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PP120043 • OG ZH PP120043 KI-generiert

Appeal Regarding Access to Court Files Dismissed in Part

Geschäftsnummer PP120043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought access to case files from the lower court proceedings concerning the transfer of partnership shares and additionally requested files from a separate related case, alleging a denial of access to justice. The court dismissed the appeal to the extent it was receivable, reasoning that the appellant had already been duly served with all relevant documents from the main case, including the statement of claim and exhibits, and had been offered the opportunity to inspect the files in person, thereby satisfying his right to access; furthermore, the court lacked jurisdiction over the request for files from the separate case, instructing the appellant to submit a proper, legible request for those files directly to the competent court.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Regarding Access to Court Files Dismissed in Part: The court dismissed the appeal to the extent it was receivable, reasoning that the appellant had already been duly served with all relevant documents from the main case, including the statement of claim and exhibits, and had been offered the opportunity to inspect the files in person, thereby satisfying his right to access; furthermore, the court lacked jurisdiction over the request for files from the separate case, instructing the appellant to submit a proper, legible request for those files directly to the competent court.

Schlagwörter

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Recht auf Zugang zu Dokumenten sachliche Unzuständigkeit konnexe Verfahren Aktienübertragung Strafakten E-Justice Akteneinsicht / Rechtsverweigerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section (point 6) as the basis for setting the court fee, which implies its application in the costs order.

Art. 93 BGG

Cited in the dispositive section (after point 6) to define the nature of the decision as an interlocutory decision for appeal purposes to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP120043-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.

Urteil vom 5. November 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Akteneinsicht / Rechtsverweigerung (Proz. FV120040)

Erwägungen:

1. A._____ (Beschwerdeführer) gelangte mit einer schlecht lesbaren Eingabe vom 22. Oktober 2012 an das Obergericht und verlangte u.a. sinngemäss Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren B._____ gegen A._____ betreffend Übertragung der Stammanteile der C._____ GmbH. In der gleichen Rechtsschrift verlangte er auch Akteneinsicht im Verfahren Hrn. D._____ gegen C._____ GmbH (act. 3).

2. a) Wie sich aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten (act. 5) ergibt, ersuchte A._____ am 1. Oktober 2012 das Bezirksgericht Dielsdorf um Zusendung aller Akten (act. 5/14). Mit Schreiben vom 3. Oktober teilte ihm die Vorinstanz mit, seitens der Kanzlei seien ihm alle Akten zugesandt worden (act. 5/15 S. 3). Mit Poststempel vom 8. Oktober 2012 stellte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der Vorinstanz vom 12. September 2012 (vgl. act. 5/11) ein weiteres Gesuch um Aktenzustellung (inkl.

Friedensrichterakten) (act. 5/16). Das zuständige Einzelgericht teilte ihm mit, dass das Gericht keine Akten von irgendwelchen anderen Amtsstellen (z.B.

Friedenrichter) beiziehe. Ebenso wenig würden dem Beschwerdeführer die Akten dieses Prozesses oder eines anderen Prozesses ─ er erwähne, fast unleserlich, am Ende seines Briefes ein Verfahren D._____ gegen C._____ GmbH ─ zugestellt. Ein Aktenversand finde nur an patentierte Rechtsanwälte statt. Was die Gegenseite an Akten eingereicht habe, sei ihm bereits zugestellt worden. Er habe den Empfang am 29. August 2012 quittiert, ein erneuter Versand finde nicht statt. Wenn er die Verfahrensakten einsehen wolle, dann könne er dies hier beim Gericht tun. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere auf die Telefonnummer zur Vereinbarung eines Akteneinsichtstermines hingewiesen und auf die Möglichkeit, dann zumal Kopien zu erstellen (act. 5/17).

b) Mit Verfügung vom 16. August 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zur Klage Stellung zu nehmen (act. 5/8). Diese Verfügung samt Doppel der Klageschrift vom 17. Juli 2012 (act. 5/1) und die Doppel der dazu

eingereichten Beilagen (act. 5/2 bis act. 5/5/2-19) wurden dem Beschwerdeführer am 29. August 2012 (act. 5/8) zugestellt. Somit war er im Besitz sämtlicher von der Gegenpartei eingereichten Unterlagen. Überdies wurde ihm seitens des Gerichtes Gelegenheit geboten, die Akten vor Ort einzusehen (vgl. act. 5/17). Damit wurde sein Akteneinsichtsrecht vollständig gewahrt.

3. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung aller bis jetzt ergangener Verfügungsentscheide und Urteile verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Diesbezüglich stehen ihm Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen hatte er gegen die Verfügung vom 23. Juli 2012 Beschwerde beim Obergericht erhoben, welche mit Beschluss vom 18. September 2012 abgewiesen wurde (vgl.

PP120035).

Mangels Zuständigkeit ist auch auf das Begehren um Wiederholung einer Friedensrichterverhandlung nicht einzutreten.

4. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 2. Oktober (act. 4/1 S. 2 = act. 5/15 S. 5) ein Aktengesuch im Verfahren D._____ gegen C._____ GmbH stellen wollte. Unter Bezugnahme in diesem Schreiben auf seine Eingabe vom Vortag durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es sich um ein weiteres Akteneinsichtsgesuch im Verfahren B._____ gegen A._____ handelt.

Soweit der Beschwerdeführer auch Akteneinsicht in einem Verfahren um D._____ gegen C._____ GmbH verlangt, hat er ein entsprechendes, nur jenes Verfahren betreffendes Gesuch in leserlicher Schrift beim hiefür zuständigen Kollegialgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf einzureichen. Aus den beigezogen Akten jenes Verfahrens (CG120006) ergibt sich, dass bis anhin noch kein Aktengesuch seitens des Beschwerdeführers gestellt worden ist (vgl. act. act. 6/1-16).

5. Demzufolge ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 9 GebV OG auf Fr. 400.- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.- festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 3 und 4/1-3, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

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