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PP120046 • OG ZH PP120046 KI-generiert

Appeal Dismissed for Invalid Facsimile Filing

Geschäftsnummer PP120046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant, facing a counterclaim that required them to post security for costs and party compensation, appealed a lower court's order setting a deadline for these payments after the defendant had withdrawn a prior request for legal aid. The appellate court dismissed the appeal because the defendant filed the appeal document via fax without the required original signature, which, based on established precedent regarding facsimile submissions, rendered the filing invalid, thus leading to a decision not to proceed with the appeal and imposing the procedural costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Invalid Facsimile Filing: The appellate court dismissed the appeal because the defendant filed the appeal document via fax without the required original signature, which, based on established precedent regarding facsimile submissions, rendered the filing invalid, thus leading to a decision not to proceed with the appeal and imposing the procedural costs on the appellant.

Schlagwörter

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Widerklage eigenhändige Unterschrift Urkundenfälschungsverfahren Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsauftrag Sicherheitsleistung Kostenvorschuss, Sicherheit für Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to establish that the costs of the appeal proceedings are to be imposed on the unsuccessful party (the appellant).

Art. 93 BGG

Cited in the concluding remarks to indicate the nature of the decision as an interlocutory decision for the purpose of potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP120046-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Beschluss vom 12. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin gegen

B._____ GmbH, Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Kostenvorschuss, Sicherheit für Parteientschädigung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Oktober 2012 (FV120040)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 2. April 2012 machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) am 3. April 2012 folgendes Rechtsbegehren unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ (Urk. 3/1) bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 3/2 S. 1 f.):

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 27'870.– nebst Zins zu 5 % seit 9.2.2011 sowie die Friedensrichterkosten im Betrag von Fr. 525.– zu bezahlen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

b) Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses der Klägerin setzte die Vorderrichterin der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Verfügung vom 18. April 2012 Frist an, um schriftlich zur Klage Stellung zu nehmen (Urk. 3/9).

Mit Fax-Eingabe vom 7. Mai 2012 stellte die Beklagte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 3/11).

Mit Eingabe vom 17. Mai 2012 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme mit folgenden Anträgen ein (Urk. 3/12 S. 2):

"1. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von sfr. 30'000.– zu bezahlen, sowie sei die Forderung der Klägerin nicht gutzuheissen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

3. Die Klägerin ist wegen Beweismittelunterschlagung von sämtlicher Beklagten- Korrespondenz angemessen zu bestrafen."

c) Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 stellte die Klägerin den Antrag, es sei die Beklagte aufgrund ihrer erhobenen Widerklage zu verpflichten, ihr für die Parteientschädigung angemessene Sicherheit zu leisten (Urk. 3/16).

Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zu diesem Antrag der Klägerin Stellung zu nehmen (Urk. 3/17).

Mit diversen vom 7. Juni 2012 datierten Eingaben zog die Beklagte ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Folge zurück (Urk. 3/19 bis 3/23).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wurde das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Der Beklagten wurde sodann Frist angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten der Widerklage einen ergänzenden Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 3'950.– und für die Parteientschädigung der Klägerin eine Sicherheit von Fr. 5'500.– zu leisten. Dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall das Verfahren ohne die versäumte Handlung fortgeführt werde (Urk. 3/24).

d) Mit Eingabe per Fax vom 13. Juli 2012 (hierorts am 23. Juli 2012 dem Faxgerät entnommen) erhob die Beklagte gegen die genannte Verfügung vom

9. Juli 2012 Beschwerde bei der beschliessenden Kammer (vgl. Urk. 3/31).

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 trat die beschliessende Kammer auf die Beschwerde der Beklagten nicht ein (Urk. 32).

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 wurde der Beklagten eine Nachfrist angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten der Widerklage einen ergänzenden Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 3'950.– und für die Parteientschädigung der Klägerin eine Sicherheit von Fr. 5'500.– zu leisten. Dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Widerklage nicht eingetreten werde (Urk. 3/33).

e) Mit Eingabe per Fax vom 22. November 2012 (hierorts am 23. November 2012 dem Faxgerät entnommen) erhob die Beklagte gegen die genannte Verfügung vom 19. Oktober 2012 Beschwerde bei der beschliessenden Kammer (Urk. 1).

2. a) Bereits im von der Beklagten eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 9. Juli 2012 wurde die Beklagte mit Schreiben vom

6. August 2012 darauf aufmerksam gemacht, dass Eingaben per Fax nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem zufolge der fehlenden eigenhändigen Unterschrift ungültig sind (BGE 121 II 252 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2012 vom 4. Juni 2012 E. 1.1 a.E.). Auf solche Eingaben würde deshalb nicht eingetreten werden können (vgl. Urk. 3/32 S. 3 f, W. 2.).

c) Die Beklagte erhebt nun am letzten Tag der ihr zustehenden Beschwerdefrist erneut Beschwerde gegen eine Verfügung im selbigen Verfahren mit einer Eingabe per Fax (Urk. 1). Ihre Eingabe ist mangels der fehlenden eigenhändigen Unterschrift ungültig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Widerklage beträgt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

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