdegegnerin
substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung (Ausstandsbegehren)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 9. Januar 2013 (FV120122-L)
Nach Einsicht in die Verfügung vom 9. Januar 2013, mit welcher das Einzelgericht, 10. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich das Ausstandsbegehren des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) ohne Kostenfolgen abgewiesen hat (Urk. 4/34),
nachdem der Kläger mit Eingabe vom 21. Januar 2013 gegen diese Verfügung fristgerecht (vgl. Urk. 4/35/2) Beschwerde erhoben und in Aufhebung des vorgenannten Entscheides vom 9. Januar 2013 die Gutheissung seines Ausstandsbegehrens gegen Ersatzrichter Dr. B._____ wegen Befangenheit beantragt hat (Urk. 1 S. 1),
in der Erwägung, dass
Ersatzrichter Dr. B._____ in seiner Stellungnahme zum Ausstandsbegehren des Klägers (Urk. 4/29) ausgeführt hat, er werde sich ab Januar 2013 nicht mehr mit diesem Verfahren beschäftigen können (Urk. 4/33), im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides noch nicht feststand, dass Ersatzrichter Dr. B._____ im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr mitwirken würde, da dieses noch nicht an einen anderen Einzelrichter umgeteilt worden war, weshalb das klägerische Ausstandsbegehren behandelt wurde (vgl. Urk. 4/34 S. 4 E. 8),
den Parteien zwischenzeitlich mit der Verschiebungsanzeige der Vorinstanz vom 29. Januar 2013 angezeigt wurde, dass für das vorinstanzliche Verfahren neu Ersatzrichterin lic. iur. C._____ zuständig sein wird (Urk. 4/37/1), damit das klägerische Ausstandsbegehren infolge Umteilung gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil 4A_158/2012 des Bundesgerichts vom 7. Mai 2012
E. 2.2) und dementsprechend abzuschreiben ist, bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO), es sich angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt, für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben, bei diesem Ausgang keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'346.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 21. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc